Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Parteien ist nicht berechtigt.
Die Verpachtung eines Unternehmens ist keine Weitergabe des Mietgegenstandes im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG (RdW 1986, 369; Würth in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 30 MRG mwN). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen. Es kommt auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an (MietSlg. 32.162/23, 30.174, 28.121; 1 Ob 581/87). Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört (MietSlg. 37.125/7, 35.163, 34.206; 1 Ob 581/87). Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müßten. Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer (vgl. MietSlg. 32.162/23) noch das Fehlen eines vollständigen Warenlagers (vgl. MietSlg. 34.206) muß gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses sprechen. Eines der wichtigsten Kriterien stellt die Vereinbarung der Betriebspflicht dar (MietSlg. 37.125/7, 34.206 uva). Es muß ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des übergebenen Unternehmens bestehen (MietSlg. 37.125/7, 34.206 uva).Die Verpachtung eines Unternehmens ist keine Weitergabe des Mietgegenstandes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG (RdW 1986, 369; Würth in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 30, MRG mwN). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen. Es kommt auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an (MietSlg. 32.162/23, 30.174, 28.121; 1 Ob 581/87). Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört (MietSlg. 37.125/7, 35.163, 34.206; 1 Ob 581/87). Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müßten. Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer vergleiche MietSlg. 32.162/23) noch das Fehlen eines vollständigen Warenlagers vergleiche MietSlg. 34.206) muß gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses sprechen. Eines der wichtigsten Kriterien stellt die Vereinbarung der Betriebspflicht dar (MietSlg. 37.125/7, 34.206 uva). Es muß ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des übergebenen Unternehmens bestehen (MietSlg. 37.125/7, 34.206 uva).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen. Ob die OHG selbst eine Gewerbeberechtigung hatte, ist entgegen der Meinung der Revision nicht von entscheidender Bedeutung, weil selbst in Ausnahmefällen sogar über ein erst zu errichtendes Unternehmen ein Pachtvertrag abgeschlossen werden kann, wenn die wesentlichen Grundlagen für einen Unternehmensbeginn vom Bestandgeber beigestellt werden (MietSlg. 32.162/23), sodaß es auch hier genügen muß, wenn die zum Betrieb notwendige Gewerbeberechtigung vom Pächter beigebracht wurde. Da ein vollständiges Warenlager und die Kontinuität des Warenlagers nicht notwendige Voraussetzung eines Pachtverhältnisses sind, kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg auf den teilweisen Abverkauf und die Verlagerung des Schwerpunktes des Warenangebotes berufen. Daß die notwendigen Einrichtungsgegenstände vorhanden waren, ist nicht strittig. Ebenso ist davon auszugehen, daß an dem bekannten Standort schon vom Großvater der Gesellschafter der OHG und somit schon seit Jahrzehnten ein Textilwarengeschäft betrieben wurde und eine für Textilwaren bekannte Adresse vorhanden war, was zum sogenannten "good will" eines Unternehmens gehört. Die vereinbarte Betriebspflicht stellte hier auch keine bloße Leerformel dar, da die Gründung der OHG durch die Nachkommen der früheren Geschäftsinhaber und die Verpachtung erfolgten, um diesen allenfalls eine spätere Fortführung des schon seit Jahrzehnten bestehenden Familienunternehmens zu ermöglichen. Der beklagten Partei war offenbar daran gelegen, daß am bisherigen Standort ein Geschäft der gleichen Branche weitergeführt wird. Die Behauptung, daß schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages die Absicht bestand, die Geschäftsbezeichnung zu ändern, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Mit der Behautpung, daß der Bestandzins ohne Bezugnahme auf den Unternehmenserfolg vereinbart worden sei, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß dem Vertragspartner der beklagten Partei das Geschäftslokal mit Kundenstock und Betriebsmitteln in einem solchen Ausmaß übergeben wurde, zu dem das Unternehmen ohne Unterbrechung fortgeführt werden konnte. Entgegen der Meinung der Revision wurde somit ein lebendes Unternehmen übergeben. Es wurde aber auch die für die Unternehmenspacht typische Betriebspflicht vereinbart.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.