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Rechtssatz RS0125382

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125382

Geschäftszahl

6Ob141/09t

Entscheidungsdatum

18.09.2009

Rechtssatz

Für den Schriftsatz, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde, gebührt kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei vergleiche ebenso OLG Wien 3 R 10/04v). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125382

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20090918_OGH0002_0060OB00141_09T0000_001