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Entscheidung 7 Ob 200/19s×

Entscheidung 7 Ob 200/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020867 Rechtssatz 16.01.1990Zivilrecht
Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittliche …
RS0020940 Rechtssatz 10.05.1967Zivilrecht
Erheblich nachteiliger Gebrauch ist nicht nur dann gegeben, wenn die körperliche Substanz des Bestandgegenstands beschädigt wird, sondern auch dann, wenn der Bestandnehmer sich im Haus eines solchen Verhaltens oder Vorgehens schuldig macht, das geeignet ist …
RS0020981 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
1./ Zur Herstellung des Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB ist in subjektiver Hinsicht kein Verschulden des Vertragspartners notwendig; es genügt vielmehr, dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Gebrauches bewusst war (1 Ob 45/62 = MietSlg 9624). 2. …
RS0021058 Rechtssatz 28.02.1962Zivilrecht
Die Abmahnung ist dann ein Erfordernis redlicher Rechtsausübung, wenn dem Bestandnehmer die Schädlichkeit des Gebrauches nicht ohne weiteres erkennbar ist.
RS0026282 Rechtssatz 19.09.1931Zivilrecht
Der Mieter haftet für den erheblichen nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstandes durch den Untermieter.
RS0067816 Rechtssatz 09.12.1975Zivilrecht
Sachgemäß durchgeführte Vorkehrungen zur Verbesserung beziehungsweise Modernisierung des Bestandgegenstandes vermögen selbst dann nicht den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MG herstellen, wenn sie ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung vorgenom …
RS0067957 Rechtssatz 11.04.1967Zivilrecht
Dem Mieter muss die erhebliche Nachteiligkeit des Gebrauches bewusst gewesen sein und er muss ihn dennoch fortgesetzt haben (MietSlg 9627 ua).
RS0068076 Rechtssatz 03.03.1971Zivilrecht
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige …
RS0070225 Rechtssatz 22.02.1990Zivilrecht
Verstöße des Mieters gegen vertragliche Verpflichtungen stellen an sich noch keinen wichtigen Kündigungsgrund dar, weil ihnen durch Klage auf Zuhaltung oder Unterlassung begegnet werden kann (vgl EvBl 1967/53 = MietSlg 18364).
RS0070348 Rechtssatz 25.02.1988Zivilrecht
Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn das Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden.
RS0070433 Rechtssatz 09.02.1995Zivilrecht
Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste.