Rechtssatz RS0132003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132003
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Rechtssatz
Die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB für die mit der Räumungsklage verbundene Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB ist auch nach Klageeinbringung gegen den Miteigentümer zulässig. Die (zunächst) fehlende Genehmigung macht die Klageführung nicht von vornherein aussichtslos, weil die Auflösungserklärung durch Aufrechterhalten des Räumungsbegehrens (schlüssig) wiederholt werden kann.Die Genehmigung des Außerstreitrichters nach Paragraph 835, ABGB für die mit der Räumungsklage verbundene Aufhebungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB ist auch nach Klageeinbringung gegen den Miteigentümer zulässig. Die (zunächst) fehlende Genehmigung macht die Klageführung nicht von vornherein aussichtslos, weil die Auflösungserklärung durch Aufrechterhalten des Räumungsbegehrens (schlüssig) wiederholt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132003
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20180313_OGH0002_0050OB00202_17T0000_001