Rechtssatz RS0021049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021049
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Ob das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. War aber zur Zeit der Auflösungserklärung kein ausreichender Grund vorhanden, so kann das Verhalten oder der Zustand, mit dem sie begründet wurde, nicht mehr zur Unterstützung eines später eingetretenen und geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogen werden, wenn das beanstandete frühere Verhalten schon vorher eingestellt oder der bemängelte frühere Zustand schon wieder beseitigt war.Ob das Auflösungsbegehren nach Paragraph 1118, ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (Paragraph 406, ZPO). Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. War aber zur Zeit der Auflösungserklärung kein ausreichender Grund vorhanden, so kann das Verhalten oder der Zustand, mit dem sie begründet wurde, nicht mehr zur Unterstützung eines später eingetretenen und geltend gemachten Auflösungsgrundes herangezogen werden, wenn das beanstandete frühere Verhalten schon vorher eingestellt oder der bemängelte frühere Zustand schon wieder beseitigt war.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 594/71
Entscheidungstext OGH 12.10.1971 4 Ob 594/71
Veröff: MietSlg 23184
- 5 Ob 175/73
Entscheidungstext OGH 10.10.1973 5 Ob 175/73
- 3 Ob 212/73
Entscheidungstext OGH 11.12.1973 3 Ob 212/73
Vgl aber; nur: Ob das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). (T1)
Beisatz: Verhältnisse bei oder vor Klagseinbringung maßgeblich bei Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs. (T2)
Veröff: MietSlg 25156
- 3 Ob 88/76
Entscheidungstext OGH 31.08.1976 3 Ob 88/76
nur: Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch wieder auf, dass der Auflösungsgrund nachträglich beseitigt wird. (T3)
- 6 Ob 858/82
Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 858/82
Vgl
- 7 Ob 538/89
Entscheidungstext OGH 09.03.1989 7 Ob 538/89
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Die Entscheidung über die Auflösungserklärung ist auf den Zeitpunkt der Klagsanbringung und nicht auf den des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen. (T4)
- 1 Ob 587/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 587/89
Abweichend; nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 65/99a
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 65/99a
Vgl auch; Beisatz: Es können nur Räumungsgründe geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits vorlagen. Nachträglich entstandene angebliche Auflösungsgründe sind als neue Auflösungserklärung werten können. (T5)
- 9 Ob 7/02y
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 7/02y
Vgl auch; Beis wie T5
- 3 Ob 151/02f
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 151/02f
Abweichend; Beis wie T2; Beis wie T4
- 6 Ob 269/09s
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 269/09s
Abweichend; Beis wie T4
- 3 Ob 4/10z
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 4/10z
Gegenteilig; Beis wie T4
- 5 Ob 142/11k
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 142/11k
Auch; Beis auch wie T4; Beis ähnlich wie T5
- 2 Ob 164/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht wird, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage, wenn die Auflösungserklärung in ihr abgegeben worden ist. (T6)
Bem: Siehe RS0105354. (T7)
- 1 Ob 39/12k
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 39/12k
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T6
- 2 Ob 182/14z
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 182/14z
Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T6;
Beisatz: Keine Geltung der Eventualmaxime im Räumungsverfahren. (T8)
- 6 Ob 212/14s
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 212/14s
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens von Auflösungsgründen ist auch der Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung beziehungsweise der Klagseinbringung. (T9)
- 7 Ob 99/17k
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 99/17k
Vgl auch
- 5 Ob 202/17t
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 202/17t
Gegenteilig; Beis wie T6
- 2 Ob 4/26s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.02.2026 2 Ob 4/26s
gegenteilig; nur T4; nur T6; nur T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021049
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19711012_OGH0002_0040OB00594_7100000_001