Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Während die RV zum WEG Blg 240 NR 13. GP im § 8 des Entwurfes nur vorsah, daß das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten nur gemeinsam der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfe, ergänzte der Justizausschuß diese Bestimmung (nunmehr § 9 Abs 2; AB Blg 1681 NR 13. GP) in der Form, wie sie später Gesetzeskraft erhielt. Dabei wurde für den Erfolg einer Exszindierungsklage des Ehegatten, gegen den sich der Exekutionstitel nicht richtet angeordnet, daß sich die Exekution auf die Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient. Das "dringende Wohnbedürfnis" ist ein gesetzlicher Begriff, der 1975 etwa in § 19 Abs 2 Z 11 MG (siehe RV aaO 10 zu § 9 des Entwurfes = § 10 des Gesetzes), jetzt in den § 30 Abs 2 Z 6 und § 14 Abs 3 MRG (siehe auch § 97 ABGB) verwendet wird.Während die Regierungsvorlage zum WEG Blg 240 NR 13. Gesetzgebungsperiode im Paragraph 8, des Entwurfes nur vorsah, daß das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten nur gemeinsam der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfe, ergänzte der Justizausschuß diese Bestimmung (nunmehr Paragraph 9, Absatz 2,; Ausschussbericht Blg 1681 NR 13. Gesetzgebungsperiode in der Form, wie sie später Gesetzeskraft erhielt. Dabei wurde für den Erfolg einer Exszindierungsklage des Ehegatten, gegen den sich der Exekutionstitel nicht richtet angeordnet, daß sich die Exekution auf die Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient. Das "dringende Wohnbedürfnis" ist ein gesetzlicher Begriff, der 1975 etwa in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG (siehe Regierungsvorlage aaO 10 zu Paragraph 9, des Entwurfes = Paragraph 10, des Gesetzes), jetzt in den Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 14, Absatz 3, MRG (siehe auch Paragraph 97, ABGB) verwendet wird.
Ungeachtet der Verwendung desselben Begriffes des dringenden Wohnbedürfnisses sowohl in § 30 Abs 2 Z 6 MRG als auch in § 9 Abs 2 WEG kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin die mietenrechtliche Judikatur über die Beweislast nicht ohne weiteres auch auf den Exszindierungsprozeß nach § 9 Abs 2 WEG übertragen werden. Nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG muß nämlich der kündigende Vermieter zunächst das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken beweisen (Würth in Rummel2 § 30 MRG Rz 31 mwN). Erst daran knüpft die Rechtsprechung an, wonach der die Wohnung nicht benützende Mieter das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses" (wie der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses in der Judikatur oft umschrieben wird) nachzuweisen hat (Würth aaO; ebenso auch WoBl 1991/63 = Miet 42.329 und Miet 45.418). Davon abgesehen wird von der Revision völlig unbeachtet gelassen, daß schon nach der ständigen Rechtsprechung zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr zu prüfen ist, wenn die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird (zuletzt WoBl 1996/30 = Miet 47.386; Würth in Rummel2 Rz 31 zu § 30 MRG). Demnach ergibt sich das dringende Wohnbedürfnis nach dieser Gesetzesstelle schon aus der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken.Ungeachtet der Verwendung desselben Begriffes des dringenden Wohnbedürfnisses sowohl in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG als auch in Paragraph 9, Absatz 2, WEG kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin die mietenrechtliche Judikatur über die Beweislast nicht ohne weiteres auch auf den Exszindierungsprozeß nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG übertragen werden. Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG muß nämlich der kündigende Vermieter zunächst das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken beweisen (Würth in Rummel2 Paragraph 30, MRG Rz 31 mwN). Erst daran knüpft die Rechtsprechung an, wonach der die Wohnung nicht benützende Mieter das Vorliegen eines "schutzwürdigen Interesses" (wie der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses in der Judikatur oft umschrieben wird) nachzuweisen hat (Würth aaO; ebenso auch WoBl 1991/63 = Miet 42.329 und Miet 45.418). Davon abgesehen wird von der Revision völlig unbeachtet gelassen, daß schon nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr zu prüfen ist, wenn die Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird (zuletzt WoBl 1996/30 = Miet 47.386; Würth in Rummel2 Rz 31 zu Paragraph 30, MRG). Demnach ergibt sich das dringende Wohnbedürfnis nach dieser Gesetzesstelle schon aus der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken.
Im hier vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin die beiden noch strittigen Wohnungseigentumsobjekte mit ihrem Mann, dem Verpflichtete, sowie fünf minderjährigen Kindern bewohnt, diese Wohneinheiten somit dauernd zu Wohnzwecken benützt werden und sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies wird selbst von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man also die Judikatur zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG einfach auf die Exszindierungsklage auf § 9 Abs 2 WEG übertragen könnte, ergäbe sich daraus, daß der von der Revision gerügte Schluß des Berufungsgerichtes von der ständigen Bewohnung der Wohnung auf das dringende Wohnbedürfnis gerechtfertigt wäre.Im hier vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin die beiden noch strittigen Wohnungseigentumsobjekte mit ihrem Mann, dem Verpflichtete, sowie fünf minderjährigen Kindern bewohnt, diese Wohneinheiten somit dauernd zu Wohnzwecken benützt werden und sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies wird selbst von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man also die Judikatur zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG einfach auf die Exszindierungsklage auf Paragraph 9, Absatz 2, WEG übertragen könnte, ergäbe sich daraus, daß der von der Revision gerügte Schluß des Berufungsgerichtes von der ständigen Bewohnung der Wohnung auf das dringende Wohnbedürfnis gerechtfertigt wäre.
Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob der Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall de facto um eine einheitliche Wohnung handelt, die aus zwei sachenrechtlich getrennten Wohnungseigentumsobjekten besteht, dazu führt, daß der Exszindierungsklage betreffend einer der beiden Objekte stattzugeben wäre, weil eben die Klägerin ihr dringendes Wohnbedürfnis in der anderen befriedigen könnte. Nach Ent (NZ 1975, 149) setzt die Exszindierungsklage voraus, daß der Gefährdete sein Wohnbedürfnis nicht ... oder nicht in gleichem Maß in anderer Weise befriedigen kann. Würth (in Rummel2 Rz 7 zu § 9 WEG) verweist auf die Judikatur zum MRG, wonach im Fall des Eintrittsrechts im Todesfall ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wobei er für den Bereich des § 9 Abs 2 WEG die Anwendung der Kriterien zur Kündigung vorzieht. Danach liege der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses nur dann vor, wenn die Miete der Wohnung überhaupt nicht sondern nur als gelegentliches Absteigquartier benützt (Nachweise aaO). Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall bei keiner der beiden Wohnungen vor, weil ja nicht gesagt werden kann, daß die Klägerin eine der beiden gemeinsam benützten Wohnobjekte überhaupt nicht oder nur als gelegentliches Absteigquartier benützen würde. Es handelt sich auch um keine Zweitwohnung. Selbst wenn man aber mit der Revisionswerberin davon ausginge, die Wohnmöglichkeit in einem von zwei von der Klägerin bewohnten Wohnungseigentumsobjekte schlösse bereits das dringende Wohnbedürfnis an der anderen aus, würde der entsprechende Einwand einerseits an prozessualen Hindernissen und andererseits materiellrechtlich an den tatsächlichen baulichen Voraussetzungen scheitern.Zu prüfen bleibt daher nur noch, ob der Umstand, daß es sich im vorliegenden Fall de facto um eine einheitliche Wohnung handelt, die aus zwei sachenrechtlich getrennten Wohnungseigentumsobjekten besteht, dazu führt, daß der Exszindierungsklage betreffend einer der beiden Objekte stattzugeben wäre, weil eben die Klägerin ihr dringendes Wohnbedürfnis in der anderen befriedigen könnte. Nach Ent (NZ 1975, 149) setzt die Exszindierungsklage voraus, daß der Gefährdete sein Wohnbedürfnis nicht ... oder nicht in gleichem Maß in anderer Weise befriedigen kann. Würth (in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 9, WEG) verweist auf die Judikatur zum MRG, wonach im Fall des Eintrittsrechts im Todesfall ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, wobei er für den Bereich des Paragraph 9, Absatz 2, WEG die Anwendung der Kriterien zur Kündigung vorzieht. Danach liege der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses nur dann vor, wenn die Miete der Wohnung überhaupt nicht sondern nur als gelegentliches Absteigquartier benützt (Nachweise aaO). Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall bei keiner der beiden Wohnungen vor, weil ja nicht gesagt werden kann, daß die Klägerin eine der beiden gemeinsam benützten Wohnobjekte überhaupt nicht oder nur als gelegentliches Absteigquartier benützen würde. Es handelt sich auch um keine Zweitwohnung. Selbst wenn man aber mit der Revisionswerberin davon ausginge, die Wohnmöglichkeit in einem von zwei von der Klägerin bewohnten Wohnungseigentumsobjekte schlösse bereits das dringende Wohnbedürfnis an der anderen aus, würde der entsprechende Einwand einerseits an prozessualen Hindernissen und andererseits materiellrechtlich an den tatsächlichen baulichen Voraussetzungen scheitern.
Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine gleichwertige Wohnmöglichkeit nur dann gegeben sein, wenn die Wohnung einen zeitgemäßen Standard aufweist und ebenso wie die exekutiv beanspruchte über die entsprechenden sanitären Voraussetzungen verfügt. Aufgrund des von den Unterinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht aber fest, daß für die beiden von der Klägerin und ihrer Familie benützten Wohnungseigentumsobjekte nur ein Bad und ein WC zur Verfügung steht.
Darüber hinaus ist aber auf die Rechtsprechung zum MRG zu verweisen, wonach das Benützen von zwei Wohnungen dann den Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht erfüllt, wenn der wirtschaftliche und familiäre Mittelpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt (Würth in Rummel2 Rz 2 zu § 30 MRG mN u. Miet 46.380). Die Interessenlage ist aber nicht anders, wenn beide Wohnungen im nahezu gleichen Ausmaß als Lebensmittelpunkt genützt werden, was hier offensichtlich der Fall ist. Auch die Berücksichtigung der Judikatur zu § 31 Abs 1 MRG führt zu keinem anderen Ergebnis. Demnach ist eine Teilkündigung bei den Kündigungsgründen nach § 30 Abs 2 Z 6 und 7 MRG nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung desDarüber hinaus ist aber auf die Rechtsprechung zum MRG zu verweisen, wonach das Benützen von zwei Wohnungen dann den Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG nicht erfüllt, wenn der wirtschaftliche und familiäre Mittelpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt (Würth in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 30, MRG mN u. Miet 46.380). Die Interessenlage ist aber nicht anders, wenn beide Wohnungen im nahezu gleichen Ausmaß als Lebensmittelpunkt genützt werden, was hier offensichtlich der Fall ist. Auch die Berücksichtigung der Judikatur zu Paragraph 31, Absatz eins, MRG führt zu keinem anderen Ergebnis. Demnach ist eine Teilkündigung bei den Kündigungsgründen nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 MRG nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Kündigung des
ganzen Mietgegenstandes gegeben sind (zuletzt WoBl 1996/30 = Miet
47.413; WoBl 1993/127 = Miet 45.438). Auch nach der Kritik von Würth
(in Rummel2 Rz 5 zu § 31 MRG) setzt die Teilkündigung aber voraus, daß in Wahrheit selbständige Bestandobjekte vorliegen, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden. Gerade letzteres ist aber bei der Wohnung der Klägerin der Fall. Außerdem läge auch der von Würth als die Kündigung hindernd angesehene Umstand vor, daß die Klägerin die "ganze Wohnung" regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, was insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder derselben zutrifft. Im Gegensatz zu der von der Revisionswerberin zitierten Auffassung von Faistenberger/Barta/Call (WEG Rz 9 zu § 83) pflichtet der erkennende Senat der Ansicht der Vorinstanzen bei, daß bei der Prüfung des schutzwürdigen Interesses des Exszindierungswerbers auch dasjenige der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen ist.(in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 31, MRG) setzt die Teilkündigung aber voraus, daß in Wahrheit selbständige Bestandobjekte vorliegen, die weder wirtschaftlich noch technisch eine Einheit bilden. Gerade letzteres ist aber bei der Wohnung der Klägerin der Fall. Außerdem läge auch der von Würth als die Kündigung hindernd angesehene Umstand vor, daß die Klägerin die "ganze Wohnung" regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, was insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder derselben zutrifft. Im Gegensatz zu der von der Revisionswerberin zitierten Auffassung von Faistenberger/Barta/Call (WEG Rz 9 zu Paragraph 83,) pflichtet der erkennende Senat der Ansicht der Vorinstanzen bei, daß bei der Prüfung des schutzwürdigen Interesses des Exszindierungswerbers auch dasjenige der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen ist.
Demnach konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.