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Entscheidung 5 Ob 202/17t×

Entscheidung 5 Ob 202/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010317 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Für die Räumungsklage genügt die Aktivlegitimation der klagenden Partei im Zeitpunkt der Urteilsfällung ( Schluß der Verhandlung ).
RS0013389 Rechtssatz 16.12.1964Zivilrecht
Zu einer aussichtslosen Kündigung eines Miteigentümers hat der Außerstreitrichter keine Ermächtigung zu erteilen.
RS0013436 Rechtssatz 05.05.1954Zivilrecht
Besteht zwischen den Miteigentümern ein Bestandverhältnis, so muss der Miteigentümer, der aufkündigen will, die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einholen, da eine solche Kündigung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist (vgl MietSlg …
RS0013440 Rechtssatz 23.05.1967Zivilrecht
Der Außerstreitrichter hat die Entscheidung über die Genehmigung der Aufkündigung eines Minderheitseigentümers durch die Mehrheitseigentümer nach Ermessen darnach zu fällen, ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft ist.
RS0013609 Rechtssatz 27.09.1961Zivilrecht
Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, der alle Miteigentümer zustimmen müssen (unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 261/61).
RS0013650 Rechtssatz 16.02.1993Zivilrecht
Bei der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 835 ABGB ist eine zwischen den Miteigentümern bestehende Vertragslage zu berücksichtigen.
RS0013680 Rechtssatz 31.01.1980Zivilrecht
Bei beabsichtigter Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer muss auch dessen fehlende Zustimmung durch den Außerstreitrichter ersetzt werden.
RS0020887 Rechtssatz 11.11.1959Zivilrecht
Zur Vertragsaufhebung genügt eine formlose (auch außergerichtliche) Erklärung, es bedarf keiner Klage. Die Klage auf Räumung und Übergabe ist eine Leistungsklage causa finita, bei der § 406 ZPO zur Anwendung kommt (RZ 1936 S 247, 1934 S 220). Allerdings wir …
RS0020952 Rechtssatz 12.12.1956Zivilrecht
Auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände vermögen das auf § 1118 aufgebaute Räumungsbegehren zu rechtfertigen.
RS0020972 Rechtssatz 24.10.1956Zivilrecht
Der OGH vertritt den Standpunkt, daß bei einer auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage die Bestimmung des § 406 ZPO zur Anwendung kommt. Das bedeutet, daß der Klagegrund am Schluß der Verhandlung erster Instanz gegeben sein muß.
RS0020978 Rechtssatz 11.09.1957Zivilrecht
1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. 2) Der R …
RS0021030 Rechtssatz 11.11.1953Zivilrecht
Die Aktivlegitimation des Kündigenden muß schon im Zeitpunkt der Kündigung gegeben sein. Eine grundbücherliche Einverleibung erst während des Verfahrens vor Schluß der mündlichen Verhandlung und damit die Anwendung des § 406 ZPO ist ausgeschlossen.
RS0021049 Rechtssatz 12.10.1971Zivilrecht
Ob das Auflösungsbegehren nach § 1118 ABGB berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu beurteilen (§ 406 ZPO). Allerdings lebt ein Vertrag, dessen Auflösung einmal wirksam erklärt wurde, nicht dadurch …
RS0044775 Rechtssatz 16.09.1970Zivilrecht
Der im Zeitpunkt der Aufkündigung vorliegende Mangel der Aktivlegitimation kann nachträglich nicht saniert werden.
RS0087222 Rechtssatz 13.04.1965Zivilrecht
Die Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser Maßnahmen erlangen können, ist im Gesetze nicht ausdrücklich gelöst (SZ 23/ …
RS0115331 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Hat ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines A …
RS0132003 Rechtssatz 13.03.2018Zivilrecht
Die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB für die mit der Räumungsklage verbundene Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB ist auch nach Klageeinbringung gegen den Miteigentümer zulässig. Die (zunächst) fehlende Genehmigung macht die Klageführung …