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Entscheidung 3 Ob 101/14w×

Entscheidung 3 Ob 101/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020952 Rechtssatz 12.12.1956Zivilrecht
Auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände vermögen das auf § 1118 aufgebaute Räumungsbegehren zu rechtfertigen.
RS0020978 Rechtssatz 11.09.1957Zivilrecht
1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. 2) Der R …
RS0021072 Rechtssatz 15.08.1993Zivilrecht
Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen …
RS0069105 Rechtssatz 27.08.1975Zivilrecht
Zweck einer Beschlussfassung nach § 21 Abs 2 MG ist es, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, damit der Mieter noch vor Schluss des Verfahrens erster Instanz die Möglichkeit erhält, durch Zahlung des rückständigen Mietzinses die a …
RS0069131 Rechtssatz 22.06.1955Zivilrecht
Es genügt nicht, wenn bloß der im Zeitpunkt der Kündigung geschuldete Betrag bis zum Schluß der Verhandlung bezahlt wird, sondern es ist vielmehr auch der während des Kündigungsverfahrens zur Zahlung fällig gewordene Zins zu berücksichtigen, es wäre denn, d …
RS0070380 Rechtssatz 24.11.1988Zivilrecht
Der im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen.