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Entscheidung 3 Ob 37/19s×

Entscheidung 3 Ob 37/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014142 Rechtssatz 07.06.1972Zivilrecht
Auch eine konkludente Willenserklärung muß, um Rechtswirkungen zu erzeugen, dem Vertragspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht werden ( Gschnitzer in Klang2 IV/1 74 ).
RS0014158 Rechtssatz 11.01.1966Zivilrecht
Eine Willenserklärung nach § 863 ABGB kann dann vorliegen, wenn derjenige, der das zu beurteilende Verhalten setzt, nicht den Willen gehabt hat, der der Erklärung entspricht; denn für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindr …
RS0014165 Rechtssatz 02.05.1972Zivilrecht
Bei der Beurteilung schlüssiger Handlungen ist nicht die innere, nicht erklärte Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang (vgl Klang2 IV/1 74).
RS0020935 Rechtssatz 15.06.1967Zivilrecht
Eine Auflösungserklärung im Sinne des § 1118 ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung beglichen hat.
RS0020952 Rechtssatz 12.12.1956Zivilrecht
Auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände vermögen das auf § 1118 aufgebaute Räumungsbegehren zu rechtfertigen.
RS0020978 Rechtssatz 11.09.1957Zivilrecht
1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. 2) Der R …
RS0021072 Rechtssatz 15.08.1993Zivilrecht
Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen …
RS0021229 Rechtssatz 03.12.1958Zivilrecht
Die Erklärung der Vertragsauflösung ist vor Einbringung der Räumungsklage nicht erforderlich, da § 1118 ABGB das Begehren auf Aufhebung des Vertrages lediglich von der vorherigen Einmahnung des rückständigen Zinses abhängig macht. Der Rechtsgrund der Aufheb …