Rechtssatz RS0026228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026228
Geschäftszahl
3Ob413/56; 1Ob29/09k
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Rechtssatz
Durch einen Vergleich über die Zahlungsrückstände des Mietzinses wird die Fälligkeit des Zinses hinausgeschoben, es kann daher mangels eines Rückstandes ein Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB nicht gestellt werden. Wird aber der Zahlungsvergleich nicht zugehalten, ergibt sich wieder ein rückständiger Mietzins, dessentwegen die vorzeitige Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB ausgesprochen werden kann.Durch einen Vergleich über die Zahlungsrückstände des Mietzinses wird die Fälligkeit des Zinses hinausgeschoben, es kann daher mangels eines Rückstandes ein Räumungsbegehren nach Paragraph 1118, ABGB nicht gestellt werden. Wird aber der Zahlungsvergleich nicht zugehalten, ergibt sich wieder ein rückständiger Mietzins, dessentwegen die vorzeitige Auflösung des Vertrages nach Paragraph 1118, ABGB ausgesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026228
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0030OB00413_5600000_001