Die außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
1. Soweit die Revision ein gespaltenes Mietverhältnis (Kauf des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens 1972, also vor Inkraftreten des MRG 1982) erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Rechtsposition als Untermieterin im Verhältnis zu den Klägern und damit deren Legitimation, eine Mietzins- und Räumungsklage einzubringen, nicht konkret bestritten hat.
2. Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage Mietzinsrückstände zwar eingemahnt (wie hier in der Klage behauptet wird), aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung (8 Ob 96/08p; RIS-Justiz RS0105354). Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen (8 Ob 97/08k; RIS-Justiz RS0020952). Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren. Die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung - muss immer gewahrt bleiben (8 Ob 96/08p).2. Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage Mietzinsrückstände zwar eingemahnt (wie hier in der Klage behauptet wird), aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung (8 Ob 96/08p; RIS-Justiz RS0105354). Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen (8 Ob 97/08k; RIS-Justiz RS0020952). Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB waren. Die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung - muss immer gewahrt bleiben (8 Ob 96/08p).
3. Die Vorinstanzen haben die Frage offen gelassen, ob der für Juni 2003 bis Juni 2004 noch geltend gemachte Mietzinsrückstand berechtigt ist oder die diesbezüglichen Forderungen der Kläger wegen behaupteter außergerichtlich eingewendeter Gegenforderungen (Schadenersatz wegen entgangenem Pachtzins) oder wegen Zinsbefreiung/Zinsminderung (kein Internet-Anschluss) ganz oder teilweise nicht zu Recht bestehen. Im Revisionsverfahren ist für die Rechtfertigung des Räumungsbegehrens damit nur der nachträglich ab August 2004 aufgelaufene, während des Verfahrens bezahlte, Mietzinsrückstand relevant.
4. Die Beklagte hat sich am 18. 11. 2005 gegenüber ihren Untervermietern, den Klägern, zur Zahlung verpflichtet und nicht gegenüber den Eigentümern. Dies lässt entgegen der Meinung der Beklagten die von den Vorinstanzen vorgenommene Interpretation zu, es handle sich um eine vergleichsweise Bereinigung der Untermietzinsrückstände von August 2004 bis November 2005, welche die Beklagte ja offenbar (wegen des entgangenen Pachtzinses) bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hatte. Durch die vergleichsweise Bereinigung wurde die Fälligkeit der verglichenen Mietzinsforderungen verändert; erst wenn der Zahlungsvergleich nicht eingehalten wurde, ergeben sich wieder rückständige Mietzinse, die eine Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB rechtfertigen (RIS-Justiz RS0026228). Da die vergleichsweise Regelung nach den Feststellungen im Verhältnis zwischen den Parteien keine Leistungsfrist vorgesehen hatte, wurde der Vergleichsbetrag mit Schreiben vom 29. 12. 2005 unter Fristsetzung bis 15. 1. 2006 fällig gestellt (vgl Bollenberger in KBB² § 904 ABGB Rz 1). Mit Schriftsatz vom 30. 1. 2006 (ON 10) wurden die verglichenen, nicht fristgerecht bezahlten Mietzinse sowie die Mietzinse für Dezember 2005 und Jänner 2006 geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 9. 5. 2006 (ON 12) behaupteten die Kläger einen Verzug mit den Mietzinsen für Februar bis Mai 2006. In der Verhandlung vom 19. 5. 2006 wurden diese Schriftsätze vorgetragen, das Klagebegehren wurde ausgedehnt. Die dem Beklagtenvertreter nach der Aktenlage gemäß § 112 ZPO direkt übermittelten Schriftsätze ON 10 und 12 sind als zugegangene Mahnungen des Mietzinsrückstands zu werten. Die ausdrückliche Gewährung einer Nachfrist war aufgrund der tatsächlich gewährten Nachfrist bis zur Ausdehnung am 19. 5. 2006 nicht erforderlich (9 Ob 110/03x). Der Verzug der Beklagten mit der Zahlung der aushaftenden Mietzinse wäre erst mit dem Einlangen der Gutschrift aus dem Überweisungsauftrag auf dem Konto des Klagevertreters beseitigt gewesen (1 Ob 222/99z; vgl RIS-Justiz RS0033064; Reischauer in Rummel³ § 905 ABGB Rz 23). Dass der überwiesene Betrag zum Zeitpunkt der Ausdehnung am 19. 5. 2006, die in der ersten halben Stunde der um 9:00 Uhr begonnenen Verhandlung erfolgte, bereits auf dem Konto des Klagevertreters eingelangt gewesen wäre (was der Klagevertreter in der Verhandlung bestritt), steht nicht fest; dies geht zu Lasten der Beklagten, die die Rechtzeitigkeit der behaupteten Zahlung nachzuweisen hat (vgl RIS-Justiz RS0037797). Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestandenen qualifizierten Mietzinsrückstands ist es vertretbar, den mit der Ausdehnung vorgenommenen Ausspruch der Aufhebungserklärung als wirksam zu werten (8 Ob 96/08p).4. Die Beklagte hat sich am 18. 11. 2005 gegenüber ihren Untervermietern, den Klägern, zur Zahlung verpflichtet und nicht gegenüber den Eigentümern. Dies lässt entgegen der Meinung der Beklagten die von den Vorinstanzen vorgenommene Interpretation zu, es handle sich um eine vergleichsweise Bereinigung der Untermietzinsrückstände von August 2004 bis November 2005, welche die Beklagte ja offenbar (wegen des entgangenen Pachtzinses) bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hatte. Durch die vergleichsweise Bereinigung wurde die Fälligkeit der verglichenen Mietzinsforderungen verändert; erst wenn der Zahlungsvergleich nicht eingehalten wurde, ergeben sich wieder rückständige Mietzinse, die eine Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB rechtfertigen (RIS-Justiz RS0026228). Da die vergleichsweise Regelung nach den Feststellungen im Verhältnis zwischen den Parteien keine Leistungsfrist vorgesehen hatte, wurde der Vergleichsbetrag mit Schreiben vom 29. 12. 2005 unter Fristsetzung bis 15. 1. 2006 fällig gestellt vergleiche Bollenberger in KBB² Paragraph 904, ABGB Rz 1). Mit Schriftsatz vom 30. 1. 2006 (ON 10) wurden die verglichenen, nicht fristgerecht bezahlten Mietzinse sowie die Mietzinse für Dezember 2005 und Jänner 2006 geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 9. 5. 2006 (ON 12) behaupteten die Kläger einen Verzug mit den Mietzinsen für Februar bis Mai 2006. In der Verhandlung vom 19. 5. 2006 wurden diese Schriftsätze vorgetragen, das Klagebegehren wurde ausgedehnt. Die dem Beklagtenvertreter nach der Aktenlage gemäß Paragraph 112, ZPO direkt übermittelten Schriftsätze ON 10 und 12 sind als zugegangene Mahnungen des Mietzinsrückstands zu werten. Die ausdrückliche Gewährung einer Nachfrist war aufgrund der tatsächlich gewährten Nachfrist bis zur Ausdehnung am 19. 5. 2006 nicht erforderlich (9 Ob 110/03x). Der Verzug der Beklagten mit der Zahlung der aushaftenden Mietzinse wäre erst mit dem Einlangen der Gutschrift aus dem Überweisungsauftrag auf dem Konto des Klagevertreters beseitigt gewesen (1 Ob 222/99z; vergleiche RIS-Justiz RS0033064; Reischauer in Rummel³ Paragraph 905, ABGB Rz 23). Dass der überwiesene Betrag zum Zeitpunkt der Ausdehnung am 19. 5. 2006, die in der ersten halben Stunde der um 9:00 Uhr begonnenen Verhandlung erfolgte, bereits auf dem Konto des Klagevertreters eingelangt gewesen wäre (was der Klagevertreter in der Verhandlung bestritt), steht nicht fest; dies geht zu Lasten der Beklagten, die die Rechtzeitigkeit der behaupteten Zahlung nachzuweisen hat vergleiche RIS-Justiz RS0037797). Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestandenen qualifizierten Mietzinsrückstands ist es vertretbar, den mit der Ausdehnung vorgenommenen Ausspruch der Aufhebungserklärung als wirksam zu werten (8 Ob 96/08p).
5. Ob den Mieter an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, stellt eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0042773). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung lässt sich hier bei den mehrfach verzögerten Zahlungen (vgl 1 Ob 172/08p) nicht erkennen. Die Revision erklärt insbesondere nicht, warum der Beklagtenvertreter trotz der am 18. 11. 2005 vorliegenden Zustimmung zur Herstellung des Internetanschlusses, der danach nicht stattgefundenen Vergleichsgespräche und der Neuverpachtung ab April 2006 die Mieten aus dem vorhandenen Depot (jedenfalls ab April 2006) nicht fristgerecht bezahlt hat. Das Argument der Revisionswerberin zu den Gegenforderungen, auf deren Berechtigung sie als Laiin wegen der mangelnden Unterstützung bei Herstellung des Internetanschlusses vertraut hätte, zwingt zu keiner gegenteiligen Beurteilung, hat sie doch Gegenforderungen nur für den Zeitraum bis März 2006 behauptet und letztlich den gesamten Mietzinsrückstand vorbehaltlos gezahlt. Die in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 531/91 betrifft eine unvertretbare Rechtsansicht des Anwalts eines Mieters zur Höhe des angemessenen Mietzinses und damit keine vergleichbare Konstellation.5. Ob den Mieter an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, stellt eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0042773). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung lässt sich hier bei den mehrfach verzögerten Zahlungen vergleiche 1 Ob 172/08p) nicht erkennen. Die Revision erklärt insbesondere nicht, warum der Beklagtenvertreter trotz der am 18. 11. 2005 vorliegenden Zustimmung zur Herstellung des Internetanschlusses, der danach nicht stattgefundenen Vergleichsgespräche und der Neuverpachtung ab April 2006 die Mieten aus dem vorhandenen Depot (jedenfalls ab April 2006) nicht fristgerecht bezahlt hat. Das Argument der Revisionswerberin zu den Gegenforderungen, auf deren Berechtigung sie als Laiin wegen der mangelnden Unterstützung bei Herstellung des Internetanschlusses vertraut hätte, zwingt zu keiner gegenteiligen Beurteilung, hat sie doch Gegenforderungen nur für den Zeitraum bis März 2006 behauptet und letztlich den gesamten Mietzinsrückstand vorbehaltlos gezahlt. Die in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 531/91 betrifft eine unvertretbare Rechtsansicht des Anwalts eines Mieters zur Höhe des angemessenen Mietzinses und damit keine vergleichbare Konstellation.