Rechtssatz RS0115331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115331
Entscheidungsdatum
13.03.2018
Rechtssatz
Hat ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines Antrags gem § 835 ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken.Hat ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines Antrags gem Paragraph 835, ABGB die nachträgliche Sanktionierung der Veränderung zu erwirken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 120/01b
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 120/01b
- 5 Ob 174/02b
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b
Auch
- 2 Ob 228/07d
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 228/07d
Vgl
- 5 Ob 40/12m
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 40/12m
Auch
- 5 Ob 202/17t
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 202/17t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115331
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0040OB00120_01B0000_001