Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Hause Graz, H*****. Die am 1.12.1993 verstorbene I***** S***** war Mieterin zweier Wohnungen, gelegen im Erdgeschoß und im ersten Stock dieses Hauses. Diese Wohnungen bilden weder technisch noch wirtschaftlich eine Einheit und sind jeweils objektiv selbständig; sie wurden jedoch mit einem einheitlichen Mietvertrag angemietet.
Die klagende Partei kündigte die im Erdgeschoß des Hauses gelegene Wohnung aus den Kündigungsgründen der §§ 30 Abs 2, Z 5 und 31 Abs 1 MRG. Sie führte dazu aus, der Beklagte habe als Sohn der Mieterin die Räume im ersten Obergeschoß benützt. Diese reichten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin aus. Ein Eintritt in die gesamten Mietrechte führe zu einem krassen Mißverhältnis zwischen dem Wohnbedürfnis des Beklagten und dem Umfang der gesamten Wohnung. Der Kündigungsgrund des § 31 Abs 1 MRG sei verwirklicht, weil dringender Raumbedarf an den aufgekündigten Räumlichkeiten bestehe.Die klagende Partei kündigte die im Erdgeschoß des Hauses gelegene Wohnung aus den Kündigungsgründen der Paragraphen 30, Absatz 2,, Ziffer 5 und 31 Absatz eins, MRG. Sie führte dazu aus, der Beklagte habe als Sohn der Mieterin die Räume im ersten Obergeschoß benützt. Diese reichten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin aus. Ein Eintritt in die gesamten Mietrechte führe zu einem krassen Mißverhältnis zwischen dem Wohnbedürfnis des Beklagten und dem Umfang der gesamten Wohnung. Der Kündigungsgrund des Paragraph 31, Absatz eins, MRG sei verwirklicht, weil dringender Raumbedarf an den aufgekündigten Räumlichkeiten bestehe.
Der Beklagte beantragte Aufhebung der Aufkündigung und wendete im wesentlichen mangelnde Passivlegitimation und Unmöglichkeit der Leistung ein, weil er in das Bestandverhältnis betreffend die Wohnung im Erdgeschoß nicht eingetreten sei. Diese Räumlichkeiten seien nicht von ihm, sondern von seinem Bruder, dem Nebenintervenienten bewohnt worden, der selbst eintrittsberechtigt sei.
Die Vorinstanzen erkannten die Aufkündigung als wirksam und verpflichteten den Beklagten zur Räumung der aufgekündigten Wohnung.
Sie gingen dabei von nachstehendem Sachverhalt aus:
Bis zu ihrem Tode lebte I***** S***** jahrzehntelang im gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten in der Wohnung im ersten Stockwerk des Hauses. Mit ihrem zweiten Sohn, dem Nebenintervenienten, führte die Verstorbene nie einen gemeinsamen Haushalt. Der Nebenintervenient bewohnt seit dem Jahr 1976 die streitgegenständliche Wohnung im Erdgeschoß. Er betreibt seit 1978 in D***** ein Optikergeschäft und ist Eigentümer eines dort gelegenen Einfamilenhauses, das er mit seiner Familie jede Woche von Montag bis Freitag bewohnt. Er plant, ab dem nächsten Jahr mit seiner Familie auch wochentags die aufgekündigten Räumlichkeiten zu bewohnen und täglich nach Deutschlandsberg zu pendeln, damit seine Kinder die Schule in Graz besuchen können.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Nebenintervenient mangels gemeinsamen Haushaltes und dringenden Wohnbedürfnisses nicht in das aufgekündigte Bestandverhältnis eingetreten sei. Eine Teilkündigung sei nicht nur wegen Eigenbedarfs, sondern hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben sei. Da die aufgekündigten Räumlichkeiten ein abgesondert benützbares und abgesondert benutztes Objekt darstellten, das mit dem restlichen Bestandgegenstand weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilde und für das keine eintrittsberechtigte Person vorhanden sei, sei die Aufkündigung als wirksam zu erkennen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch die Rechtsmeinung, wonach eine Teilkündigung nach § 31 Abs 1 MRG nicht nur wegen Eigenbedarfs, sondern hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig sei. Im Falle des Todes des Wohnungsmieters sei eine Teilkündigung dann möglich, wenn der Eintritt in die Mietrechte über die ganze Wohnung ein krasses Mißverhältnis zwischen dem dringenden Wohnbedürfnis des Eingetretenen und dem Umfang der gesamten Wohnung herbeiführe. Eine Teilkündigung setze aber auch voraus, daß der verbleibende Teil abgesondert benutzbar oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten benutzbar gemacht werden könne. Diese Voraussetzungen seien gegeben, weil der aufgekündigte Teil der Wohnung mit dem übrigen weder eine wirtschaftliche noch technische Einheit bilde. Der Beklagte sei auch passiv legitimiert, weil er mit der verstorbenen Wohnungsmieterin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und sein grundsätzliches Wohnbedürfnis nicht strittig sei.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch die Rechtsmeinung, wonach eine Teilkündigung nach Paragraph 31, Absatz eins, MRG nicht nur wegen Eigenbedarfs, sondern hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig sei. Im Falle des Todes des Wohnungsmieters sei eine Teilkündigung dann möglich, wenn der Eintritt in die Mietrechte über die ganze Wohnung ein krasses Mißverhältnis zwischen dem dringenden Wohnbedürfnis des Eingetretenen und dem Umfang der gesamten Wohnung herbeiführe. Eine Teilkündigung setze aber auch voraus, daß der verbleibende Teil abgesondert benutzbar oder ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten benutzbar gemacht werden könne. Diese Voraussetzungen seien gegeben, weil der aufgekündigte Teil der Wohnung mit dem übrigen weder eine wirtschaftliche noch technische Einheit bilde. Der Beklagte sei auch passiv legitimiert, weil er mit der verstorbenen Wohnungsmieterin im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und sein grundsätzliches Wohnbedürfnis nicht strittig sei.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil diese Entscheidungen ein Abgehen von der Rechtsprechung, wonach eine Teilkündigung dann unzulässig sei, wenn der Bestandvertrag zwei selbständige Bestandobjekte umfasse, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bildeten, darstellen könnte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, sie im Sinne einer Unwirksamerklärung der Aufkündigung abzuändern.
Die klagende Partei beantragt dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.