Rechtssatz RS0108840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108840
Entscheidungsdatum
18.02.2013
Rechtssatz
Sind Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen, die durch Umbau eine Wohneinheit bilden, kann der Widerspruch eines Ehegatten nach § 9 Abs 2 WEG und § 37 EO, liegen die Voraussetzungen nach § 9 Abs 2 WEG für beide Eigentumswohnungen vor, zur Gänze Erfolg haben. Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.Sind Ehegatten gemeinsam Wohnungseigentümer von zwei nebeneinander liegenden Wohnungen, die durch Umbau eine Wohneinheit bilden, kann der Widerspruch eines Ehegatten nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, EO, liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG für beide Eigentumswohnungen vor, zur Gänze Erfolg haben. Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 225/97b
Entscheidungstext OGH 17.09.1997 3 Ob 225/97b
- 3 Ob 203/99w
Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 203/99w
Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber hat bei der Definition der "bedarfsqualifizierten" Wohnung in § 9 Abs 2 und 3 WEG eine Parallelität zu § 19 Abs 2 Z 13 MG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 6 MRG) bzw Z 11 MG beabsichtigt. Daraus aber folgt keineswegs, dass die zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelte Judikatur unverändert auch auf Teilungsklagen beziehungsweise auf Exszindierungsklagen bei Ehegattenwohnungseigentum übertragen werden kann. (T1); Veröff: SZ 72/208
- 9 Ob 286/01a
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
nur: Bei der Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis des klagenden Ehegatten vorliegt, ist auch das Wohnbedürfnis der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen. (T2)
- 1 Ob 156/10p
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
nur T2
- 7 Ob 6/13b
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 6/13b
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108840
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19970917_OGH0002_0030OB00225_97B0000_001