Rechtssatz RS0020546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020546
Geschäftszahl
4Ob521/64; 6Ob124/66; 6Ob552/76; 1Ob551/79; 3Ob569/79; 1Ob694/84; 7Ob584/86; 1Ob720/86; 7Ob569/87; 6Ob671/85; 1Ob581/87; 4Ob618/88; 5Ob504/90 (5Ob505/90); 3Ob1504/92; 1Ob584/92
Entscheidungsdatum
25.08.1992
Rechtssatz
Es liegt in der Natur der Sache, daß im Verlauf der Jahre ein gewisser Verschleiß und eine gewisse Überalterung mitverpachteter Betriebsmittel eintritt. Hat sie der Pächter ersetzt, so hört das verpachtete Unternehmen deshalb nicht auf, ein verpachtetes Unternehmen zu sein. Der Pachtvertrag läuft weiter. Ähnliche Erwägungen gelten hinsichtlich des Warenbestandes. Auch der Kundenstock kann nicht losgelöst vom Unternehmen übertragen werden. Dem Abschluß eines Pachtvertrages steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Pächter einen gepachteten Gewerbebetrieb auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung führt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 521/64
Entscheidungstext OGH 17.03.1964 4 Ob 521/64
Veröff: MietSlg 16103
- 6 Ob 124/66
Entscheidungstext OGH 18.05.1966 6 Ob 124/66
Auch; nur: Dem Abschluß eines Pachtvertrages steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Pächter einen gepachteten Gewerbebetrieb auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung führt. (T1) Veröff: MietSlg 18149
- 6 Ob 552/76
Entscheidungstext OGH 25.03.1976 6 Ob 552/76
Auch; Beisatz: Erneuerung des Inventars durch den Pächter. (T2) Veröff: MietSlg 28119
- 1 Ob 551/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 551/79
nur T1
- 3 Ob 569/79
Entscheidungstext OGH 03.10.1979 3 Ob 569/79
nur T1
- 1 Ob 694/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 694/84
Veröff: MietSlg 37125 = MietSlg 37762 = MietSlg 37775(7) = SZ 58/8
- 7 Ob 584/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 7 Ob 584/86
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: RdW 1986,369
- 1 Ob 720/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 720/86
- 7 Ob 569/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 569/87
nur: Es liegt in der Natur der Sache, daß im Verlauf der Jahre ein gewisser Verschleiß und eine gewisse Überalterung mitverpachteter Betriebsmittel eintritt. Hat sie der Pächter ersetzt, so hört das verpachtete Unternehmen deshalb nicht auf, ein verpachtetes Unternehmen zu sein. (T3)
- 1 Ob 581/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 581/87
nur T1
- 6 Ob 671/85
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 6 Ob 671/85
nur T1
- 4 Ob 618/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 618/88
nur T3; nur T1
- 5 Ob 504/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 5 Ob 504/90
nur T1
- 3 Ob 1504/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1992 3 Ob 1504/92
Auch; nur T3; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 584/92
Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 584/92
Auch; Beisatz: Auch wenn der Bestandnehmer die Gewerbeberechtigung selbst beibringt oder Einrichtungsgegenstände anschaffen muß, kann im Einzelfall immer noch Unternehmenspacht vorliegen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0020546
Dokumentnummer
JJR_19640317_OGH0002_0040OB00521_6400000_001