Der Rekurs ist berechtigt.
Nicht zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beklagten, eine Teilkündigung sei vom Gesetzgeber nur für den Fall des Eigenbedarfes des Vermieters vorgesehen. § 31 MRG enthält nicht nur - in seinem Abs 1 - einen besonderen Eigenbedarfstatbestand in Form einer Teilkündigung, sondern auch - in Abs 2 - die Möglichkeit, eine (Teil-)Kündigung des Vermieters (aus welchen Gründen immer) einzuschränken oder im Gegenstand zu verändern. Daraus ergibt sich für den Vermieter die Zulässigkeit von Teilkündigungen aus welchem Grund immer. Auch die von vornherein als Teilkündigung eingebrachte Aufkündigung ist daher hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2 und 5 zu § 31 MRG).Nicht zutreffend ist allerdings die Ansicht des Beklagten, eine Teilkündigung sei vom Gesetzgeber nur für den Fall des Eigenbedarfes des Vermieters vorgesehen. Paragraph 31, MRG enthält nicht nur - in seinem Absatz eins, - einen besonderen Eigenbedarfstatbestand in Form einer Teilkündigung, sondern auch - in Absatz 2, - die Möglichkeit, eine (Teil-)Kündigung des Vermieters (aus welchen Gründen immer) einzuschränken oder im Gegenstand zu verändern. Daraus ergibt sich für den Vermieter die Zulässigkeit von Teilkündigungen aus welchem Grund immer. Auch die von vornherein als Teilkündigung eingebrachte Aufkündigung ist daher hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2 und 5 zu Paragraph 31, MRG).
Eine Teilkündigung ist nach der Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes vorliegen (MietSlg.35.592, MietSlg.29.419, SZ 44/9 ua.). Würth (aaO Rdz 5) meint hiezu, dies widerspreche bei den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG dem Wortlaut der Bestimmung des § 31 Abs 2 MRG, wonach "die Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des ...Mietgegenstandes als wirksam erkannt werden kann, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben ist". Zwar sei die Rechtsprechung im Ergebnis insoweit unbedenklich, als die Prüfung des Bedarfs des Mieters an einzelnen Räumen des Mietgegenstandes abgelehnt werde. Sie führe jedoch dort zu unrichtigen Ergebnissen, wo objektiv selbständige Teile zu einem einheitlichen Mietobjekt zusammengefaßt worden seien oder ein Bestandgegenstand in wirtschaftlich verschiedene Teile zerfalle und hinsichtich eines dieser Teile der Kündigungsgrund gegeben wäre.Eine Teilkündigung ist nach der Rechtsprechung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung hinsichtlich des gesamten Mietgegenstandes vorliegen (MietSlg.35.592, MietSlg.29.419, SZ 44/9 ua.). Würth (aaO Rdz 5) meint hiezu, dies widerspreche bei den Kündigungsgründen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 MRG dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, MRG, wonach "die Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des ...Mietgegenstandes als wirksam erkannt werden kann, wenn der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des ganzen Mietgegenstandes gegeben ist". Zwar sei die Rechtsprechung im Ergebnis insoweit unbedenklich, als die Prüfung des Bedarfs des Mieters an einzelnen Räumen des Mietgegenstandes abgelehnt werde. Sie führe jedoch dort zu unrichtigen Ergebnissen, wo objektiv selbständige Teile zu einem einheitlichen Mietobjekt zusammengefaßt worden seien oder ein Bestandgegenstand in wirtschaftlich verschiedene Teile zerfalle und hinsichtich eines dieser Teile der Kündigungsgrund gegeben wäre.
Die Rechtsprechung hat den von Würth genannten Umständen durch die Auffassung Rechnung getragen, unter bestimmten Voraussetzungen werde die Einheitlichkeit des Bestandvertrages (Würth behandelt den Fall, daß mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, aaO Rdz 15 zu den §§ 1092 bis 1094, wobei er hervorhebt, es hänge vom Parteiwillen ab, ob ein einheitlicher Bestandvertrag vorliege) aufgehoben. Dies habe die selbständige Beurteilung zur Folge, ob hinsichtlich eines Teils des Mietgegenstandes der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG vorliege. So hat der Oberste Gerichtshof (in MietSlg.9.735, 9.785, 25.380 und 29.419 und anderen Entscheidungen) ausgeführt, es liege nicht ein einheitliches Bestandobjekt, sondern ein teilbarer Bestandgegenstand vor, wenn der Bestandvertrag zwei selbständige Bestandobjekte umfasse, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, wenn also etwa im Fall eines gemischten Bestandverhältnisses der Mieter auf die örtliche Vereinigung von Wohnung und Geschäft nicht angewiesen sei. Es handle sich in diesem Fall rechtlich nicht um eine Teilkündigung, sondern um die Kündigung eines Teils eines teilbaren Vertrages, wobei es gleichgültig sei, ob nur ein Vertrag geschlossen wurde und für alle Bestandgegenstände ein einheitlicher Zins vereinbart wurde und gezahlt wird. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal Würth, dessen Ansicht sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, im wesentlichen zu demselben Ergebnis gelangt.Die Rechtsprechung hat den von Würth genannten Umständen durch die Auffassung Rechnung getragen, unter bestimmten Voraussetzungen werde die Einheitlichkeit des Bestandvertrages (Würth behandelt den Fall, daß mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, aaO Rdz 15 zu den Paragraphen 1092 bis 1094, wobei er hervorhebt, es hänge vom Parteiwillen ab, ob ein einheitlicher Bestandvertrag vorliege) aufgehoben. Dies habe die selbständige Beurteilung zur Folge, ob hinsichtlich eines Teils des Mietgegenstandes der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 MRG vorliege. So hat der Oberste Gerichtshof (in MietSlg.9.735, 9.785, 25.380 und 29.419 und anderen Entscheidungen) ausgeführt, es liege nicht ein einheitliches Bestandobjekt, sondern ein teilbarer Bestandgegenstand vor, wenn der Bestandvertrag zwei selbständige Bestandobjekte umfasse, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden, wenn also etwa im Fall eines gemischten Bestandverhältnisses der Mieter auf die örtliche Vereinigung von Wohnung und Geschäft nicht angewiesen sei. Es handle sich in diesem Fall rechtlich nicht um eine Teilkündigung, sondern um die Kündigung eines Teils eines teilbaren Vertrages, wobei es gleichgültig sei, ob nur ein Vertrag geschlossen wurde und für alle Bestandgegenstände ein einheitlicher Zins vereinbart wurde und gezahlt wird. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal Würth, dessen Ansicht sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, im wesentlichen zu demselben Ergebnis gelangt.
Die Beantwortung der Frage, ob ein einheitlicher Bestandvertrag vorliegt, ist zum Teil eine Tat- und zum Teil eine Rechtsfrage (MietSlg.25.380). Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, bzw., ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluß ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinn gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen läßt (nur) einen Schluß auf die Parteienabsicht zu (Würth aaO Rdz 15 zu § 1092 und 1094). Der Beklagte hat mit einem einheitlichen Vertrag eine Liegenschaft mit einer Fabrikshalle, mehreren Nebengebäuden und Grundstücksflächen sowie einem mehrstöckigen Wohnhaus gemietet. Der Kläger macht geltend, es liege gleichwohl weder eine wirtschaftliche, noch auch eine räumliche Einheit der gewerblich genutzten Gebäude einerseits und des Wohnhauses andererseits vor, da sie abgesondert benützbar seien und auch benützt würden. Der Umstand, daß kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Wohnhaus und den gewerblich genutzten Gebäuden besteht, weist noch nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit dieser Objekte hin. Ebensowenig kann daraus, daß die aufgekündigten Wohnungen technisch keine Einheit mit der Wohnung des Beklagten im 1.Stockwerk des Wohnhauses bilden, auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit der in diesem Haus gelegenen Objekte geschlossen werden (MietSlg.25.380, 27.466).Die Beantwortung der Frage, ob ein einheitlicher Bestandvertrag vorliegt, ist zum Teil eine Tat- und zum Teil eine Rechtsfrage (MietSlg.25.380). Ob ein Bestandobjekt eine wirtschaftliche Einheit bildet (bilden soll) und daher als einheitlich anzusehen ist, bzw., ob mehrere in einem Vertrag in Bestand gegebene Sachen eine einheitliche Bestandsache bilden, hängt in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluß ab. Objektive Gemeinsamkeit (im Sinn gegenseitigen Erforderlich- oder Nützlichseins) mehrerer in Bestand gegebener Sachen läßt (nur) einen Schluß auf die Parteienabsicht zu (Würth aaO Rdz 15 zu Paragraph 1092 und 1094). Der Beklagte hat mit einem einheitlichen Vertrag eine Liegenschaft mit einer Fabrikshalle, mehreren Nebengebäuden und Grundstücksflächen sowie einem mehrstöckigen Wohnhaus gemietet. Der Kläger macht geltend, es liege gleichwohl weder eine wirtschaftliche, noch auch eine räumliche Einheit der gewerblich genutzten Gebäude einerseits und des Wohnhauses andererseits vor, da sie abgesondert benützbar seien und auch benützt würden. Der Umstand, daß kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Wohnhaus und den gewerblich genutzten Gebäuden besteht, weist noch nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit dieser Objekte hin. Ebensowenig kann daraus, daß die aufgekündigten Wohnungen technisch keine Einheit mit der Wohnung des Beklagten im 1.Stockwerk des Wohnhauses bilden, auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit der in diesem Haus gelegenen Objekte geschlossen werden (MietSlg.25.380, 27.466).
Die Behauptung des Klägers, es fehle an einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den gewerblich genützten Gebäuden und dem Wohnhaus, weil diese abgesondert benützbar seien und auch benützt würden, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ungenügend. Ganz abgesehen davon, daß der Kläger für diese Behauptung - deren Zutreffen nur einen Schluß auf die Parteienabsicht zuließe (siehe oben) - keinerlei Beweise angeboten hat (vgl. AS 20), übersieht der Kläger, daß die Aufkündigung nicht das gesamte Wohnhaus, sondern nur einen Teil dieses Objektes zum Gegenstand hat. Daß aber auch das Wohnhaus als solches keine wirtschaftliche Einheit bilde und nach dem Parteiwillen keine einheitliche Bestandsache darstelle - sei es, daß eine solche Einheitlichkeit von Anfang an nicht bestanden habe, sei es, daß sie (allenfalls konkludent) wieder aufgehoben worden sei (vgl. hiezu Würth aaO, MietSlg.35.592 sowie auch MietSlg.29.419) -, hat der Kläger gar nicht vorgebracht. Die Beweislast dafür, daß keine einheitliche Bestandsache vorliege, trifft jedoch den Kläger als den Vermieter.Die Behauptung des Klägers, es fehle an einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den gewerblich genützten Gebäuden und dem Wohnhaus, weil diese abgesondert benützbar seien und auch benützt würden, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ungenügend. Ganz abgesehen davon, daß der Kläger für diese Behauptung - deren Zutreffen nur einen Schluß auf die Parteienabsicht zuließe (siehe oben) - keinerlei Beweise angeboten hat vergleiche AS 20), übersieht der Kläger, daß die Aufkündigung nicht das gesamte Wohnhaus, sondern nur einen Teil dieses Objektes zum Gegenstand hat. Daß aber auch das Wohnhaus als solches keine wirtschaftliche Einheit bilde und nach dem Parteiwillen keine einheitliche Bestandsache darstelle - sei es, daß eine solche Einheitlichkeit von Anfang an nicht bestanden habe, sei es, daß sie (allenfalls konkludent) wieder aufgehoben worden sei vergleiche hiezu Würth aaO, MietSlg.35.592 sowie auch MietSlg.29.419) -, hat der Kläger gar nicht vorgebracht. Die Beweislast dafür, daß keine einheitliche Bestandsache vorliege, trifft jedoch den Kläger als den Vermieter.
Nach den Feststellungen sprechen keine Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit der in Bestand genommenen Objekte und dementsprechend auch nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache. Der Umstand, daß ein Teil des Bestandgegenstandes nicht regelmäßig iS des § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG verwendet wird, ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich.Nach den Feststellungen sprechen keine Anhaltspunkte gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit der in Bestand genommenen Objekte und dementsprechend auch nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Bestandsache. Der Umstand, daß ein Teil des Bestandgegenstandes nicht regelmäßig iS des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 MRG verwendet wird, ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreites unerheblich.
Da das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungstatbestandes hinsichtlich des gesamten Mietobjektes nicht behauptet wird, erweist sich die Teilkündigung als nicht gerechtfertigt, ohne daß auf die weitere Frage, ob ein stillschweigender Kündigungsverzicht des Vermieters vorliegt, eingegangen zu werden braucht. Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben und gemäß § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Aufkündigung aufgehoben wird.Da das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungstatbestandes hinsichtlich des gesamten Mietobjektes nicht behauptet wird, erweist sich die Teilkündigung als nicht gerechtfertigt, ohne daß auf die weitere Frage, ob ein stillschweigender Kündigungsverzicht des Vermieters vorliegt, eingegangen zu werden braucht. Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst zu erkennen, daß die Aufkündigung aufgehoben wird.
Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach § 41 ZPO, hinsichtlich jener des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich jener des Rechtsmittelverfahrens nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.