Rechtssatz RS0066983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066983
Geschäftszahl
6Ob153/73; 7Ob513/86
Entscheidungsdatum
20.02.1986
Norm
MG §1 A2
MG §19 Abs2 Z11 F
MG §19 Abs2 Z13 A
MG §22 B
MG §22 F
MRG §32
Rechtssatz
Liegt kein (technisch, räumlich oder wirtschaftlich) einheitlicher Bestandgegenstand vor, erfaßt bei Vermietung von Wohnräumen und Geschäftsräumen in einem Bestandvertrag der Vertrag zwei selbständige Bestandgegenstände. Ungeachtet der Bezeichnung als Teilkündigung im Sinne des § 22 MG liegt eine Aufkündigung eines Teiles eines teilbaren Vertrages vor (SZ 5/281), wobei es nicht darauf ankommt, ob nur ein Vertrag geschlossen und für alle Bestandgegenstände ein einheitlicher Zins vereinbart worden ist oder nicht (MietSlg 9785).Liegt kein (technisch, räumlich oder wirtschaftlich) einheitlicher Bestandgegenstand vor, erfaßt bei Vermietung von Wohnräumen und Geschäftsräumen in einem Bestandvertrag der Vertrag zwei selbständige Bestandgegenstände. Ungeachtet der Bezeichnung als Teilkündigung im Sinne des Paragraph 22, MG liegt eine Aufkündigung eines Teiles eines teilbaren Vertrages vor (SZ 5/281), wobei es nicht darauf ankommt, ob nur ein Vertrag geschlossen und für alle Bestandgegenstände ein einheitlicher Zins vereinbart worden ist oder nicht (MietSlg 9785).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0066983
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19730809_OGH0002_0060OB00153_7300000_004