Entscheidungsgründe:
Die Kläger kündigten dem Beklagten das in 1170 Wien, Savoyenstraße 3, gelegene Bestandobjekt top Nr. 1 und den gemieteten Gartenanteil auf und begehrten auch die Auflösung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB. Der Beklagte habe als Mieter zwei im Eigentum der Kläger stehende, durch das Wiener Baumschutzgesetz und das Wiener Naturschutzgesetz geschützte uralte Bäume durch das Abtrennen der Stämme bzw eines Astes schwer beschädigt. Er habe dadurch wirtschaftliche und ideelle Interessen der Kläger verletzt, so daß ein erheblicher nachteiliger Gebrauch der Bestandsache wie auch ein unleidliches Verhalten des Beklagten gegeben sei.Die Kläger kündigten dem Beklagten das in 1170 Wien, Savoyenstraße 3, gelegene Bestandobjekt top Nr. 1 und den gemieteten Gartenanteil auf und begehrten auch die Auflösung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB. Der Beklagte habe als Mieter zwei im Eigentum der Kläger stehende, durch das Wiener Baumschutzgesetz und das Wiener Naturschutzgesetz geschützte uralte Bäume durch das Abtrennen der Stämme bzw eines Astes schwer beschädigt. Er habe dadurch wirtschaftliche und ideelle Interessen der Kläger verletzt, so daß ein erheblicher nachteiliger Gebrauch der Bestandsache wie auch ein unleidliches Verhalten des Beklagten gegeben sei.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Kündigung und die Abweisung des Klagebegehrens, weil sein Baumschnitt Pflegemaßnahme gewesen sei, zu der er aufgrund des Mietvertrages verpflichtet gewesen wäre und die er seit Jahren durchgeführt habe.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft Savoyenstraße 3, 1170 Wien, auf der sich das vom Beklagten seit 1970 gemietete Bestandobjekt top Nr 1, bestehend aus vier Zimmer, Küche, Vorzimmer, Mansardekammer, Dachbodenteil, Kellerabteil und einen Gartenteil befindet. Der Garten des Grundstückes weist alten Baumbestand auf. Mit der Voreigentümerin hatte der Beklagte vereinbart, daß er den von ihm gemieteten Gartenteil zu pflegen habe. Er führte des öfteren einen Baumschnitt durch, wobei er auch Bäume, die sich auf dem nicht von ihm gemieteten Gartenteil befanden, in Absprache mit der Voreigentümerin schnitt. Diese war auch einverstanden, daß er dünne Bäume zur Gänze entferne. Sie erhob auch keine Einwände, daß der Beklagte einmal eine Kastanie bis auf die Hauptäste beschnitt und ein anderes Mal eine kaputte Eiche zur Gänze entfernte. Das angefallene Holz konnte er verwerten oder wegführen lassen. Den Gartenschnitt ließ er von einem Gartenunternehmen oder auch von Hilfskräften durchführen. Nach dem Eigentümerwechsel wurde über die Art der Gartenpflege zwischen den Streitteilen nichts vereinbart. Im September 1992 waren zwei Dachdecker mit der Bedeckung des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses beschäftigt. Keiner hatte Erfahrung mit dem Schnitt von Bäumen. Der Beklagte fragte sie, ob sie bei zwei Bäumen die Krone knapp oberhalb des Ansatzes abschneiden und einen Ast einer Kastanie entfernen könnten. Sie bejahten diese Frage und schnitten sowohl die Kastanie als auch die Linde und die Birke nach den Angaben des Beklagten. Sowohl die Birke als auch die Linde wurden durch diese Schnitte physiologisch schwer gestört. Die Birke ist mittlerweile abgestorben. Die Linde hat wieder ausgetrieben und eine sogenannte Besenkrone entwickelt. Ihre Lebensdauer ist jedoch durch den Schnitt verkürzt. Sowohl die Kastanie als auch die Linde befinden sich zur Gänze auf dem vermieteten Teil des Gartens. Die Birke hingegen an der Grenze, wobei der Stamm auf der Eigentümerseite steht. Mangels eines nachgewiesenen Vorsatzes wurde der Beklagte im Strafverfahren vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Beim Magistratischen Bezirksamt wurde Anzeige erstattet und beantragt, den Beklagten gemäß § 13 des Baumschutzgesetzes mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen. Sowohl der Beklagte als auch die Dachdecker waren der Meinung, die Bäume würden diesen radikalen Schnitt überleben und wieder austreiben. Er war überzeugt, daß diese Schnitte, wie man sie des öfteren bei auf öffentlichem Grund stehenden Bäumen sieht, nicht zum Absterben der Bäume führen werden, sondern sie danach wieder eine kleinere, für die Benützung des Gartens sinnvolle und die Pflege erleichternde Baumkrone ausbilden würden.Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft Savoyenstraße 3, 1170 Wien, auf der sich das vom Beklagten seit 1970 gemietete Bestandobjekt top Nr 1, bestehend aus vier Zimmer, Küche, Vorzimmer, Mansardekammer, Dachbodenteil, Kellerabteil und einen Gartenteil befindet. Der Garten des Grundstückes weist alten Baumbestand auf. Mit der Voreigentümerin hatte der Beklagte vereinbart, daß er den von ihm gemieteten Gartenteil zu pflegen habe. Er führte des öfteren einen Baumschnitt durch, wobei er auch Bäume, die sich auf dem nicht von ihm gemieteten Gartenteil befanden, in Absprache mit der Voreigentümerin schnitt. Diese war auch einverstanden, daß er dünne Bäume zur Gänze entferne. Sie erhob auch keine Einwände, daß der Beklagte einmal eine Kastanie bis auf die Hauptäste beschnitt und ein anderes Mal eine kaputte Eiche zur Gänze entfernte. Das angefallene Holz konnte er verwerten oder wegführen lassen. Den Gartenschnitt ließ er von einem Gartenunternehmen oder auch von Hilfskräften durchführen. Nach dem Eigentümerwechsel wurde über die Art der Gartenpflege zwischen den Streitteilen nichts vereinbart. Im September 1992 waren zwei Dachdecker mit der Bedeckung des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses beschäftigt. Keiner hatte Erfahrung mit dem Schnitt von Bäumen. Der Beklagte fragte sie, ob sie bei zwei Bäumen die Krone knapp oberhalb des Ansatzes abschneiden und einen Ast einer Kastanie entfernen könnten. Sie bejahten diese Frage und schnitten sowohl die Kastanie als auch die Linde und die Birke nach den Angaben des Beklagten. Sowohl die Birke als auch die Linde wurden durch diese Schnitte physiologisch schwer gestört. Die Birke ist mittlerweile abgestorben. Die Linde hat wieder ausgetrieben und eine sogenannte Besenkrone entwickelt. Ihre Lebensdauer ist jedoch durch den Schnitt verkürzt. Sowohl die Kastanie als auch die Linde befinden sich zur Gänze auf dem vermieteten Teil des Gartens. Die Birke hingegen an der Grenze, wobei der Stamm auf der Eigentümerseite steht. Mangels eines nachgewiesenen Vorsatzes wurde der Beklagte im Strafverfahren vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen. Beim Magistratischen Bezirksamt wurde Anzeige erstattet und beantragt, den Beklagten gemäß Paragraph 13, des Baumschutzgesetzes mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen. Sowohl der Beklagte als auch die Dachdecker waren der Meinung, die Bäume würden diesen radikalen Schnitt überleben und wieder austreiben. Er war überzeugt, daß diese Schnitte, wie man sie des öfteren bei auf öffentlichem Grund stehenden Bäumen sieht, nicht zum Absterben der Bäume führen werden, sondern sie danach wieder eine kleinere, für die Benützung des Gartens sinnvolle und die Pflege erleichternde Baumkrone ausbilden würden.
In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, es liege weder der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG noch der Aufhebungsgrund des § 1118 ABGB, nämlich des erheblich nachteiligen Gebrauches vor, weil der Beklagte der Überzeugung gewesen sei, die Bäume würden einen derartigen Schnitt überstehen und sie in Ausübung seines Rechtes bzw seiner Pflicht der Gartenpflege - wie schon in früheren Jahren - geschnitten habe.In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Ansicht, es liege weder der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG noch der Aufhebungsgrund des Paragraph 1118, ABGB, nämlich des erheblich nachteiligen Gebrauches vor, weil der Beklagte der Überzeugung gewesen sei, die Bäume würden einen derartigen Schnitt überstehen und sie in Ausübung seines Rechtes bzw seiner Pflicht der Gartenpflege - wie schon in früheren Jahren - geschnitten habe.
Das Gericht der zweiten Instanz bestätigte die Aufhebung der Aufkündigung, gab aber der Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens wendete, Folge und verurteilte den Beklagten zur Räumung des Bestandobjektes samt Gartenteil. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Rechtlich war es der Ansicht, daß die Eingriffe des Beklagten, die zum Absterben eines Baumes und zur Wachstumsstörung eines zweiten geführt hätten, wobei auch dessen Lebensdauer verkürzt worden sei, ein wichtiges wirtschaftliches und auch ideelles Interesse der Vermieter verletzt hätten. Der Verlust eines Baumes sowie die irreparable Schädigung eines zweiten hätten eine massive Beeinträchtigung des Zustandes der Bestandsache und unabhängig von einer Wertminderung des Grundstückes einen erheblich nachteiligen Gebrauch im Sinne des § 1118 ABGB bewirkt. Die Schädlichkeit mußte dem Beklagten, der bisher noch nicht derart radikale Schnitte vorgenommen hatte, bewußt sein. Eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstandes sei im vorliegenden Fall anzunehmen, zumal eine Wiederherstellung des früheren Zustandes gar nicht oder erst in vielen Jahren erwartet werden könne.Rechtlich war es der Ansicht, daß die Eingriffe des Beklagten, die zum Absterben eines Baumes und zur Wachstumsstörung eines zweiten geführt hätten, wobei auch dessen Lebensdauer verkürzt worden sei, ein wichtiges wirtschaftliches und auch ideelles Interesse der Vermieter verletzt hätten. Der Verlust eines Baumes sowie die irreparable Schädigung eines zweiten hätten eine massive Beeinträchtigung des Zustandes der Bestandsache und unabhängig von einer Wertminderung des Grundstückes einen erheblich nachteiligen Gebrauch im Sinne des Paragraph 1118, ABGB bewirkt. Die Schädlichkeit mußte dem Beklagten, der bisher noch nicht derart radikale Schnitte vorgenommen hatte, bewußt sein. Eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstandes sei im vorliegenden Fall anzunehmen, zumal eine Wiederherstellung des früheren Zustandes gar nicht oder erst in vielen Jahren erwartet werden könne.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.