Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers, die nicht berechtigt ist.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, lassen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen. Es kommt vielmehr immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an. Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff good will gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muß vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und zu seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müßten. Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht, sofern diese auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht und es sich nicht um eine bloße Leerformel handelt (vgl. MietSlg. 39.100 mwN ua, zuletzt 6 Ob 596/89, 6 Ob 612/89). Liegen bei Vertragsabschluß solche Voraussetzungen vor, daß ebensogut die Verpachtung eines lebenden Unternehmens wie ein bloßer Mietvertrag über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmens geeignet und eingerichtet sind, in Betracht kommt, dann ist maßgebend, für welche der beiden Möglichkeiten sich die Parteien entschieden haben (MietSlg. 20.114 ua, zuletzt etwa 6 Ob 612/89).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, lassen sich bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen. Es kommt vielmehr immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an. Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff good will gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muß vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und zu seinem wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet allerdings nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müßten. Fehlt es an einzelnen für die Unternehmensüberlassung charakteristischen Merkmalen, so kommt es darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht, sofern diese auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht und es sich nicht um eine bloße Leerformel handelt vergleiche MietSlg. 39.100 mwN ua, zuletzt 6 Ob 596/89, 6 Ob 612/89). Liegen bei Vertragsabschluß solche Voraussetzungen vor, daß ebensogut die Verpachtung eines lebenden Unternehmens wie ein bloßer Mietvertrag über Räume, die für Zwecke des Betriebes eines Unternehmens geeignet und eingerichtet sind, in Betracht kommt, dann ist maßgebend, für welche der beiden Möglichkeiten sich die Parteien entschieden haben (MietSlg. 20.114 ua, zuletzt etwa 6 Ob 612/89).
Der Meinung des Klägers, hier spreche eine Reihe von Indizien, die von den Vorinstanzen in Summe nicht richtig rechtlich gewürdigt worden sei, gegen die Annahme einer Unternehmenspacht und für die Annahme einer Geschäftsraummiete, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß der Kläger den Gastwirtschaftsbetrieb (Imbißstube) mit Espresso nach dem Vertrag aufgrund einer zu erwerbenden eigenen Gewerbeberechtigung führen sollte und der Pachtschilling nicht mit einem Prozentsatz des Jahresumsatzes dieses Betriebes vereinbart wurde. Es ist auch richtig, daß die Kunden der Beklagten nach den Feststellungen infolge der Umgestaltung des Unternehmens von einem Gasthaus in eine Imbißstube bzw. ein Espresso sich "verflüchtigt" haben und der Kläger das von der Beklagten übernommene Inventar nur mehr teilweise weiterverwendet. Es wurde aber bereits wiederholt entschieden, daß die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer (MietSlg. 39.100 mwN, 6 Ob 596/89), die Vereinbarung des Pachtzinses in einer absoluten Zahl (MietSlg. 31.391), die Änderung des Kundenstockes (MietSlg. 22.116, 25.113, 31.389) sowie die bloß teilweise Weiterverwendung und im übrigen durchgeführte Erneuerung des übernommenen Inventars nicht gegen eine Unternehmenspacht sprechen müssen. Hier ist entscheidend, daß dem Kläger nach dem Vertrag ein lebendes Gastwirtschaftsunternehmen zur Weiterführung als Imbißstube mit Espresso übergeben wurde, wobei die vereinbarte Betriebspflicht in Zusammenhang mit den vereinbarten besonderen Auflösungsgründen die Rückstellung eines lebenden Unternehmens sichern sollte. Daß die Betriebspflichtvereinbarung eine bloße Leerformel wäre, ist angesichts der Vertragsgestaltung und des auf der Hand liegenden Interesses der Beklagten an der Unternehmensweiterführung (Sicherung des Pachtschillings und der Möglichkeit der neuerlichen Verpachtung nach Rückstellung des Unternehmens durch den Kläger), unzutreffend. Davon, daß der Kläger in den Geschäftsräumlichkeiten einen erst von ihm neu zu gründenden Betrieb führen sollte, kann wegen der nach dem Vertrag ins Auge gefaßten, die Unternehmenskontinuität nicht beeinträchtigenden Änderung des Angebotes keine Rede sein. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Anlaß, hier wie im Falle eines erst neu zu gründenden Unternehmens (vgl. dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1091 mwN) strengere Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht aufzustellen. Schließlich spricht auch der Umstand, daß sich der Kläger verpflichtet hat, Steuern, öffentliche Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und dgl. pünktlich zu entrichten und die Beklagte überhaupt für alle Nachteile schad- und klaglos zu halten, die ihr aus seiner Geschäftsführung erwachsen könnten, eher für eine Unternehmenspacht. Nach § 5 Abs.2 des Wiener Getränkesteuergesetzes LGBl. 1971/2 haftet der Verpächter, wenn die Abgabe steuerpflichtiger Getränke in einem Pachtbetrieb erfolgte, neben dem früheren Pächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen. Eine Haftung des Verpächters nach Rückstellung des gepachteten Betriebes an ihn als Betriebsnachfolger des Pächters im Sinne des § 67 Abs.4 ASVG wird vom Verwaltungsgerichtshof erst seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates im Jahre 1983 (VwSlg. NF 11.241 A) nicht mehr angenommen (vgl. dazu sowie zur Neufassung dieser Bestimmung durch die 41. ASVG-Novelle BGBl. 1986/111 Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG, 442 , Anm. 2 zu § 67).Der Meinung des Klägers, hier spreche eine Reihe von Indizien, die von den Vorinstanzen in Summe nicht richtig rechtlich gewürdigt worden sei, gegen die Annahme einer Unternehmenspacht und für die Annahme einer Geschäftsraummiete, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß der Kläger den Gastwirtschaftsbetrieb (Imbißstube) mit Espresso nach dem Vertrag aufgrund einer zu erwerbenden eigenen Gewerbeberechtigung führen sollte und der Pachtschilling nicht mit einem Prozentsatz des Jahresumsatzes dieses Betriebes vereinbart wurde. Es ist auch richtig, daß die Kunden der Beklagten nach den Feststellungen infolge der Umgestaltung des Unternehmens von einem Gasthaus in eine Imbißstube bzw. ein Espresso sich "verflüchtigt" haben und der Kläger das von der Beklagten übernommene Inventar nur mehr teilweise weiterverwendet. Es wurde aber bereits wiederholt entschieden, daß die Beibringung der Gewerbeberechtigung durch den Bestandnehmer (MietSlg. 39.100 mwN, 6 Ob 596/89), die Vereinbarung des Pachtzinses in einer absoluten Zahl (MietSlg. 31.391), die Änderung des Kundenstockes (MietSlg. 22.116, 25.113, 31.389) sowie die bloß teilweise Weiterverwendung und im übrigen durchgeführte Erneuerung des übernommenen Inventars nicht gegen eine Unternehmenspacht sprechen müssen. Hier ist entscheidend, daß dem Kläger nach dem Vertrag ein lebendes Gastwirtschaftsunternehmen zur Weiterführung als Imbißstube mit Espresso übergeben wurde, wobei die vereinbarte Betriebspflicht in Zusammenhang mit den vereinbarten besonderen Auflösungsgründen die Rückstellung eines lebenden Unternehmens sichern sollte. Daß die Betriebspflichtvereinbarung eine bloße Leerformel wäre, ist angesichts der Vertragsgestaltung und des auf der Hand liegenden Interesses der Beklagten an der Unternehmensweiterführung (Sicherung des Pachtschillings und der Möglichkeit der neuerlichen Verpachtung nach Rückstellung des Unternehmens durch den Kläger), unzutreffend. Davon, daß der Kläger in den Geschäftsräumlichkeiten einen erst von ihm neu zu gründenden Betrieb führen sollte, kann wegen der nach dem Vertrag ins Auge gefaßten, die Unternehmenskontinuität nicht beeinträchtigenden Änderung des Angebotes keine Rede sein. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Anlaß, hier wie im Falle eines erst neu zu gründenden Unternehmens vergleiche dazu Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1091, mwN) strengere Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht aufzustellen. Schließlich spricht auch der Umstand, daß sich der Kläger verpflichtet hat, Steuern, öffentliche Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und dgl. pünktlich zu entrichten und die Beklagte überhaupt für alle Nachteile schad- und klaglos zu halten, die ihr aus seiner Geschäftsführung erwachsen könnten, eher für eine Unternehmenspacht. Nach Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Getränkesteuergesetzes LGBl. 1971/2 haftet der Verpächter, wenn die Abgabe steuerpflichtiger Getränke in einem Pachtbetrieb erfolgte, neben dem früheren Pächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen. Eine Haftung des Verpächters nach Rückstellung des gepachteten Betriebes an ihn als Betriebsnachfolger des Pächters im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG wird vom Verwaltungsgerichtshof erst seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates im Jahre 1983 (VwSlg. NF 11.241 A) nicht mehr angenommen vergleiche dazu sowie zur Neufassung dieser Bestimmung durch die 41. ASVG-Novelle BGBl. 1986/111 Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG, 442 , Anmerkung 2 zu Paragraph 67,).
Da den für eine Unternehmenspacht sprechenden Umständen demnach die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.