Rechtssatz RS0125382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125382
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Rechtssatz
Für den Schriftsatz, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde, gebührt kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei (vgl ebenso OLG Wien 3 R 10/04v). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner.Für den Schriftsatz, mit dem ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben wurde, gebührt kein Anspruch auf Ersatz der Kosten. Ein derartiger Umstand fällt in die Sphäre der davon betroffenen Partei vergleiche ebenso OLG Wien 3 R 10/04v). Dass in TP 1 des Rechtsanwaltstarifs „Widerruf oder Kündigung von Vollmachten" ausdrücklich vorgesehen sind, ändert daran nichts; Rechtsanwaltstarifgesetz und Rechtsanwaltstarif gelten nämlich sowohl für die Honorarverrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch für den Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Verfahrensgegner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125382
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090918_OGH0002_0060OB00141_09T0000_001