Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 3. August 1982 hat die Klägerin dem Beklagten die ihr gehörigen landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ 4 und 10 KG Rohrbach mit Ausnahme des Wohnhauses in Rohrbach Nr. 8 und eines Schweinestalles für die Zeit vom 1.Jänner 1982 bis 31.Dezember 1991 gegen einen jährlichen Pachtzins von 36.000 S in Bestand gegeben. § 6 des Vertrages lautet:Mit Vertrag vom 3. August 1982 hat die Klägerin dem Beklagten die ihr gehörigen landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ 4 und 10 KG Rohrbach mit Ausnahme des Wohnhauses in Rohrbach Nr. 8 und eines Schweinestalles für die Zeit vom 1.Jänner 1982 bis 31.Dezember 1991 gegen einen jährlichen Pachtzins von 36.000 S in Bestand gegeben. Paragraph 6, des Vertrages lautet:
"Der Pächter ist verpflichtet, die gepachtete Liegenschaft wie ein guter Landwirt zu halten.
.......
Die laufenden, gewöhnlichen Ausbesserungen der Bauten und Anlagen, insbesondere der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben und Einfriedungen obliegen dem Pächter auf seine Kosten.
Hiezu gehören beispielsweise: das Ausweißen der Ställe, Streichen der Zimmer und der Fensterrahmen, das Ausräumen der Düngerstätten, der Aborte und Senkgruben, das Fegen und Reinigen aller Rinnen, Kanäle und Wasserläufe, die Behebung von Frostschäden an Leitungen und Brunnen, das Bestreuen des Hofraumes mit Sand und Kies, die Desinfektion bei Krankheiten, der Ersatz von Zaunlatten, Fensterscheiben, einzelner Dachziegel, der Türen, Türschlösser, Schlüssel usw."
Mit der am 1. Dezember 1986 überreichten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Räumung des Bestandgegenstandes einschließlich eines Schweinestalles, jedoch mit Ausnahme des Wohnhauses Rohrbach Nr. 3, und zu dessen Übergabe an sie. Sie brachte teils in der Klage, teils aber erst im Zuge des weiteren Verfahrens vor, der Beklagte habe für die auf dem Bestandgegenstand gehaltenen Pferde keine Koppeln errichtet, so daß die Tiere immer wieder ausbrächen und auf den angrenzenden Wiesen und Feldern erhebliche Schäden anrichteten. Anrainer hätten sich wiederholt wegen der Ausritte über ihre Grundstücke beim Bürgermeister, der von der Klägerin Abhilfe gefordert habe, beschwert; trotz wiederholter Aufforderung habe der Beklagte diese Mißstände jedoch nicht abgestellt und gefährde damit wichtige Interessen der Klägerin. Er habe das Bestandobjekt überdies trotz vertraglichen Verbotes in Unterpacht weitergegeben. Durch kultur- und bauliche Änderungen und durch Unterlassung der nach dem Vertrag ihm oblegenen Ausbesserungen habe er auch die Substanz des Bestandgegenstandes beeinträchtigt; er habe ferner eine 100-jährige Linde gefällt und das Holz für sich verwendet. Durch den vertragswidrigen und landwirtschaftlichen Grundsätzen widersprechenden Überbelag mit 14 Pferden habe die Liegenschaft auch erheblichen Schaden gelitten. Die Klägerin hebe deshalb den Bestandvertrag wegen erheblich nachteiligen Gebrauches durch den Beklagten gemäß § 1118 ABGB auf.Mit der am 1. Dezember 1986 überreichten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Räumung des Bestandgegenstandes einschließlich eines Schweinestalles, jedoch mit Ausnahme des Wohnhauses Rohrbach Nr. 3, und zu dessen Übergabe an sie. Sie brachte teils in der Klage, teils aber erst im Zuge des weiteren Verfahrens vor, der Beklagte habe für die auf dem Bestandgegenstand gehaltenen Pferde keine Koppeln errichtet, so daß die Tiere immer wieder ausbrächen und auf den angrenzenden Wiesen und Feldern erhebliche Schäden anrichteten. Anrainer hätten sich wiederholt wegen der Ausritte über ihre Grundstücke beim Bürgermeister, der von der Klägerin Abhilfe gefordert habe, beschwert; trotz wiederholter Aufforderung habe der Beklagte diese Mißstände jedoch nicht abgestellt und gefährde damit wichtige Interessen der Klägerin. Er habe das Bestandobjekt überdies trotz vertraglichen Verbotes in Unterpacht weitergegeben. Durch kultur- und bauliche Änderungen und durch Unterlassung der nach dem Vertrag ihm oblegenen Ausbesserungen habe er auch die Substanz des Bestandgegenstandes beeinträchtigt; er habe ferner eine 100-jährige Linde gefällt und das Holz für sich verwendet. Durch den vertragswidrigen und landwirtschaftlichen Grundsätzen widersprechenden Überbelag mit 14 Pferden habe die Liegenschaft auch erheblichen Schaden gelitten. Die Klägerin hebe deshalb den Bestandvertrag wegen erheblich nachteiligen Gebrauches durch den Beklagten gemäß Paragraph 1118, ABGB auf.
Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er habe das Bestandobjekt nicht gepachtet, sondern zum Betrieb eines Reitstalles gemietet. Dieser Betrieb zeitige keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Interessen der Klägerin. Die behaupteten kultur- und baulichen Änderungen gereichten ihr nicht zum Nachteil.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest:
Die Klägerin habe sich mit der Absicht getragen, ihre bisher von ihrem Bruder bewirtschafteten Liegenschaften zu verpachten. Über Vermittlung durch einen Immobilienmakler habe sie mit dem Beklagten Vertragsverhandlungen aufgenommen. Dieser habe dabei die Absicht geäußert, die Liegenschaften zu pachten, um dort seine Pferde und die Pferde seiner Freunde einzustellen; er wolle Koppeln anlegen, wo die Pferde weiden könnten. Die Wiesen um die Koppeln werde er mähen, weil er für die Tiere zusätzlich Heu benötige. Die Klägerin sei dagegen an einer pfleglichen Bewirtschaftung ihrer Grundstück interessiert gewesen; sie habe wegen des Berufes des Beklagten, der damals Gastwirt gewesen sei, Bedenken gehabt, daß er die Landwirtschaft ordnungsgemäß bestellen könne, und habe sich deshalb auch nicht sogleich zum Abschluß eines Vertrages mit dem Beklagten entschließen können. Der Beklagte habe die Klägerin jedoch weiterhin bedrängt, ihm die Landwirtschaft zu verpachten; dabei habe er immer wieder versichert, er sei durchaus in der Lage, die Landwirtschaft ordnungsgemäß zu führen; er habe auch einen Bekannten, der auf diesem Gebiet ausreichende Erfahrung habe. Bei diesen Vertragsgesprächen sei nie davon die Rede gewesen, daß der Beklagte auf der Pachtliegenschaft einen Reitbetrieb eröffnen werde; die Klägerin wäre von vornherein gegen einen solchen Betrieb gewesen. Es hätten nur drei bis fünf Pferde eingestellt werden sollen. Der Beklagte und seine Freunde hätten aber schon am 9. April 1982 fünf Pferde gekauft. Zur Vertragsunterzeichnung sei es erst gekommen, nachdem der Beklagte die Liegenschaften bereits in Benützung genommen hatte. Der Vertrag selbst sei in Gegenwart des Bürgermeisters von Rohrbach, Franz K***, der auch das Formblatt zur Verfügung gestellt habe, ausgefertigt und unterzeichnet worden. Anläßlich der Unterfertigung sei der Vertrag Punkt für Punkt durchbesprochen worden. Die "zusätzlichen Vereinbarungen" (§ 13 des Vertrages) seien über Wunsch des Beklagten angefügt worden. Es sei zwar vereinbart gewesen, daß der Beklagte Pferde einstelle, von der Vermietung dieser Tiere an andere Personen sei bei den Vertragsverhandlungen jedoch nicht die Rede gewesen. Auf der Liegenschaft wohne Josef K***, der die Pferde betreue. Zeitweise seien dort bis zu 14 Tiere gehalten worden. Die Pferde würden zum Ausritt vermietet. Beim Ausritt sei es immer wieder zu Schäden an den umliegenden Grundstücken gekommen, deren Eigentümer deshalb beim Bürgermeister Beschwerde geführt hätten. Ein zum Bestandobjekt gehöriger Heustadel sei 1987 eingestürzt; im Stallgebäude fehle ein Fensterstock. Auf dem südlichen sumpfigen Teil des zu den Pachtliegenschaften gehörigen Grundstücks 566/10 (0,25 ha) sei vom Beklagten Rollschotter aufgebracht und eine Reitbahn im Ausmaß von etwa 40 x 20 m angelegt worden. Der Rollschotter führe zum Abfluß des stauenden Wassers, doch seien nicht die notwendigen Drainagen vorhanden. Auf der Schotterdecke sei eine etwa 12 cm starke Holzschnitzelschicht aufgebracht, um die Bahn für die Pferde besser begehbar zu machen. Das Grundstück 757 (östlich vom Wohnhaus - 0,54 ha) werde hauptsächlich als Auslauf und für Reitzwecke genutzt. Durch das ständige Begehen durch die beschlagenen Pferde sei die Grasnarbe nahezu völlig zerstört, was zu starker Verunkrautung - überwiegend Großer Ampfer - geführt habe. Dieses Unkraut sei wegen seiner großen Widerstandskraft und der Verbreitungsfähigkeit seines Samens besonders gefürchtet. Auf dem 0,28 ha großen Grundstück 758 sei das Wirtschaftsgebäude errichtet, in dem derzeit acht Pferde eingestellt seien. Auch dort sei die Grasnarbe durch den ständigen Aus- und Eintrieb arg in Mitleidenschaft gezogen. Das gesamte Pachtobjekt sei eingezäunt und in mehrere Weiden unterteilt. Bei laufender Instandhaltung verhinderten die Zäune das Ausbrechen der Pferde. Der Rasen des Grundstückes 566 weise in vertretbarem Rahmen Trittschäden auf, die sich jedoch bei entsprechendem Wechsel in der Beweidung während der Vegetationszeit von selbst behöben. Die Bewirtschaftung entspreche nicht jener eines "guten Landwirtes", weil die 2,44 ha großen Flächen nur für die Haltung von vier Pferden ausreichten. Auf dem Pachtobjekt würde kein Heu gemacht, dieses werde vielmehr zugekauft. Der einseitige Weidebetrieb durch Pferde führe zu Schädigungen der Grasnarbe und begünstige die Verunkrautung. Die Nutzung beschränke sich auf Grasnutzung, obgleich Boden und Klima andere Nutzungsarten nicht ausschlössen. Bei Haltung weniger Pferde könne das Pachtobjekt ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Bei der Übergabe sei der Bestandgegenstand in gutem Zustand gewesen.Die Klägerin habe sich mit der Absicht getragen, ihre bisher von ihrem Bruder bewirtschafteten Liegenschaften zu verpachten. Über Vermittlung durch einen Immobilienmakler habe sie mit dem Beklagten Vertragsverhandlungen aufgenommen. Dieser habe dabei die Absicht geäußert, die Liegenschaften zu pachten, um dort seine Pferde und die Pferde seiner Freunde einzustellen; er wolle Koppeln anlegen, wo die Pferde weiden könnten. Die Wiesen um die Koppeln werde er mähen, weil er für die Tiere zusätzlich Heu benötige. Die Klägerin sei dagegen an einer pfleglichen Bewirtschaftung ihrer Grundstück interessiert gewesen; sie habe wegen des Berufes des Beklagten, der damals Gastwirt gewesen sei, Bedenken gehabt, daß er die Landwirtschaft ordnungsgemäß bestellen könne, und habe sich deshalb auch nicht sogleich zum Abschluß eines Vertrages mit dem Beklagten entschließen können. Der Beklagte habe die Klägerin jedoch weiterhin bedrängt, ihm die Landwirtschaft zu verpachten; dabei habe er immer wieder versichert, er sei durchaus in der Lage, die Landwirtschaft ordnungsgemäß zu führen; er habe auch einen Bekannten, der auf diesem Gebiet ausreichende Erfahrung habe. Bei diesen Vertragsgesprächen sei nie davon die Rede gewesen, daß der Beklagte auf der Pachtliegenschaft einen Reitbetrieb eröffnen werde; die Klägerin wäre von vornherein gegen einen solchen Betrieb gewesen. Es hätten nur drei bis fünf Pferde eingestellt werden sollen. Der Beklagte und seine Freunde hätten aber schon am 9. April 1982 fünf Pferde gekauft. Zur Vertragsunterzeichnung sei es erst gekommen, nachdem der Beklagte die Liegenschaften bereits in Benützung genommen hatte. Der Vertrag selbst sei in Gegenwart des Bürgermeisters von Rohrbach, Franz K***, der auch das Formblatt zur Verfügung gestellt habe, ausgefertigt und unterzeichnet worden. Anläßlich der Unterfertigung sei der Vertrag Punkt für Punkt durchbesprochen worden. Die "zusätzlichen Vereinbarungen" (Paragraph 13, des Vertrages) seien über Wunsch des Beklagten angefügt worden. Es sei zwar vereinbart gewesen, daß der Beklagte Pferde einstelle, von der Vermietung dieser Tiere an andere Personen sei bei den Vertragsverhandlungen jedoch nicht die Rede gewesen. Auf der Liegenschaft wohne Josef K***, der die Pferde betreue. Zeitweise seien dort bis zu 14 Tiere gehalten worden. Die Pferde würden zum Ausritt vermietet. Beim Ausritt sei es immer wieder zu Schäden an den umliegenden Grundstücken gekommen, deren Eigentümer deshalb beim Bürgermeister Beschwerde geführt hätten. Ein zum Bestandobjekt gehöriger Heustadel sei 1987 eingestürzt; im Stallgebäude fehle ein Fensterstock. Auf dem südlichen sumpfigen Teil des zu den Pachtliegenschaften gehörigen Grundstücks 566/10 (0,25 ha) sei vom Beklagten Rollschotter aufgebracht und eine Reitbahn im Ausmaß von etwa 40 x 20 m angelegt worden. Der Rollschotter führe zum Abfluß des stauenden Wassers, doch seien nicht die notwendigen Drainagen vorhanden. Auf der Schotterdecke sei eine etwa 12 cm starke Holzschnitzelschicht aufgebracht, um die Bahn für die Pferde besser begehbar zu machen. Das Grundstück 757 (östlich vom Wohnhaus - 0,54 ha) werde hauptsächlich als Auslauf und für Reitzwecke genutzt. Durch das ständige Begehen durch die beschlagenen Pferde sei die Grasnarbe nahezu völlig zerstört, was zu starker Verunkrautung - überwiegend Großer Ampfer - geführt habe. Dieses Unkraut sei wegen seiner großen Widerstandskraft und der Verbreitungsfähigkeit seines Samens besonders gefürchtet. Auf dem 0,28 ha großen Grundstück 758 sei das Wirtschaftsgebäude errichtet, in dem derzeit acht Pferde eingestellt seien. Auch dort sei die Grasnarbe durch den ständigen Aus- und Eintrieb arg in Mitleidenschaft gezogen. Das gesamte Pachtobjekt sei eingezäunt und in mehrere Weiden unterteilt. Bei laufender Instandhaltung verhinderten die Zäune das Ausbrechen der Pferde. Der Rasen des Grundstückes 566 weise in vertretbarem Rahmen Trittschäden auf, die sich jedoch bei entsprechendem Wechsel in der Beweidung während der Vegetationszeit von selbst behöben. Die Bewirtschaftung entspreche nicht jener eines "guten Landwirtes", weil die 2,44 ha großen Flächen nur für die Haltung von vier Pferden ausreichten. Auf dem Pachtobjekt würde kein Heu gemacht, dieses werde vielmehr zugekauft. Der einseitige Weidebetrieb durch Pferde führe zu Schädigungen der Grasnarbe und begünstige die Verunkrautung. Die Nutzung beschränke sich auf Grasnutzung, obgleich Boden und Klima andere Nutzungsarten nicht ausschlössen. Bei Haltung weniger Pferde könne das Pachtobjekt ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Bei der Übergabe sei der Bestandgegenstand in gutem Zustand gewesen.
Daraus schloß das Erstgericht, angesichts der Überweidung der Grundflächen und der mangelnden Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude liege ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstandes durch den Beklagten im Sinne des § 1118 ABGB vor. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der Aufhebungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB liege dann vor, wenn der Bestandnehmer durch wiederholte, längerdauernde vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch längerwährende Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletze oder die Substanz des Bestandgegenstandes erheblich beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung drohe; maßgeblich seien dabei die Umstände des Einzelfalles. Es genüge, wenn dem Bestandnehmer die Schädlichkeit des Gebrauches oder das von ihm gemäß § 1111 ABGB zu verantwortende Verhalten eines Dritten erkennbar gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine vorangehende Abmahnung als Erfordernis redlicher Rechtsausübung nicht erforderlich. Der Vertrag werde durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, in welcher der Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung anzugeben sei, aufgehoben. Auf Grund einer solchen Erklärung könne der Bestandgeber auf Übergabe der Bestandsache klagen. Die Erklärung könne aber auch erst in der Klage abgegeben werden; dann komme es auf die Verhältnisse bei der Klagszustellung an. Die Frage, ob die nach Auffassung des Bestandgebers zur vorzeitigen Vertragsaufhebung berechtigenden Gründe bereits in der Aufhebungserklärung oder in der diese ersetzenden Klage anzugeben seien oder in dem über das Räumungsbegehren eingeleiteten Verfahren nachgeholt werden könnten, werde in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Selbst wenn man jedoch in der Änderung oder Erweiterung der Tatsachen, aus welchen der nachteilige Gebrauch abgeleitet werde, eine weitere Aufhebungserklärung und somit eine Änderung des Klagegrundes erblicken wollte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil er den Klagsänderungen nicht widersprochen habe. Der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Vertragsaufhebung seien daher neben den in der Klage angeführten Gründen zumindest auch jene weiteren zugrundezulegen, auf die die Klägerin ihre Auflösungserklärung im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich gestützt habe. Der in der Klage vorgebrachte Sachverhalt allein vermöge die Aufhebungserklärung nicht zu stützen. Sei erwiesen, daß die Klägerin laufend mit Beschwerden von Anrainern wegen der unberechtigten Benützung deren Grundstücke durch den Beklagten und die von ihm aufgenommenen Personen konfrontiert werde, der Beklagte eine 100-jährige Linde umgeschnitten habe, sich der Pachtgegenstand wegen entgegen vertraglicher Abmachung unterlassener Ausbesserungsarbeiten in desolatem Zustand befinde und in seiner Substanz gefährdet sei, sowie durch den Überbelag an Pferden die Verunkrautung der Flächen und die Schädigung bzw. Zerstörung der Grasnarbe bewirkt worden seien, würden damit wichtige Interessen der Bestandgeberin verletzt. Da der Beklagte einen vom Text des Pachtvertrages abweichenden Parteiwillen nicht bewiesen habe, sei ihm das genannte Verhalten auch insoweit als erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjektes vorzuwerfen, als es sich um die Folgen der Pferdehaltung und des Reitbetriebes handle. Demnach habe das Erstgericht zutreffend den auf § 1118 ABGB und für den Schweinestall zulässigerweise auf titellose Benützung gestützten Räumungsanspruch der Klägerin als berechtigt erkannt.Daraus schloß das Erstgericht, angesichts der Überweidung der Grundflächen und der mangelnden Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude liege ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstandes durch den Beklagten im Sinne des Paragraph 1118, ABGB vor. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der Aufhebungsgrund des Paragraph 1118, erster Fall ABGB liege dann vor, wenn der Bestandnehmer durch wiederholte, längerdauernde vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch längerwährende Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletze oder die Substanz des Bestandgegenstandes erheblich beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung drohe; maßgeblich seien dabei die Umstände des Einzelfalles. Es genüge, wenn dem Bestandnehmer die Schädlichkeit des Gebrauches oder das von ihm gemäß Paragraph 1111, ABGB zu verantwortende Verhalten eines Dritten erkennbar gewesen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine vorangehende Abmahnung als Erfordernis redlicher Rechtsausübung nicht erforderlich. Der Vertrag werde durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, in welcher der Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung anzugeben sei, aufgehoben. Auf Grund einer solchen Erklärung könne der Bestandgeber auf Übergabe der Bestandsache klagen. Die Erklärung könne aber auch erst in der Klage abgegeben werden; dann komme es auf die Verhältnisse bei der Klagszustellung an. Die Frage, ob die nach Auffassung des Bestandgebers zur vorzeitigen Vertragsaufhebung berechtigenden Gründe bereits in der Aufhebungserklärung oder in der diese ersetzenden Klage anzugeben seien oder in dem über das Räumungsbegehren eingeleiteten Verfahren nachgeholt werden könnten, werde in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Selbst wenn man jedoch in der Änderung oder Erweiterung der Tatsachen, aus welchen der nachteilige Gebrauch abgeleitet werde, eine weitere Aufhebungserklärung und somit eine Änderung des Klagegrundes erblicken wollte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil er den Klagsänderungen nicht widersprochen habe. Der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Vertragsaufhebung seien daher neben den in der Klage angeführten Gründen zumindest auch jene weiteren zugrundezulegen, auf die die Klägerin ihre Auflösungserklärung im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich gestützt habe. Der in der Klage vorgebrachte Sachverhalt allein vermöge die Aufhebungserklärung nicht zu stützen. Sei erwiesen, daß die Klägerin laufend mit Beschwerden von Anrainern wegen der unberechtigten Benützung deren Grundstücke durch den Beklagten und die von ihm aufgenommenen Personen konfrontiert werde, der Beklagte eine 100-jährige Linde umgeschnitten habe, sich der Pachtgegenstand wegen entgegen vertraglicher Abmachung unterlassener Ausbesserungsarbeiten in desolatem Zustand befinde und in seiner Substanz gefährdet sei, sowie durch den Überbelag an Pferden die Verunkrautung der Flächen und die Schädigung bzw. Zerstörung der Grasnarbe bewirkt worden seien, würden damit wichtige Interessen der Bestandgeberin verletzt. Da der Beklagte einen vom Text des Pachtvertrages abweichenden Parteiwillen nicht bewiesen habe, sei ihm das genannte Verhalten auch insoweit als erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandobjektes vorzuwerfen, als es sich um die Folgen der Pferdehaltung und des Reitbetriebes handle. Demnach habe das Erstgericht zutreffend den auf Paragraph 1118, ABGB und für den Schweinestall zulässigerweise auf titellose Benützung gestützten Räumungsanspruch der Klägerin als berechtigt erkannt.