Daß das Bestandverhältnis den Bestimmungen des MRG unterliegt, ist unbestritten. Gegenstand der auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 - worauf der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückkommt - und Z 7 MRG gestützten Aufkündigung war ein Teil der von der beklagten Partei 1978 zusätzlich in Bestand genommenen Räumlichkeiten im 4. Stock. Bei einer Teilkündigung iS des § 31 Abs 2 MRG ist, wie schon vorher in § 22 Abs 2 MG normiert, die Kündigung hinsichtlich von Teilen des Mietgegenstandes für wirksam zu erklären, wenn der Kündigungsgrund „nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes“ gegeben ist.Daß das Bestandverhältnis den Bestimmungen des MRG unterliegt, ist unbestritten. Gegenstand der auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, - worauf der Kläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückkommt - und Ziffer 7, MRG gestützten Aufkündigung war ein Teil der von der beklagten Partei 1978 zusätzlich in Bestand genommenen Räumlichkeiten im 4. Stock. Bei einer Teilkündigung iS des Paragraph 31, Absatz 2, MRG ist, wie schon vorher in Paragraph 22, Absatz 2, MG normiert, die Kündigung hinsichtlich von Teilen des Mietgegenstandes für wirksam zu erklären, wenn der Kündigungsgrund „nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes“ gegeben ist.
Nach der von Würth (in WoBl 1989, 124, in Rummel2, Rz 5 zu § 31 MRG und in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 3 zu § 31 MRG) kritisierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 38.489/10, fortgeführt in MietSlg 40.475 = RZ 1988/37 = WoBl 1989/63; weiters MietSlg 29.419; SZ 44/9 = MietSlg 23.471/5 ua) müssen bei einer Teilkündigung die Voraussetzungen für eine Kündigung in Ansehung des gesamten Mietgegenstandes vorliegen. Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, ist nach dem Parteiwillen zu beurteilen; die objektive Gemeinsamkeit iS gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins kann einen Anhaltspunkt für die Parteienabsicht bilden (WoBl 1992/22 = RdW 1991, 323; MietSlg 38/10; Würth in Rummel2, Rz 2 zu §§ 1092 bis 1094 ABGB). Auch Würth bezweifelt aber nicht die Richtigkeit der Rechtsprechung (MietSlg 38/10; 8 Ob 1503, 1504/89), daß die Behauptungs- und Beweislast für einen teilbaren Bestandgegenstand, somit das Vorliegen in Wahrheit selbständiger Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, den Kläger trifft. Hier hat indes der Kläger weder in der Aufkündigung noch im Verfahren erster Instanz entsprechende Behauptungen aufgestellt, daß objektive selbständige Teile zu einem einheitlichen Mietobjekt zusammenfallen bzw. der Bestandgegenstand in wirtschaftlich verschiedene Teile zerfällt.Nach der von Würth (in WoBl 1989, 124, in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 31, MRG und in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 3 zu Paragraph 31, MRG) kritisierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 38.489/10, fortgeführt in MietSlg 40.475 = RZ 1988/37 = WoBl 1989/63; weiters MietSlg 29.419; SZ 44/9 = MietSlg 23.471/5 ua) müssen bei einer Teilkündigung die Voraussetzungen für eine Kündigung in Ansehung des gesamten Mietgegenstandes vorliegen. Ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, ist nach dem Parteiwillen zu beurteilen; die objektive Gemeinsamkeit iS gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins kann einen Anhaltspunkt für die Parteienabsicht bilden (WoBl 1992/22 = RdW 1991, 323; MietSlg 38/10; Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraphen 1092 bis 1094 ABGB). Auch Würth bezweifelt aber nicht die Richtigkeit der Rechtsprechung (MietSlg 38/10; 8 Ob 1503, 1504/89), daß die Behauptungs- und Beweislast für einen teilbaren Bestandgegenstand, somit das Vorliegen in Wahrheit selbständiger Bestandobjekte, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, den Kläger trifft. Hier hat indes der Kläger weder in der Aufkündigung noch im Verfahren erster Instanz entsprechende Behauptungen aufgestellt, daß objektive selbständige Teile zu einem einheitlichen Mietobjekt zusammenfallen bzw. der Bestandgegenstand in wirtschaftlich verschiedene Teile zerfällt.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Gegners nicht hingewiesen hat.Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Gegners nicht hingewiesen hat.