Rechtssatz RS0070294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070294
Entscheidungsdatum
20.02.1986
Rechtssatz
Der Umstand, daß kein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren in Bestand gegebenen Objekten besteht, weist noch nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit dieser Objekte hin. Ebensowenig kann daraus, daß sie technisch keine Einheit bilden, auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070294
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0070OB00513_8600000_003