Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht stelle.
Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze, vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106, RS0042936). In dem von den Vorinstanzen der im Kaufvertrag enthaltenen Vereinbarung eines Übergabsstichtags beigelegten Verständnis dahin, dass vorher angefallene Ansprüche von der Abtretung nicht umfasst seien, ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
2.1. Was die Vertragsaufhebung wegen Zinsrückständen für die Monate 10/2007 bis 2/2008 anlangt, so ist zwar nach der Rechtsprechung in einem bereits eingeleiteten Räumungsverfahren die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung bereits in der Fortführung des Verfahrens enthalten (RIS-Justiz RS0021212 [T1], RS0021229 [T8], RS0020952 [T10]), weil auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0020952). Allerdings können im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren (RIS-Justiz RS0021072 [T5]).2.1. Was die Vertragsaufhebung wegen Zinsrückständen für die Monate 10 aus 2007, bis 2 aus 2008, anlangt, so ist zwar nach der Rechtsprechung in einem bereits eingeleiteten Räumungsverfahren die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung bereits in der Fortführung des Verfahrens enthalten (RIS-Justiz RS0021212 [T1], RS0021229 [T8], RS0020952 [T10]), weil auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen können (RIS-Justiz RS0020952). Allerdings können im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB waren (RIS-Justiz RS0021072 [T5]).
2.2. Die Klagsausdehnung hinsichtlich des Rückstands 10/2007 bis 2/2008 erfolgte mittels Schriftsatz vom 18. 6. 2008. Eine Gleichschrift wurde der beklagten Partei gemäß § 112 ZPO direkt zugestellt. Die beklagte Partei bezahlte den Rückstand am 17. 10. 2008. In der darauffolgenden Tagsatzung vom 30. 10. 2008 trug der Klagevertreter die Klagsausdehnung vor und schränkte das Klagebegehren unter einem um den beglichenen Betrag ein.2.2. Die Klagsausdehnung hinsichtlich des Rückstands 10 aus 2007, bis 2 aus 2008, erfolgte mittels Schriftsatz vom 18. 6. 2008. Eine Gleichschrift wurde der beklagten Partei gemäß Paragraph 112, ZPO direkt zugestellt. Die beklagte Partei bezahlte den Rückstand am 17. 10. 2008. In der darauffolgenden Tagsatzung vom 30. 10. 2008 trug der Klagevertreter die Klagsausdehnung vor und schränkte das Klagebegehren unter einem um den beglichenen Betrag ein.
2.3. In Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen ist im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz nur dann zu berücksichtigen, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde (RIS-Justiz RS0036700, RS0034965). Allerdings unterbricht schon eine Klagsausdehnung mittels Schriftsatz die Verjährung, sofern nur später der Schriftsatz ordnungsgemäß vorgetragen wird (7 Ob 707/88 = RIS-Justiz RS0034759). Die Streitanhängigkeit tritt hingegen nach herrschender Auffassung bereits mit schriftlicher Klagsausdehnung und Zustellung des betreffenden Schriftsatzes an den Gegner ein (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 232 Rz 4; vgl Rechberger/Klicka aaO § 235 Rz 9).2.3. In Schriftsätzen enthaltenes Vorbringen ist im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz nur dann zu berücksichtigen, wenn es in der Verhandlung mündlich vorgetragen wurde (RIS-Justiz RS0036700, RS0034965). Allerdings unterbricht schon eine Klagsausdehnung mittels Schriftsatz die Verjährung, sofern nur später der Schriftsatz ordnungsgemäß vorgetragen wird (7 Ob 707/88 = RIS-Justiz RS0034759). Die Streitanhängigkeit tritt hingegen nach herrschender Auffassung bereits mit schriftlicher Klagsausdehnung und Zustellung des betreffenden Schriftsatzes an den Gegner ein (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ Paragraph 232, Rz 4; vergleiche Rechberger/Klicka aaO Paragraph 235, Rz 9).
2.4. Anderes gilt allerdings für die Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt (Würth in Rummel, ABGB³ § 1118 Rz 6; RIS-Justiz RS0105354 [T5]), muss gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung gelten, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann.2.4. Anderes gilt allerdings für die Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB. Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt (Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1118, Rz 6; RIS-Justiz RS0105354 [T5]), muss gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung gelten, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des Paragraph 176, ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann.
3.1. Allerdings ist der gesamte Mietzinsrückstand mittlerweile unstrittig bezahlt. Schon das Erstgericht hat mit eingehender Begründung das Vorliegen groben Verschuldens iSd § 33 Abs 2 MRG verneint. Grobes Verschulden im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RIS-Justiz RS0069304).3.1. Allerdings ist der gesamte Mietzinsrückstand mittlerweile unstrittig bezahlt. Schon das Erstgericht hat mit eingehender Begründung das Vorliegen groben Verschuldens iSd Paragraph 33, Absatz 2, MRG verneint. Grobes Verschulden im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RIS-Justiz RS0069304).
3.2. In diesem Zusammenhang kommt den Vorinstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (RIS-Justiz RS0042773). In der Auffassung, die beklagte Partei habe im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zunächst die rechtskräftige Feststellung des angemessenen Mietzinses abwarten können und dann ohnedies nach Erstreckung einer Tagsatzung zur Führung von Vergleichsgesprächen in der nächsten Verhandlung den rückständigen Betrag anerkannt, sodass kein grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 und 3 MRG vorliege, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Zwischen Oktober 2007 und Februar 2008 wurde überhaupt ein niedrigerer Mietzins vorgeschrieben. Darin, dass von der beklagten Partei zunächst nur dieser Mietzins bezahlt wurde, kann gleichfalls kein grobes Verschulden erblickt werden, zumal die beklagte Partei den vorgeschriebenen Mietzins von April 1996 bis Februar 2008 vollständig geleistet hat. Den detaillierten diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts setzt die Revisionswerberin lediglich die unsubstantiierte Behauptung entgegen, dass dieser Auffassung „nicht zu folgen“ sei. In ihrer Berufung gegen das klagsabweisende Ersturteil hat die Revisionswerberin die Frage des die beklagte Partei treffenden groben Verschuldens gleichfalls nicht näher thematisiert, sondern nach Darlegung ihrer Sicht der Verfahrenschronologie lediglich behauptet, dass das Erstgericht bei vollständiger Feststellung des Sachverhalts zur rechtlichen Beurteilung hätte gelangen müssen, dass „lediglich aufgrund auffallender Sorglosigkeit bzw aus Rechthaberei und Streitsucht“ die Zahlungsverpflichtungen immer möglichst lange hinausgeschoben wurden. Darin liegt aber eine bloße rechtliche Qualifikation ohne ausreichendes Tatsachensubstrat, zumal die Revisionsrekurswerberin in der Berufung selbst einräumte, dass zwar 2002 eine Mahnung erfolgte, aber erst mit Schriftsatz vom 28. 3. 2008 eine Aufschlüsselung erfolgte und zudem mehrere Parallelverfahren anhängig waren. Im Hinblick darauf ist in dem Umstand, dass das Berufungsgericht sich mit der Frage des groben Verschuldens nicht eigens auseinander setzte, kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel (§ 503 Z 2 ZPO) zu erblicken.3.2. In diesem Zusammenhang kommt den Vorinstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (RIS-Justiz RS0042773). In der Auffassung, die beklagte Partei habe im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zunächst die rechtskräftige Feststellung des angemessenen Mietzinses abwarten können und dann ohnedies nach Erstreckung einer Tagsatzung zur Führung von Vergleichsgesprächen in der nächsten Verhandlung den rückständigen Betrag anerkannt, sodass kein grobes Verschulden iSd Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG vorliege, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Zwischen Oktober 2007 und Februar 2008 wurde überhaupt ein niedrigerer Mietzins vorgeschrieben. Darin, dass von der beklagten Partei zunächst nur dieser Mietzins bezahlt wurde, kann gleichfalls kein grobes Verschulden erblickt werden, zumal die beklagte Partei den vorgeschriebenen Mietzins von April 1996 bis Februar 2008 vollständig geleistet hat. Den detaillierten diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts setzt die Revisionswerberin lediglich die unsubstantiierte Behauptung entgegen, dass dieser Auffassung „nicht zu folgen“ sei. In ihrer Berufung gegen das klagsabweisende Ersturteil hat die Revisionswerberin die Frage des die beklagte Partei treffenden groben Verschuldens gleichfalls nicht näher thematisiert, sondern nach Darlegung ihrer Sicht der Verfahrenschronologie lediglich behauptet, dass das Erstgericht bei vollständiger Feststellung des Sachverhalts zur rechtlichen Beurteilung hätte gelangen müssen, dass „lediglich aufgrund auffallender Sorglosigkeit bzw aus Rechthaberei und Streitsucht“ die Zahlungsverpflichtungen immer möglichst lange hinausgeschoben wurden. Darin liegt aber eine bloße rechtliche Qualifikation ohne ausreichendes Tatsachensubstrat, zumal die Revisionsrekurswerberin in der Berufung selbst einräumte, dass zwar 2002 eine Mahnung erfolgte, aber erst mit Schriftsatz vom 28. 3. 2008 eine Aufschlüsselung erfolgte und zudem mehrere Parallelverfahren anhängig waren. Im Hinblick darauf ist in dem Umstand, dass das Berufungsgericht sich mit der Frage des groben Verschuldens nicht eigens auseinander setzte, kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) zu erblicken.
Damit bringt die klagende Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die klagende Partei aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.