Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin eines von einem Garten umgebenen Hauses. Sie hatte es mit Kaufvertrag vom 1. 7. 1996 gekauft. Im Vertrag war unter anderem vorgesehen, dass die klagende Partei den mündlichen Mietvertrag vom 31. 8. 1984 zwischen dem Beklagten und dem Voreigentümer betreffend die Wohnung im Obergeschoß übernahm. Um den 7. 1. 1997 ereignete sich im WC der Wohnung des Beklagten ein frostbedingter Rohrbruch, welcher im Haus einen Wasserschaden auslöste. Diesbezüglich ist zwischen den Parteien beim Erstgericht ein Rechtsstreit über eine Schadenersatzforderung (der klagenden Partei) von S 113.261 anhängig. In einem zwischen den Streitteilen anhängigen, seit 30. 10. 1997 ruhenden Verfahren begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Unterlassung des Aufstellens von Gegenständen im Erdgeschoß, im Stiegenhaus und im Dachboden sowie die Unterlassung des Aufstellens von Hindernissen im Zufahrtsbereich zur Garage im Garten.
In einem Besitzstörungsverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig dazu verurteilt, den vorigen Zustand durch Entfernen eines Holzbalkens wiederherzustellen, den er an der Decke der zugänglichen Parterrewohnung zusätzlich anbringen hatte lassen, um dem in seiner Wohnung befindlichen Kachelofen eine bessere Statik zu geben. Die Entfernung wurde dann von der Klägerin selbst veranlasst.
Neben diesen als unstrittig betrachteten Tatsachen steht weiter fest:
Das streitgegenständliche Haus stammt aus der Zeit von 1920. Gegenüber dem Eingangstor befinden sich im Garten eine Garage und Holzlagen. Derzeit ist die Wohnung des Beklagten im ersten Stock durch eine Eingangstür erreichbar, unmittelbar anschließend befindet sich ohne Vorraum die Küche. Hier ist an der Wand ein Plattenheizkörper angebracht. Durch eine weitere Tür gelangt man in einen Wohnraum, in welchen sich ein vom Beklagten errichteter Lehmofen befindet, der auch in den südlich anschließenden weiteren Raum hineinragt. Zu diesem ist eine Verbindungstür nicht vorhanden, sondern anstelle einer Türe eine vergrößerte Maueröffnung. Im Schlafraum befindet sich neben dem Kachelofen eine Tür, durch welche man in den Baderaum und durch eine weitere in das WC gelangt. Im WC befindet sich ein altes schmales Kastenfenster. Die Steigleitern für das Wasser und die Zuleitung zum Spülkasten unter dem Fenster sind an der Innenseite der Außenmauer außerhalb [derselben] angebracht. Im Bereich der Abgänge zum Spülkasten löste sich [beim streitgegenständlichen Wasserschaden] das Zuleitungsrohr aus der Halterung, weil die Temperierung durch eine in der Küche eingeschaltete Plattenheizung, kurz zuvor nicht mehr wirksam werden konnte. Während der Beklagte alle Türen bis zum WC offengelassen hatte, hatte eine Frau, die während der Abwesenheit des Beklagten die Wohnung betreute, die WC-Türe geschlossen, weshalb die eiskalte Luft vom Fenster her wirksam wurde.
Es sind derartige Mengen Wasser auf diesem Wege ausgetreten, dass die Schüttung im Fußboden der Wohnung ausgetauscht werden musste. Es wurden auch im Parterre (sowie im Nebenhaus) wesentliche Wasserschäden ausgelöst sowie Brandgefahr über durchnässte Stromleitungen geschaffen. Der Schaden wäre bei Verwendung eines Frostwächters nicht entstanden. Kostenaufwendige, umfangreiche Sanierungsmaßnahmen waren die Folge. Dem Rohrbruch waren längere Temperaturen bis -20 Grad zuvorgegangen. Der Schaden entwickelte sich im WC des Beklagten. Andere Rohrleitungen im Haus waren nicht zugefroren (insbesondere nicht im Parterre). Der Haftpflichtversicherer des Beklagten trug bisher keine Kosten.
Der Beklagte hatte die Wohnung, die zunächst zwei Eingänge und ein über den Gang zu erreichendes WC hatte, modernisiert. Dabei wurde ein Zugang vom Gang her beseitigt und neben dem WC eine Bademöglichkeit unter Einbeziehung eines Gangbereiches geschaffen. In der tragenden Mittelwand zwischen Schlaf- und Wohnzimmer verdoppelte der Beklagte die Breite einer Türöffnung und baute einen Lehmofen ein. Alle diese Maßnahmen waren nach den damaligen geltenden Bauvorschriften bewilligungspflichtig. Eine solche Bewilligung hat der Beklagte nicht eingeholt und dadurch bewirkt, dass nun die Klägerin von der Baubehörde mit Bescheid vom 29. 9. 1997 verpflichtet wurde, die nicht bewilligten Maßnahmen bis 1. 6. 1998 bzw 7. 8. 1997 [?] zu beseitigen. Die gesetzten Maßnahmen haben das Bauwerk selbst nicht in größerem Umfang beeinträchtigt.
Der Voreigentümer kümmerte sich um das Haus wenig, weil er es als abbruchreif ansah. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte gefährliche Stromleitungen verlegen ließ. 1996 wollte er vom Voreigentümer das Haus kaufen, die beiden wurden sich aber nicht über den Preis einig.
Die dann vom Beklagten veranlasste Verstärkung des Deckenbalkens unterhalb des Kachelofens durch Einziehen eines zusätzlichen neuen Balkens bewirkte eine Beschädigung des alten Balkens, weil die Verbindung mit Verschraubung durchgeführt wurde. Durch die zufolge des Besitzstörungsverfahrens aufgetragene und tatsächlich vorgenommene Entfernung des neuen Balkens durch die klagende Partei am 18. 5. 1998 ist die statische Problematik weiterhin gegeben. Für die Einziehung des Balkens holte der Beklagte keine Zustimmung der Klägerin ein. Dabei musste auch zur Erreichung der notwendigen Auflagefläche ein Mauerdurchbruch erfolgen. Der Beklagte, der gewusst hatte, dass er solche Zustimmung nie bekommen werde, nutzte die Zugänglichkeit der Parterrewohnung im Zusammenhang mit den Trocknungsmaßnahmen der Klägerin aus. Im Zuge des Rechtsstreites behob er den Wasserschaden in seiner Wohnung und erstattet entsprechend den neuen Bauvorschriften eine Bauanzeige und ließ sich die Bestätigung des Bauunternehmers für die Baubehörde geben, dass der Kachelofen nun ausreichend sichere Auflagen habe und die übrigen Umbauten ordnungsgemäß seien. Trotz Entfalles der Unterstützung für den Kachelofen wehrt sich der Beklagte gegen dessen Entfernung, obwohl diesbezüglich wieder Konsenswidrigkeit vorliegt. Der Beklagte hat auch, weil schlussendlich nicht er das Haus kaufen konnte, die Klägerin mit verschiedenen kleinen Bosheiten (im Gartenbereich) verärgert. Er benützte das Stiegenhaus sowie den Dachboden zum Abstellen seiner zum Teil brennbaren Gegenstände, da er alles vom Mietvertrag umfasst sieht. Er hat immer wieder seine Stereoanlage so laut betrieben, dass es zu Störungen im Nachbarhaus bzw in der Parterrewohnung kam.
In ihrer am 1. 4. 1997 beim Erstgericht eingelangten Räumungsklage berief sich die klagende Partei auf ein Auflösungsschreiben vom 4. 2. 1996, wiederholte vorsorglich in der Klage die Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses und trat gemäß § 1118 ABGB vom Mietvertrag zurück. Dazu brachte sie im wesentlichen vor:In ihrer am 1. 4. 1997 beim Erstgericht eingelangten Räumungsklage berief sich die klagende Partei auf ein Auflösungsschreiben vom 4. 2. 1996, wiederholte vorsorglich in der Klage die Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses und trat gemäß Paragraph 1118, ABGB vom Mietvertrag zurück. Dazu brachte sie im wesentlichen vor:
Der Beklagte habe nicht nur vertragswidrig auch Nebenräume, insbesondere das Dachgeschoß und den Garten, benützt, sondern auch einen am 7. 1. 1997 offenkundig gewordenen Wasserschaden grob fahrlässig herbeigeführt. Bei der Feststellung der Ursachen dieses Wasserschadens sei hervorgekommen, dass der Beklagte einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstandes mache. Er habe trotz Verbotes im Dachboden direkt an den Kamin Brennholz geschlichtet und trotz Aufforderung nicht entfernt und den Kachelofen weiterhin beheizt. Er habe ohne Zustimmung des Hauseigentümers und ohne Einholung der dafür erforderlichen Baubewilligungen Umbauten und Einbauten vorgenommen, die den Bestand des Hauses schädigten und gefährdeten. Er habe Durchbrüche tragender Wände statisch bedenklich ausgeführt und durch drei Wände hindurch einen Kachelofen errichtet, wobei die Tramdecke, auf der er aufgestellt sei, dessen Gewicht nicht zu tragen vermöge. Außerdem habe er Elektroinstallationen in nicht sachgerechter Weise durchgeführt.
Da das Parterre des Hauses leergestanden sei, habe es keine Möglichkeit gegeben, das Erdgeschoss zu heizen. Trotz Kenntnis des Umstandes habe der Beklagte unterlassen, sie von seiner Abwesenheit zu verständigen. Die Beheizung seiner Wohnung sei unzureichend gewesen.
In der Folge brachte die klagende Partei weiters vor, dass der Beklagte sich beharrlich weigere, eine Sanierung des Gebäudes hinsichtlich der Wasserschäden und der nicht genehmigten Umbauten zuzustimmen; eine Beschädigung des gesamten Gebäudes drohe.
Mit einem am 3. 3. 1998 überreichten Schriftsatz brachte die klagende Partei ergänzend vor, dass sich auf Seiten des Beklagten weitere die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar machende Gründe ergeben hätten, die sie als weitere Auflösungsgründe geltend mache. Am 29. 12. 1997 habe sie festgestellt, dass der Beklagte eigenmächtig und ohne Zustimmung an der Decke des nordwestlichen Zimmers im Erdgeschoß einen zusätzlichen Holzträger angebracht und mit einem bereits vorhandenen Holzträger verschraubt hat. Obwohl die Klägerin in diesem Zusammenhang einen rechtskräftigen Endbeschluss erwirkt habe, habe er den ursprünglichen Zustand nicht wiederhergestellt. Darüber hinaus habe er ohne Zustimmung in den nicht zum Bestandgegenstand gehörenden Räumlichkeiten diverse Gegenstände gelagert. Im Erdgeschoß habe er Kartons mit leeren Flaschen und sonstigen Abfällen, im Dachboden leere Kartons und auf den Gängen und Stiegen Kühlschränke, Lebensmittel und sonstige Utensilien abgestellt. Zwar habe der Beklagte, nachdem die klagende Partei am 11. 9. 1997 eine Unterlassungsklage eingebracht habe, die Gegenstände im Stiegenhaus und in den Räumen im Erdgeschoß entfernt, doch kurze Zeit später dort wieder Gegenstände und Abfall gelagert. Dies verstoße gegen sanitäts-, feuer- und baupolizeiliche Vorschriften. Beispielsweise werde die baupolizeilich geforderte Mindestdurchgangsbreite des Stiegenaufganges durch das Verstellen mit den vorgenannten Gegenständen nicht erreicht. Der Beklagte habe im Hofbereich zwischen der PKW-Garage und den Holzlagen Brennholz so gelagert, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen der Garage und den gemauerten Holzlagen hergestellt worden sei. Abgesehen davon, dass dem Beklagten an dieser Stelle Rechte nicht zustünden verstoße Ablagerung von Brennholz gegen zwingende feuerpolizeiliche Vorschriften. Der Beklagte sei der Aufforderung mit Schreiben vom 2. 12. 1997, das Brennholz zu entfernen, nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 29. 9. 1997 habe die Baubehörde der klagenden Partei als Liegenschaftseigentümerin diverse - zeitlich gestaffelte - bau- und feuerpolizeiliche Aufträge erteilt. Bestimmte dieser Aufträge könne nur der Beklagte durchführen, weil er die beanstandeten Maßnahmen gesetzt habe. Er habe aber trotz mehrfacher Aufforderungen mehrere (auch im einzelnen genannte) bau- und feuerpolizeiliche Aufträge (teils bis 1. 11. 1997, teils bis 1. 12. 1997 befristet) nicht erfüllt. Der Beklagte habe bei der Garage Mistkübel und Fahrräder auf der Zufahrt aufgestellt und dadurch einerseits die Zufahrt zur Garage, anderereseits die Abfahrt aus der Garage behindert, dies trotz mehrmaliger Aufforderung die Zufahrt freizuhalten, und trotz eigens für das Abstellen von Mistkübeln und Fahrrädern vorgesehener Plätze. Durch das Abstellen der genannten Gegenstände habe der Beklagte auf dieser Zufahrt gelegentlich abgestellte PKWs blockiert. Habe die klagende Partei Mistkübel und Fahrräder von der Zufahrt entfernt, habe sie der Beklagte kurze Zeit später wieder auf der Zufahrt platziert. Er verstoße regelmäßig gegen die Benützungsordnung in Bezug auf den Abstellplatz und stelle sein Fahrzeug regelmäßig in der Zufahrt zur Garage dergestalt ab, dass ein Mitarbeiter der klagenden Partei sein Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Parkplatz nicht abstellen könne. Weiters habe er auf dem Parkplatz der Vermieterin das Fahrzeug eines ihrer Angestellten beschädigt und versucht, einer Schadens- einer Identitätsfeststellung zu entgehen. Er betreibe im Mietgegenstand einer Stereoanlage in einer solchen Lautstärke, dass dadurch ihre Mitarbeiter im Nachbarhaus gestört würden. Trotz Aufforderung habe er sein Verhalten nicht abgestellt. Es habe die Polzei eingeschalten werden müssen, um das Weiterarbeiten der Mitarbeiter zu ermöglichen. Das Verhalten stelle einen wichtigen Grund dar, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu lösen, zumal das für das Weiterbestehen dieses Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen weggefallen sei.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 20. 5. 1998 brachte die klagende Partei noch vor, dass als weiterer Auflösungsgrund geltend gemacht werde, dass sich der Beklagte nach wie vor beharrlich weigere, die Sanierung des Wasserschadens auf seine Kosten durchzuführen, obwohl eine Deckungszusage seiner Versicherung vorliege.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Er brachte zunächst vor, dass eine Zustimmung Sanierung seinerseits nicht erforderlich sei, weil eine solche bereits erfolgt sei. Nach dem Wasserschaden die klagende Partei habe ihn ersucht, das Haus zu verlassen bzw zu räumen, um das Bestandobjekt sanieren zu können, obwohl dies auch ohne Räumung möglich gewesen wäre. Nachdem er, da ihm in diesem Fall Obdachlosigkeit gedroht hätte, das Ansinnen abgelehnt habe, habe die klagende Partei alle seine Sanierungsvorschläge zurückgewiesen.
Er sei in der Zeit vom 17. 12. 1996 bis zum 15. 1. 1997 im Ausland gewesen und habe bei seiner Rückkehr festgestellt, dass in der Wohnung ein Wasserschaden - bedingt durch das Einfrieren eines Rohres - aufgetreten sei. Ihn treffe aber am Zustandekommen des Schadens kein Verschulden. Er habe für die Zeit seiner Abwesenheit für eine ausreichende Temperierung der Wohnung durch eine Marmorplattenheizung in der Küche Vorsorge getroffen. Die Tür bis zum WC-Bereich sei nicht geschlossen gewesen. Das Einfrieren sei dadurch zustande gekommen, dass die klagende Partei die Wohnung im Erdgeschoß leerstehen lasse und nicht beheize. Die Wasserleitungen verliefen nicht unter Putz. Durch die Nichtbeheizung während einer extremen Kälteperiode von Weihnachten 1996 bis Mitte Jänner 1997 sei der Wasserschaden verursacht worden. Im Gegensatz zu ihm, der im Ausland gewesen sei, hätten die Gesellschafter der klagenden Partei in der nächsten Umgebung gearbeitet und hätten für Maßnahmen gegen extreme Kälte sorgen müssen. Durch Entfernung der Beschüttung des Bodens habe eine vollständige Auftrocknung des Fußbodens sowohl im Schlafzimmer als auch im Badezimmer erreicht werden können. Am 3. 3. 1997 sei das Bestandobjekt durch von ihm beauftragte Handwerker innerhalb von wenigen Stunden fachgerecht repariert worden. Das Vorbringen, er beheize trotz Verbotes den Kachelofen weiterhin, verdeutliche die Vorgangsweise, ihm ein Verbleiben in der Wohnung unmöglich zu machen. Diese verfüge nämlich über keine Zentralheizung. Nachdem die klagende Partei dem Bestandobjekt mit 5. 2. 1997 die Stromversorgung entzogen habe, sei die Beheizung durch den Kachelofen die einzige Möglichkeit gewesen, um einerseits einen weiteren Wasserschaden zu verhindern und andererseits eine Gesundheitsschädigung abzuwenden.
Er habe zur Verbesserung und Werterhöhung des Bestandobjektes einen Kachelofen eingebaut. Dieser sei fachmännisch errichtet worden und beeinträchtige die Statik des Hauses bzw einzelner Trame nicht. Da die klagende Partei nicht ausführe, um welche unfachmännische Elektroinstallationen es sich handle, könne zu diesem Vorwurf derzeit nicht Stellung genommen werden.
Bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Voreigentümer sei zwischen ihm und diesem vereinbart worden, dass die Räumlichkeiten im Obergeschoß für Wohnräumlichkeiten vermietet würden. Beiden Vertragsteilen sei es klar gewesen, dass Adaptierungsarbeiten erforderlich seien, weil die Wohnung bei Vertragsschluss vor 19 Jahren weder eine Heizmöglichkeit gehabt habe noch die Elektroinstallationen dem damaligen Standard entsprochen hätten. Er habe einen von zwei ursprünglichen Eingängen mit Zustimmung und Wissen des Voreigentümers geschlossen, um eine Dusche einbauen zu können. Der Bescheid des Magistrates vom 29. 9. 1997 sei weder rechtskräftig noch gegenüber dem Beklagten rechtswirksam, er sei auch rechtswidrig. Im übrigen habe die Beklagte die nachträgliche Bewilligung der von ihm veranlassten Maßnahmen beantragt.
Gegenüber dem ergänzenden Vorbringen der klagenden Partei wandte der Beklagte ein, dass dieses aus rechtlichen Gründen unerheblich sei, weil für die Räumungsklage die Eventualmaxime des § 33 Abs 3 MRG gelte. Aus dem Vorbringen werde die Absicht der klagenden Partei offenkundig, ihn aus dem seit 1984 bestehenden Mietverhältnis, das sie beim Kauf übernehmen habe müssen, hinauszuekeln. Die Decke [gemeint offenbar: der Balken] sei nach Einbringung der Räumungsklage eingezogen worden, und zwar ohne Schädigung der Substanz. Dies sei erforderlich gewesen, um eine von der klagenden Partei behauptete statische Beeinträchtigung hintanzuhalten. Gegenstände seien dort gelagert bzw abgestellt worden, wo dies mit dem Vorvermieter vereinbart gewesen sei. Gleiches gelte für die Ablagerung von Brennholz. Baupolizeilichen Vorschreibungen seien nachgekommen. Die Maßnahmen laut Bescheid des Magistrates Salzburg sei er mit Wissen und Zustimmung des Vermieters erfolgt. Dieser habe bei laufenden Kontrollen und Besuchen sämtliche Einbauten gesehen, insbesondere den bereits 1984 errichteten Kachelofen. Hätte er tatsächlich Einwände gehabt, hätte er schon viel früher tätig werden müssen. Der Bescheid besage, dass der Zustand konsenswidrig sei, keineswegs aber, dass es nicht möglich wäre, den Zustand konsensfähig zu machen. Die klagende Partei habe bewusst einen Antrag auf Genehmigung unterlassen, wozu sie nach den Bestimmungen des Mietvertrages verpflichtet gewesen wäre. Da die mittlerweilige Bauanzeige von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden sei, liege nunmehr ein konsensmäßiger Zustand vor. Es sei nicht so, dass er die Zufahrt verstelle, vielmehr habe die klagende Partei offenbar ihre Mitarbeiter angehalten, ihre Fahrzeuge so in der Einfahrt abzustellen, dass ein Zu- und Abfahren mit seinem PKW, wie seit 1984 durchgeführt, nicht mehr möglich sei. Unrichtig sei, dass er die Stereoanlage so laut eingeschaltet habe, dass Nachbarn gestört worden seien.Gegenüber dem ergänzenden Vorbringen der klagenden Partei wandte der Beklagte ein, dass dieses aus rechtlichen Gründen unerheblich sei, weil für die Räumungsklage die Eventualmaxime des Paragraph 33, Absatz 3, MRG gelte. Aus dem Vorbringen werde die Absicht der klagenden Partei offenkundig, ihn aus dem seit 1984 bestehenden Mietverhältnis, das sie beim Kauf übernehmen habe müssen, hinauszuekeln. Die Decke [gemeint offenbar: der Balken] sei nach Einbringung der Räumungsklage eingezogen worden, und zwar ohne Schädigung der Substanz. Dies sei erforderlich gewesen, um eine von der klagenden Partei behauptete statische Beeinträchtigung hintanzuhalten. Gegenstände seien dort gelagert bzw abgestellt worden, wo dies mit dem Vorvermieter vereinbart gewesen sei. Gleiches gelte für die Ablagerung von Brennholz. Baupolizeilichen Vorschreibungen seien nachgekommen. Die Maßnahmen laut Bescheid des Magistrates Salzburg sei er mit Wissen und Zustimmung des Vermieters erfolgt. Dieser habe bei laufenden Kontrollen und Besuchen sämtliche Einbauten gesehen, insbesondere den bereits 1984 errichteten Kachelofen. Hätte er tatsächlich Einwände gehabt, hätte er schon viel früher tätig werden müssen. Der Bescheid besage, dass der Zustand konsenswidrig sei, keineswegs aber, dass es nicht möglich wäre, den Zustand konsensfähig zu machen. Die klagende Partei habe bewusst einen Antrag auf Genehmigung unterlassen, wozu sie nach den Bestimmungen des Mietvertrages verpflichtet gewesen wäre. Da die mittlerweilige Bauanzeige von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden sei, liege nunmehr ein konsensmäßiger Zustand vor. Es sei nicht so, dass er die Zufahrt verstelle, vielmehr habe die klagende Partei offenbar ihre Mitarbeiter angehalten, ihre Fahrzeuge so in der Einfahrt abzustellen, dass ein Zu- und Abfahren mit seinem PKW, wie seit 1984 durchgeführt, nicht mehr möglich sei. Unrichtig sei, dass er die Stereoanlage so laut eingeschaltet habe, dass Nachbarn gestört worden seien.
Zum Zeitpunkt seiner Abreise habe mit einer extremen Kältewelle nicht gerechnet werden können. Da die gegenständliche Wasserleitung durch das Erdgeschoß führe, sei es für ihn selbst bei extremer Überheizung nicht möglich gewesen, das Abfrieren der Leitungen im unteren Bereich zu verhindern. Es sei anzunehmen, dass das Einfrieren dort seinen Ausgang genommen habe. Seine Versicherung trete wegen fehlenden Verschuldens nicht ein.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es noch fest, dass Frostwächter üblich seien und dass der frühere Hauseigentümer gegenüber dem Beklagten nie Widerspruch gegen dessen Maßnahmen [Umbauten] erhoben habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm im wesentlichen die erstgerichtlichen Feststellungen, die beiden zuletzt Genannten, die ebenfalls vom Beklagten als unrichtig bekämpft wurden, sah es als unerheblich an und ließ dementsprechend diese Tatsachenrüge unerledigt. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang erfolgten Rüge angeblich fehlender Feststellungen durch die klagende Partei. Angebliche Verfahrensmängel des erstgerichtlichen Verfahrens verneinte das Berufungsgericht. Eine weitere vom Berufungswerber bekämpfte Feststellung ließ das Berufungsgericht unüberprüft. Rechtlich unerheblich sei auch, ob der Wasserschaden dadurch entstanden sei, dass das Untergeschoß des Bestandobjektes nicht beheizt gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Berufungsgericht der Berufung entgegen, dass es bei der Beurteilung des erheblich nachteiligen Gebrauches nach § 1118 ABGB auf ein Verschulden des Mieters nicht ankomme. Es müsse sich aber der Mieter der Nachteiligkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sein oder ihm müsse in dieser Hinsicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. In diesem Zusammenhang stehe fest, dass dem Beklagten bei Antritt seiner Reise bewusst gewesen sei, dass das Erdgeschoß unbeheizt war. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass ihm die Art der Installationen seines Bestandobjektes bekannt gewesen sei. Es unterliege keinem Zweifel, dass jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Mieter erkennen müsse, dass beim Kaltwasser-Verbindungsschlauch zum WC die Gefahr des Einfrierens dieser dünnen ungeschützten Leitung unmittelbar neben einem einflügeligen Außenfenster gegeben sein müsse. Der Beklagte habe einen über einen Monat dauernden Urlaub in der kältesten Jahreszeit angetreten, ohne ausreichende Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserleitung zu treffen. Dass diese unzureichend gewesen seien, beweise der eingetretene Schade. Es bedürfe auch keines Sachverständigen, um zu wissen, dass man das Einfrieren entweder durch Wasser laufen lassen, durch Heizen oder durch Entleeren der Leitung verhindern könne. Der Beklagte habe eben bei dieser Schwachstelle nicht für eine direkte Beheizung gesorgt, sondern habe die Plattenheizung in der Küche auf der gegenüberliegenden Hausseite laufen lassen, in der Hoffnung, dass das Offenstehenlassen der Türen zum Klo hin ein Einfrieren verhindern werde. Diese Methode habe nicht geklappt, weil eine vom Beklagten betraute Person die WC-Türe dennoch geschlossen habe. Abgesehen davon, dass, wie auch der Sachverständige ausgeführt habe, die vom Beklagten gewählte Vorkehrung unzureichend gewesen sei, müsse er sich, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, das Verhalten jener Frau zurechnen lassen. Damit stehe aber fest, dass der eingetretene Wasserschaden ihm zuzurechnen sei. Umbekämpft sei in diesem Zusammenhang, dass andere Rohrleitungen im Haus, insbesondere im Parterre, nicht zugefroren gewesen seien, weshalb an der Verursachung durch den Beklagten nicht der geringste Zweifel bestehen könne. Der eingetretene Wasserschaden stelle auch einen erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache dar. Es seien solche Wassermengen ausgetreten, dass nicht nur die Decke durchfeuchtet gewesen sei, sondern Wasserschäden auch im Parterre und im Nebenhaus aufgetreten seien. Darüberhinaus habe Brandgefahr über durchnässte Stromleitungen bestanden.In rechtlicher Hinsicht hielt das Berufungsgericht der Berufung entgegen, dass es bei der Beurteilung des erheblich nachteiligen Gebrauches nach Paragraph 1118, ABGB auf ein Verschulden des Mieters nicht ankomme. Es müsse sich aber der Mieter der Nachteiligkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sein oder ihm müsse in dieser Hinsicht grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. In diesem Zusammenhang stehe fest, dass dem Beklagten bei Antritt seiner Reise bewusst gewesen sei, dass das Erdgeschoß unbeheizt war. Es bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass ihm die Art der Installationen seines Bestandobjektes bekannt gewesen sei. Es unterliege keinem Zweifel, dass jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Mieter erkennen müsse, dass beim Kaltwasser-Verbindungsschlauch zum WC die Gefahr des Einfrierens dieser dünnen ungeschützten Leitung unmittelbar neben einem einflügeligen Außenfenster gegeben sein müsse. Der Beklagte habe einen über einen Monat dauernden Urlaub in der kältesten Jahreszeit angetreten, ohne ausreichende Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserleitung zu treffen. Dass diese unzureichend gewesen seien, beweise der eingetretene Schade. Es bedürfe auch keines Sachverständigen, um zu wissen, dass man das Einfrieren entweder durch Wasser laufen lassen, durch Heizen oder durch Entleeren der Leitung verhindern könne. Der Beklagte habe eben bei dieser Schwachstelle nicht für eine direkte Beheizung gesorgt, sondern habe die Plattenheizung in der Küche auf der gegenüberliegenden Hausseite laufen lassen, in der Hoffnung, dass das Offenstehenlassen der Türen zum Klo hin ein Einfrieren verhindern werde. Diese Methode habe nicht geklappt, weil eine vom Beklagten betraute Person die WC-Türe dennoch geschlossen habe. Abgesehen davon, dass, wie auch der Sachverständige ausgeführt habe, die vom Beklagten gewählte Vorkehrung unzureichend gewesen sei, müsse er sich, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, das Verhalten jener Frau zurechnen lassen. Damit stehe aber fest, dass der eingetretene Wasserschaden ihm zuzurechnen sei. Umbekämpft sei in diesem Zusammenhang, dass andere Rohrleitungen im Haus, insbesondere im Parterre, nicht zugefroren gewesen seien, weshalb an der Verursachung durch den Beklagten nicht der geringste Zweifel bestehen könne. Der eingetretene Wasserschaden stelle auch einen erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache dar. Es seien solche Wassermengen ausgetreten, dass nicht nur die Decke durchfeuchtet gewesen sei, sondern Wasserschäden auch im Parterre und im Nebenhaus aufgetreten seien. Darüberhinaus habe Brandgefahr über durchnässte Stromleitungen bestanden.
Zu MietSlg 47.131 sei ausgesprochen worden, dass bei einem schwerwiegenden Fall schon eine Einmaligkeit ausreiche, um die Vertragsauflösung zu rechtfertigen. Der Beklagte habe nicht nur den bereits erwähnten Wasserschaden zu verantworten, sondern auch eigenmächtige Umbauarbeiten, die im Besitzstörungsverfahren rechtskräftig festgestellt wurden. Dass es sich dabei um keine Kleinigkeit gehandelt habe, ergäben die beim Besitzstörungsakt erliegenden Lichtbilder ebenso wie die vom Sachverständigen im vorliegenden Verfahren angefertigten.
Würdige man allein diese beiden Gegebenheiten, könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte einen erheblich nachteiligen Gebrauch von seiner Bestandsache gemacht habe, weshalb die Klägerin berechtigterweise die Vertragsaufhebung fordere. Dabei komme es aber nicht mehr darauf an, ob der Beklagte die Klägerin mit verschiedenen kleinen Bosheiten verärgert habe oder nicht. Dem Beklagten sei der Umstand bekannt gewesen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der einzige Hausbewohner gewesen sei. Dementsprechend hätte er als Mieter entsprechend mit Frostschäden verhindernden Maßnahmen reagieren müssen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sei, und begründete dies damit, dass keine Rechtsfragen erhebliche Bedeutung gelöst werden hätten müssen. Ob das Verhalten des Beklagten tatbestandsgemäß sei oder nicht, sei eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig sei, und begründete dies damit, dass keine Rechtsfragen erhebliche Bedeutung gelöst werden hätten müssen. Ob das Verhalten des Beklagten tatbestandsgemäß sei oder nicht, sei eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige außerordentliche Revision des Beklagten, mit der er die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin begehrt, dass die Klage abgewiesen werde.
Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres vom Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrages berechtigt.