Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, lassen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen. Es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (MietSlg. 37.125/7. 34.206, 32.162/23, 30.174, 28.128). Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört (MietSlg. 37.125/7, 35.163, 34.206, 32.162/23, 30.174). Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müßten. Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer (vgl. MietSlg. 32.162/13, 28.118 f) noch das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgegenständen (vgl. MietSlg. 34.205) muß gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses sprechen. Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (MietSlg. 37.125/7, 32.162/13, 25.113). Eines der wichtigsten Kriterien des Pachtvertrages stellt die Vereinbarung der Betriebspflicht dar (MietSlg. 37.125/7, 34.206, 32.262/13, 24.128; Klang in seinem Komm.2 V 28; Ehrenzweig, System2 II/1, 434). Es muß ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des übergebenen Unternehmens bestehen (MietSlg. 37.125/7, 34.204, 32.262/63, 29.334). Wird etwa ein für den Unternehmenszweck noch gar nicht eingerichteter Raum in Bestand gegeben, liegt grundsätzlich bloße Raummiete vor, auch wenn eine Betriebspflicht vereinbart wurde (MietSlg. 32.162/23, 28.128). Die Vereinbarung über die Betriebspflicht darf keine Leerfloskel sein, der kein echtes Substrat zugrundeliegt. (MietSlg. 29.334, 25.316). Auf der Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen. Da der Beklagten weder ein Warenlager noch auch ein fester Kundenstock übergeben wurde und die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung durch die Nebenintervenienten nicht erwiesen ist, kommt, wie schon das Berufungsgericht erkannte, der vereinbarten Betriebspflicht entscheidende Bedeutung zu. Nach der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung hatten die Nebenintervenienten die Absicht, das Unternehmen "einige Zeit" zu verpachten, was, wie der in Pkt.VII des Bestandvertrages vereinbarte Kündigungsverzicht für die Zeit bis 31. März 1991 zeigt, als längerfristige Verpachtung gedacht war. Daß die Nebenintervenienten den Geschäftsbetrieb aber keinesfalls mehr selbst weiterführen wollten, ist nicht festgestellt.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, lassen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen. Es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an (MietSlg. 37.125/7. 34.206, 32.162/23, 30.174, 28.128). Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört (MietSlg. 37.125/7, 35.163, 34.206, 32.162/23, 30.174). Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer im allgemeinen auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müßten. Weder die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer vergleiche MietSlg. 32.162/13, 28.118 f) noch das gänzliche oder teilweise Fehlen von Einrichtungsgegenständen vergleiche MietSlg. 34.205) muß gegen die Annahme eines Pachtverhältnisses sprechen. Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (MietSlg. 37.125/7, 32.162/13, 25.113). Eines der wichtigsten Kriterien des Pachtvertrages stellt die Vereinbarung der Betriebspflicht dar (MietSlg. 37.125/7, 34.206, 32.262/13, 24.128; Klang in seinem Komm.2 römisch fünf 28; Ehrenzweig, System2 II/1, 434). Es muß ein wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers an der kontinuierlichen Weiterführung des übergebenen Unternehmens bestehen (MietSlg. 37.125/7, 34.204, 32.262/63, 29.334). Wird etwa ein für den Unternehmenszweck noch gar nicht eingerichteter Raum in Bestand gegeben, liegt grundsätzlich bloße Raummiete vor, auch wenn eine Betriebspflicht vereinbart wurde (MietSlg. 32.162/23, 28.128). Die Vereinbarung über die Betriebspflicht darf keine Leerfloskel sein, der kein echtes Substrat zugrundeliegt. (MietSlg. 29.334, 25.316). Auf der Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen. Da der Beklagten weder ein Warenlager noch auch ein fester Kundenstock übergeben wurde und die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung durch die Nebenintervenienten nicht erwiesen ist, kommt, wie schon das Berufungsgericht erkannte, der vereinbarten Betriebspflicht entscheidende Bedeutung zu. Nach der vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung hatten die Nebenintervenienten die Absicht, das Unternehmen "einige Zeit" zu verpachten, was, wie der in Pkt.VII des Bestandvertrages vereinbarte Kündigungsverzicht für die Zeit bis 31. März 1991 zeigt, als längerfristige Verpachtung gedacht war. Daß die Nebenintervenienten den Geschäftsbetrieb aber keinesfalls mehr selbst weiterführen wollten, ist nicht festgestellt.
Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, daß der vereinbarten Betriebspflicht keine Bedeutung zukomme, weil von einer Unternehmensfortführung im Hinblick auf die den Nebenintervenienten bei Vertragsabschluß bekanntgegebene Absicht der Änderung des Unternehmensgegenstandes nicht gesprochen werden könne. Dieser Ansicht ist jedoch nicht beizupflichten. Vor allem ist aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg. 21.137 für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß dann, wenn bloß die Geschäftsräume und die Gewerbeberechtigung in Bestand gegeben und weder ein Warenlager noch ein Kundenstock übergeben wurde und der Bestandnehmer ein Unternehmen betreibt, dessen Gegenstand wesentlich vom Gegenstand des Unternehmens des Bestandgebers verschieden ist, ein Mietvertrag über Geschäftsräume und keine Unternehmenspacht vorliegt. Nach den getroffenen Feststellungen betrieben die Nebenintervenienten ein Detailgeschäft, in dem zu 70 % Herrenmode und zu 30 % Damenmode verkauft wurde. Die Beklagte hatte die Absicht, den Schwerpunkt des Warenangebots zu verlagern und ausschließlich Damenmoden zu führen. Von einer durchgreifenden Branchenverschiedenheit, bei der die vereinbarte Betriebspflicht eine bloße Leerfloskel wäre, kann dann nicht gesprochen werden. Den Nebenintervenienten war offenbar daran gelegen, daß am Standort ein Geschäft der gleichen Branche weitergeführt wird; vielleicht kam ihnen auch die Verlegung des Schwergewichts auf Damenmode nicht ungelegen; wesentlich war ihr Interesse, daß die Beklagte im Rahmen der ihnen erteilten Gewerbeberechtigung verblieb. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin von einer Kontinuität des Geschäftsbetriebes ausgegangen werden. Daß die Beklagte den Geschäftsbetrieb offenbar auf Grund ihrer eigenen Gewerbeberechtigung fortführte, steht dann der Annahme einer Unternehmenspacht nicht entgegen. Ebensowenig ist entscheidend, daß ein fester Kundenstock nicht übergeben wurde; ein solcher bestand nicht; immerhin war aber zumindest für Damenmoden eine bekannte Adresse vorhanden, was mit zum "good will" gehört. Die Aktivlegitimation des Klägers ist im Hinblick auf die festgestellte Unternehmensveräußerung an ihn auch dann zu bejahen, wenn ein sachenrechtlicher Traditionsakt durch Besitzanweisung nicht erfolgt sein sollte. Diese ist im übrigen schon durch die Nebenintervention ausreichend dargetan.
Zur Höhe der Bestandzinsforderung enthält die Revision keine
Ausführungen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.