Rechtssatz RS0070272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070272
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Auch nach dem MRG ist eine Teilkündigung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes vorliegen, es sei denn, es liegt kein einheitlicher Bestandvertrag vor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 513/86
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 513/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/10
- 8 Ob 1503/89
Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 1503/89
- 1 Ob 505/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 505/93
Veröff: WoBl 1993,186 (Würth)
- 2 Ob 534/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 534/95
Vgl auch; Beisatz: Eine Teilkündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen. (hier: Teilkündigung hinsichtlich einer selbständigen Wohnung, die lediglich mit einer zweiten in einem gemeinsamen Bestandvertrag in Bestand gegeben wurde). (T1)
- 10 Ob 2073/96t
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 Ob 2073/96t
Vgl auch; Beisatz: Auch bei Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB. (T2)
- 3 Ob 225/97b
Entscheidungstext OGH 17.09.1997 3 Ob 225/97b
Beis wie T1
- 1 Ob 129/03g
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 129/03g
Auch; Beis wie T1 nur: Eine Teilkündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn in Wahrheit selbständige Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, vorliegen. (T3); Beisatz: Die Kündigung ist dann auf das betroffene Objekt einzuschränken, anderenfalls ist sie aufzuheben. (T4)
- 6 Ob 96/12d
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 96/12d
Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet bzw bilden soll und daher als einheitlich anzusehen ist, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsschluss ab. Wegen der regelmäßig einzelfallbezogenen Prüfung kommt dieser Frage in der Regel nicht die Qualität einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070272
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0070OB00513_8600000_002