Rechtssatz RS0021072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021072
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Rechtssatz
Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein.Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 618/93
Entscheidungstext OGH 15.08.1993 1 Ob 618/93
- 9 Ob 144/97k
Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 Ob 144/97k
- 1 Ob 2315/96i
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2315/96i
Auch
- 2 Ob 50/99p
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 50/99p
Auch
- 9 Ob 110/03x
Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 Ob 110/03x
Auch; Beisatz: Die Nachfrist muss in der Mahnung nicht aufscheinen; sie muss nur tatsächlich gewährt werden. (T1)
- 4 Ob 118/07t
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
- 8 Ob 96/08p
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 96/08p
- 8 Ob 97/08k
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 Ob 97/08k
Auch; Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T2); Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T3); Beisatz: Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat. (T4)
- 1 Ob 29/09k
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 29/09k
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T5)
- 6 Ob 50/10m
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 50/10m
Vgl; Beis wie T5
- 3 Ob 25/11i
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 25/11i
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T6); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T7)
- 3 Ob 179/11m
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 179/11m
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 2/12f
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 2/12f
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 8 Ob 55/12i
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 55/12i
Auch
- 1 Ob 166/12m
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
Vgl auch; Beis wie T5
- 3 Ob 133/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 101/14w
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 101/14w
Auch; Beis wie T6
- 3 Ob 17/17x
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 17/17x
Vgl; Beis wie T5
- 8 Ob 143/17p
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 143/17p
Beis wie T6
- 3 Ob 37/19s
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 37/19s
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 8 Ob 46/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2024 8 Ob 46/24h
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
- 9 Ob 56/26i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2026 9 Ob 56/26i
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021072
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19930815_OGH0002_0010OB00618_9300000_001