Begründung:
Der Kläger ließ auf einer von ihm 1963 erworbenen Liegenschaft in Wien-Favoriten aufgrund der Baubewilligung vom 26.1.1969 ein mehrgeschoßiges Wohnhaus mit einem Vorder- und einem Hintertrakt aufführen, ohne hiefür öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen.
Mit Vertrag vom 14.3.1977 vermietete er der beklagten Partei alle Räumlichkeiten im 2., 3., 4. und 5. Obergeschoß des Vordertrakts bis 31.7.1985; das Bestandverhältnis wurde in der Folge jedoch wiederholt verlängert. Vereinbart war ein monatlicher Mietzins von S 13.800 zuzüglich anteiliger Betriebskosten sowie der Kosten der Zentralheizung und Warmwasseraufbereitung. Die Betriebskosten sollten jährlich abzurechnen sein und vierteljährlich in noch bekanntzugebender Höhe akontiert werden.
Schon am 15.3.1977 vereinbarten die Streitteile in einer „Interpretation“, daß die beklagte Partei den Bestandgegenstand im besichtigten Rohbauzustand übernimmt und die Ausbauarbeiten bis zu einem Gesamtbetrag von 1,5 Mio.S in Anrechnung an den Bestandzins selbst ausführt, wogegen für alle weiteren für die Benützungsbewilligung erforderlichen Arbeiten der Kläger aufzukommen haben sollte.
Mit seiner am 3.11.1989 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 108.129,14 s.A. an Wertsicherungsbeträgen je S 1.648,59 für die Monate März bis August 1989, an Mietzinsen je S 11.179,11 für die Monate September und Oktober 1989 und an Betriebskostenpauschale von S 34.537,11 zum 1.7.1989 und von S 41.342,27 zum 1.10.1989 und ferner deren Verurteilung zur Räumung des Bestandgegenstandes. Das Räumungsbegehren stützte der Kläger einerseits auf den Mietzinsrückstand, zum anderen auf erheblich nachteiligen Gebrauch in näher umschriebener Weise.
Die beklagte Partei wendete u.a. ein, ihr stünde ein Guthaben aus unrichtig verrechneten Betriebskosten in Höhe von S 154.638,95 zu, sodaß von einem Rückstand keine Rede sein könne. Die Behauptungen über den erheblich nachteiligen Gebrauch bestritt sie.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 29.1.1990 schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren um die geltend gemachten Wertsicherungsbeträge (insgesamt S 9.891,54) und Mietzinse (zusammen S 22.358,22) um S 32.249,76 auf S 75.879,38 (an Betriebskostenpauschale) ein und stützte sein Räumungsbegehren hilfsweise auf den in einem anderen Verfahren geltend gemachten Mietzinsrückstand, ohne diesen näher zu konkretisieren. Auch den Grund der Klagseinschränkung erläuterte er nicht näher.
Mit seinem bei der Verhandlungstagsatzung vom 4.5.1990 vorgetragenen Schriftsatz anerkannte der Kläger ein Guthaben der beklagten Partei aus zu viel verrechneten Betriebskosten für die Jahre 1986 bis 1988 in einer Gesamthöhe von S 63.907,75, schränkte das Zahlungsbegehren um diesen Betrag ein, replizierte auf Gegenforderungen aus Betriebskostenzahlungen vor dem Jahre 1986 mit Verjährung und dehnte das Zahlungsbegehren gleichzeitig um die zum 1.1. und 1.4.1990 fällig gewordenen Betriebskostenpauschale im Betrag von je S 41.342,27 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer auf S 106.924,63 (rechnerisch richtig: S 102.924,62) aus.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 18.6.1990 stellte der Kläger das Zahlungsbegehren unter Hinweis auf einen Rechenfehler auf den Betrag von S 94.656,17 richtig und machte nun damit die zum 1.1. und 1.4.1990 fällig gewordenen Betriebskostenpauschale erkennbar nur mehr ohne Umsatzsteuer geltend.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 5.4.1991 schränkte er das Zahlungsbegehren unter Anrechnung der kompensablen Gegenforderungen der beklagten Partei auf Rückzahlung zu viel verrechneter Betriebskosten bis 1989 auf die Restschuld aus ausständigem Betriebskostenpauschale für das letzte Quartal 1990 auf S 38.757,65 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer (rechnerischer daher zusammen S 42.633,42) ein.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 27.2.1991 schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren infolge einer am 23.4.1991 geleisteten Zahlung von S 38.757,65 auf S 3.523,42 ein, dehnte es um die restlichen Betriebskostenpauschale aus allen Quartalen des Jahres 1990 in einer Gesamthöhe von S 128.820,96 und das restliche erste Quartal 1992 von S 5.607,65 auf S 137.952,03 aus und schränkte es gleichzeitig wieder um das vom Sachverständigen ermittelte Guthaben der beklagten Partei von S 122.625,29 (d.i. der Nettobetrag zum 31.12.1989) auf S 15.326,74 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer ein.
Bei der Verhandlungstagsatzung am 26.6.1992, bei der das Erstgericht die Verhandlung schloß, schränkte der Kläger sein Zahlungsbegehren um „netto“ S 5.607,65 (das sei der Rückstand aus dem ersten Quartal 1991) infolge einer am 11.5.1992 geleisteten Zahlung ein und dehnte es gleichzeitig um die Wertsicherungsbeträge für die Monate Februar bis Juni 1992 a S 2.593,39 auf S 22.686,04 aus, ging somit bei der Berechnung dieses Zahlungsbegehrens davon aus, daß es seit der Verhandlungstagsatzung vom 27.2.1992 bloß auf den Betrag von S 15.326,74 (also ohne 10 % Umsatzsteuer) gerichtet war.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 12.966,95 und die Gegenforderung mit S 27.906,72 zu Recht bestünden und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es stellte - abgesehen von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - noch fest, am 30.10.1981 hätten die Streitteile vierteljährliche Akontozahlungen von S 43.000 auf die Betriebskosten ab 1.1.1981 vereinbart. Der Kläger habe seither die beklagte Partei lediglich davon verständigt, daß die jährlichen Betriebskostenabrechnungen in seinem Büro eingesehen werden könnten, die beklagte Partei habe darauf jahrelang nicht reagiert. Erst 1987 habe die beklagte Partei die Einsichtnahme in die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre ab 1982 gefordert. Am 25.6.1989 habe der Kläger der beklagten Partei schließlich die gewünschten Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1982 bis 1989 übermittelt. Der Sachbearbeiter der beklagten Partei habe zum 30.6.1989 ein Guthaben seiner Dienstgeberin von S 154.638,95 aus fehlerhafter Abrechnung ermittelt, dies dem Kläger mit Schreiben vom 25.7.1989 mitgeteilt und ihn darauf hingewiesen, daß der „Überschuß“ erst im vierten Quartal des Jahres 1990 aufgezehrt worden sein werde und der Kläger daher mit Betriebskostenzahlungen erst wieder ab dem ersten Quartal 1991 rechnen dürfe; ausdrücklich habe er ihn darauf aufmerksam gemacht, daß das Guthaben auf die Hauptmietzinsforderungen nicht angerechnet werden würde. Zwischen den Parteien seien niemals Vereinbarungen dahin getroffen worden, daß der Kläger in Betriebskostenabrechnungen auch die Kosten von Erhaltungsarbeiten aufnehmen dürfe. Die beklagte Partei sei im Zeitraum von 1982 bis 1989 zu Betriebskostenzahlungen von insgesamt S 1,149.476,01 verpflichtet gewesen; unter Einbeziehung der Position „Arbeiten für ... (die beklagte Partei) ...“ im Betrag von S 27.906,72 errechne sich zum 31.12.1989 aus den Betriebskostenabrechnungen ein Guthaben der beklagten Partei von S 122.625,29 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Welche Arbeiten mit dem erwähnten Betrag von S 27.906,72 abgegolten sein sollten, sei nicht feststellbar. Mit Schreiben vom 21.4.1992 habe der Kläger unter Berufung auf die im Mietvertrag vorgesehene Wertsicherung Wertsicherungsbeträge in monatlicher Höhe von S 2.593,39 geltend gemacht und eingemahnt, daß der monatliche Mietzins ab 1.2.1992 S 49.573,73 (einschließlich der Umsatzsteuer) betrage. Dennoch habe die beklagte Partei den Fehlbetrag für die Monate Februar bis April 1992 nicht nachgezahlt und auch im Mai und Juni dieses Jahres den Mietzins ohne Berücksichtigung der Wertsicherung entrichtet.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kläger habe zwar zulässigerweise vierteljährliche Akontozahlungen auf die Betriebskosten vorschreiben dürfen, doch habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 25.7.1989 mit Gegenforderungen von S 154.638,95 aufgrund eines aus unberechtigten Vorschreibungen entstandenen Betriebskostenguthabens aufgerechnet. Das Guthaben sei zum 31.12.1989 mit S 122.625,29 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer errechnet worden; dem habe der Kläger durch entsprechende Klagseinschränkungen Rechnung getragen. Die aus den Jahren 1982 bis 1985 stammenden Gegenforderungen seien nicht verjährt, weil es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ankomme. Bei der Klagseinbringung habe daher kein Mietzinsrückstand bestanden, sodaß die auf § 1118 ABGB gestützte Auflösungserklärung nicht wirksam gewesen sei. Gegen den letztlich verbleibenden Klagsbetrag von S 22.686,04 habe die beklagte Partei zu Recht mit einer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Verrechnung von Arbeiten als Betriebskosten aufgerechnet. Die eigenmächtige bauordnungswidrige, im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens erfolgte Deckenöffnung verletze ebensowenig wichtige Interessen des Bestandgebers wie Undichtheiten an Wasser- und Abwasserleitungen, zumal diese schon vor ca. drei Jahren von der beklagten Partei behoben worden seien. Gleiches gelte für die vom Verwalter abgestellte Herstellung von Gipsfiguren in den Bestandräumen. Auch der Einbau von Ventilatoren in die Naßzellen rechtfertige die Vertragsauflösung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs nicht, habe der Kläger doch deren Entfernung erst etwa vier Monate vor Schluß der Verhandlung begehrt, obwohl ihm die dadurch verursachten Brände seit Jahren bekannt gewesen seien. Die beklagte Partei habe darauf den Austausch aller Ventilatoren durch geeignete Geräte veranlaßt, der Kläger habe die Arbeiten jedoch verhindert.Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kläger habe zwar zulässigerweise vierteljährliche Akontozahlungen auf die Betriebskosten vorschreiben dürfen, doch habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 25.7.1989 mit Gegenforderungen von S 154.638,95 aufgrund eines aus unberechtigten Vorschreibungen entstandenen Betriebskostenguthabens aufgerechnet. Das Guthaben sei zum 31.12.1989 mit S 122.625,29 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer errechnet worden; dem habe der Kläger durch entsprechende Klagseinschränkungen Rechnung getragen. Die aus den Jahren 1982 bis 1985 stammenden Gegenforderungen seien nicht verjährt, weil es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ankomme. Bei der Klagseinbringung habe daher kein Mietzinsrückstand bestanden, sodaß die auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Auflösungserklärung nicht wirksam gewesen sei. Gegen den letztlich verbleibenden Klagsbetrag von S 22.686,04 habe die beklagte Partei zu Recht mit einer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Verrechnung von Arbeiten als Betriebskosten aufgerechnet. Die eigenmächtige bauordnungswidrige, im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens erfolgte Deckenöffnung verletze ebensowenig wichtige Interessen des Bestandgebers wie Undichtheiten an Wasser- und Abwasserleitungen, zumal diese schon vor ca. drei Jahren von der beklagten Partei behoben worden seien. Gleiches gelte für die vom Verwalter abgestellte Herstellung von Gipsfiguren in den Bestandräumen. Auch der Einbau von Ventilatoren in die Naßzellen rechtfertige die Vertragsauflösung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs nicht, habe der Kläger doch deren Entfernung erst etwa vier Monate vor Schluß der Verhandlung begehrt, obwohl ihm die dadurch verursachten Brände seit Jahren bekannt gewesen seien. Die beklagte Partei habe darauf den Austausch aller Ventilatoren durch geeignete Geräte veranlaßt, der Kläger habe die Arbeiten jedoch verhindert.
Das Gericht zweiter Instanz sprach in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers aus, daß die Klagsforderung mit S 12.966,95 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, gab dem Zahlungsbegehren mit diesem Betrag statt, wies das Mehrbegehren von S 9.719,09 sowie auf Räumung des Bestandgegenstandes ab und sprach ferner aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In Erledigung der Rechtsrüge führte es aus, soweit der Kläger auf die vor 1986 entstandenen Gegenforderungen aus überhöht verrechneten Betriebskosten mit Verjährung repliziere, sei ihm entgegenzuhalten, daß er selbst sein Begehren um das gesamte vom Sachverständigen ermittelte Guthaben der beklagten Partei eingeschränkt habe und sich die Frage der Verjährung deshalb gar nicht stellen könne. Gleiches gelte auch für die vom Kläger nicht anerkannte Gegenforderung auf Rückzahlung von S 27.906,72. Diese Hauptmietzinsrückständen aus Wertsicherungsbeträgen entgegengehaltene Forderung sei lediglich darauf gestützt worden, daß der beklagten Partei ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zustehe. Ein solches Guthaben begründet zwar bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1431 ABGB eine Gegenforderung, doch setze diese die hier nicht erhobene Behauptung sowie den Beweis der irrtümlichen Zahlung voraus. Da nur die Betriebskosten akontiert worden seien, nicht aber auch der Hauptmietzins, könne das vom Kläger im Verfahren nur bei den Akontozahlungen auf die Betriebskosten akzeptierte Guthaben die Hauptmietzinsforderung nicht schmälern. In diesem Umfang bestehe die Klagsforderung daher zu Recht.Das Gericht zweiter Instanz sprach in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers aus, daß die Klagsforderung mit S 12.966,95 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, gab dem Zahlungsbegehren mit diesem Betrag statt, wies das Mehrbegehren von S 9.719,09 sowie auf Räumung des Bestandgegenstandes ab und sprach ferner aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In Erledigung der Rechtsrüge führte es aus, soweit der Kläger auf die vor 1986 entstandenen Gegenforderungen aus überhöht verrechneten Betriebskosten mit Verjährung repliziere, sei ihm entgegenzuhalten, daß er selbst sein Begehren um das gesamte vom Sachverständigen ermittelte Guthaben der beklagten Partei eingeschränkt habe und sich die Frage der Verjährung deshalb gar nicht stellen könne. Gleiches gelte auch für die vom Kläger nicht anerkannte Gegenforderung auf Rückzahlung von S 27.906,72. Diese Hauptmietzinsrückständen aus Wertsicherungsbeträgen entgegengehaltene Forderung sei lediglich darauf gestützt worden, daß der beklagten Partei ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zustehe. Ein solches Guthaben begründet zwar bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 1431, ABGB eine Gegenforderung, doch setze diese die hier nicht erhobene Behauptung sowie den Beweis der irrtümlichen Zahlung voraus. Da nur die Betriebskosten akontiert worden seien, nicht aber auch der Hauptmietzins, könne das vom Kläger im Verfahren nur bei den Akontozahlungen auf die Betriebskosten akzeptierte Guthaben die Hauptmietzinsforderung nicht schmälern. In diesem Umfang bestehe die Klagsforderung daher zu Recht.
Dennoch sei die soweit berechtigte Klagsforderung keine einen im Sinne des § 1118 ABGB qualifizierten Rückstand begründende Verbindlichkeit der beklagten Partei, sei diese Forderung doch erst bei der letzten Verhandlungstagsatzung vom 26.6.1992 geltend gemacht und - mangels Behauptung vorausgegangener außergerichtlicher Mahnung - erst damit eingemahnt worden. Auch sonst sei während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nie ein qualifizierter Rückstand gegegeben gewesen. Die bei der Verhandlungstagsatzung vom 5.4.1991 geltend gemachte, tatsächlich offene Betriebskostenforderung von S 38.757,65 habe die beklagte Partei noch im April 1991 beglichen. Alle übrigen Betriebskostenforderungen hätten wegen des Abrechnungsguthabens der beklagten Partei nicht zu Recht bestanden. Soweit das Klagebegehren auch auf rückständige Wertsicherungsbeträge gestützt worden sei, habe es der Kläger schon bereits bei der ersten Verhandlungstagsatzung um den darauf entfallenden Klagsbetrag eingeschränkt, ohne etwa zu behaupten, daß die beklagte Partei in der Zwischenzeit Zahlung geleistet habe; es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger in diesem Umfang von seinem Zahlungsbegehren abgestanden sei und somit auch sein Räumungsbegehren nicht darauf stützen könne.Dennoch sei die soweit berechtigte Klagsforderung keine einen im Sinne des Paragraph 1118, ABGB qualifizierten Rückstand begründende Verbindlichkeit der beklagten Partei, sei diese Forderung doch erst bei der letzten Verhandlungstagsatzung vom 26.6.1992 geltend gemacht und - mangels Behauptung vorausgegangener außergerichtlicher Mahnung - erst damit eingemahnt worden. Auch sonst sei während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nie ein qualifizierter Rückstand gegegeben gewesen. Die bei der Verhandlungstagsatzung vom 5.4.1991 geltend gemachte, tatsächlich offene Betriebskostenforderung von S 38.757,65 habe die beklagte Partei noch im April 1991 beglichen. Alle übrigen Betriebskostenforderungen hätten wegen des Abrechnungsguthabens der beklagten Partei nicht zu Recht bestanden. Soweit das Klagebegehren auch auf rückständige Wertsicherungsbeträge gestützt worden sei, habe es der Kläger schon bereits bei der ersten Verhandlungstagsatzung um den darauf entfallenden Klagsbetrag eingeschränkt, ohne etwa zu behaupten, daß die beklagte Partei in der Zwischenzeit Zahlung geleistet habe; es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger in diesem Umfang von seinem Zahlungsbegehren abgestanden sei und somit auch sein Räumungsbegehren nicht darauf stützen könne.
Zum erheblich nachteiligen Gebrauch führte das Berufungsgericht - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, der Einbau der bauordnungswidrigen Ventilatoren sei erstmals nach dem Brand vom November oder Dezember 1991 mit Schreiben vom 18.2.1992 moniert und gleichzeitig der Auftrag zur Entfernung erteilt worden. Wenngleich die beklagte Partei diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, habe sie sich ihm doch nicht einfach widersetzt: Sie habe unverzüglich einen behördlich befugten Unternehmer mit dem Austausch der Ventilatoren durch mit Zeitschaltuhren ausgerüstete Geräte beauftragt, die sich nach einiger Zeit automatisch abschalten. Damit habe sie eine Vorkehrung getroffen, von der sie zumindest habe annehmen dürfen, daß damit die Gefahr eines weiteren Ventialtorbrands gebannt sei. Daß sie dem Entfernungsauftrag nicht nachgekommen sei, möge zwar einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten bedeuten, berechtigte den Vermieter aber noch nicht zur Vertragsauflösung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs. Die Mißachtung eines der beklagten Partei zur Kenntnis gebrachten behördlichen Auftrags sei nicht hervorgekommen, habe sich die Entfernungsaufforderung des Rauchfangkehrers doch an den Kläger gerichtet und fehle in dem an die beklagte Partei gerichteten Schreiben jeder Hinweis auf den behördlichen Auftrag.