Rechtssatz RS0067816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067816
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Norm
ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z3 E
MG §19 Abs2 Z4 Aa
MRG §30 Abs2 Z3 B
Rechtssatz
Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung beziehungsweise Modernisierung des Bestandgegenstandes vermögen selbst dann nicht den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MG herstellen, wenn sie ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgenommen und die Arbeiten nicht von befugten Gewerbsleuten durchgeführt wurden.Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung beziehungsweise Modernisierung des Bestandgegenstandes vermögen selbst dann nicht den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG herstellen, wenn sie ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgenommen und die Arbeiten nicht von befugten Gewerbsleuten durchgeführt wurden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 248/75
Entscheidungstext OGH 09.12.1975 3 Ob 248/75
Veröff: SZ 48/132 = ImmZ 1976,107 = MietSlg 27337
- 3 Ob 65/99a
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 65/99a
Auch; Beisatz: Auch die Vornahme von baulichen Veränderungen durch den Mieter ohne Zustimmung des Bestandgebers rechtfertigt für sich die Auflösung des Bestandvertrages noch nicht, sondern nur dann, wenn diese Veränderungen für die Bestandsache erheblich nachteilig sind. (T1)
- 7 Ob 225/00i
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 225/00i
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 164/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
Vgl; Beisatz: Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung bzw Modernisierung des Bestandgegenstands können den Auflösungstatbestand grundsätzlich nicht erfüllen. (T2); Beisatz: Als nachteilig wird eine Bauführung verstanden, die eine erhebliche Substanzschädigung des Bestandgegenstands zumindest befürchten lässt. (T3); Beis wie T1
- 7 Ob 199/11g
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 199/11g
Auch; Beisatz: Derartige bauliche Veränderungen, die den Intentionen des Bestandgebers zuwiderlaufen, können nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandgegenstands bewirken, wenn dadurch wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn die Gefahr der Verletzung solcher Interessen droht. (T4)
- 7 Ob 99/17k
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 99/17k
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 123/17x
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 123/17x
Beis wie T4
- 1 Ob 100/18i
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 100/18i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 1118 erster Fall ABGB (T5); Beisatz: Selbst wenn bauliche Maßnahmen vom Vermieter ausdrücklich untersagt wurden, liegt kein zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigender erheblich nachteiliger Gebrauch vor, wenn diese Maßnahmen sachgemäß durchgeführt werden, und auch sonst keine wichtigen wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder ein Verhalten vorliegt, das die Vertragsfortsetzung unzumutbar macht. (T6)
- 10 Ob 5/19m
Entscheidungstext OGH 19.02.2019 10 Ob 5/19m
Beis wie T2; Beis wie T4
- 7 Ob 200/19s
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 200/19s
Beis wie T4; Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T7)
- 1 Ob 29/21b
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 29/21b
- 1 Ob 184/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 184/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0067816
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19751209_OGH0002_0030OB00248_7500000_002