Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 228/07d×

Entscheidung 2 Ob 228/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob228/07d

Entscheidungsdatum

29.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Czeslaw K*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ersetzung der Zustimmung nach Paragraph 835, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2007, GZ 39 R 43/07y-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, dass - was an sich zwischen den Parteien unstrittig ist - die nach den maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Bauordnung erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung durch einen nach Paragraph 835, ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0013581).

Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin sowohl in der

Zulassungsbeschwerde als auch in der Rechtsrüge ihres

Revisionsrekurses kann von einer uneinheitlichen (und damit aus den

Gründen des § 62 Abs 1 AußStrG zu vereinheitlichenden) Rechtsprechung

zur Frage, ob bloß künftige (also erst beabsichtigte) Veränderungen

durch einen Miteigentümer bei Zustimmungsverweigerung durch einen

weiteren Miteigentümer durch gerichtlichen Beschluss des

Außerstreitrichters ersetzbar sind oder dies auch für bereits

vorgenommene (und damit rückwirkend zu sanierende) Vorgänge zulässig

sei, nicht ausgegangen werden. Das Gesetz selbst gibt zur Lösung

dieser Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache

eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben, durch nachträgliche

Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser

Maßnahmen erlangen können, keine klare Antwort vor (RIS-Justiz

RS0087222). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in den Entscheidungen

4 Ob 506/87 (MietSlg 39.052), 5 Ob 70/99a (wobl 2001/162, 262 =

MietSlg 53.085), 4 Ob 120/01b (EvBl 2001/191) und 5 Ob 174/02b

(MietSlg 54.075) die Möglichkeit einer derartigen nachträglichen

Sanktionierung bereits eigenmächtig vorgenommener Veränderungen

ausdrücklich bejaht, wodurch - wie bereits vom Rekursgericht

zutreffend und ausführlich ausgeführt - tatsächlich die ältere, dies

verneinende Judikatur (speziell 1 Ob 130/51 = SZ 24/58; 6 Ob 327/70 =

MietSlg 23.053; 1 Ob 97/70 = SZ 43/91; 1 Ob 538/78 = MietSlg 30.087

und 4 Ob 560/81 = MietSlg 33.575), als überholt angesehen werden

muss. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch schon zu 1 Ob 516/50 (SZ 23/327) und 5 Ob 195/70 (MietSlg 22.053) ausgeführt, dass die Bestimmungen der hier maßgeblichen Paragraphen 833, ff ABGB eine nachträgliche Sanktionierung keineswegs generell ausschließen, also durchaus unter Umständen durch Anrufung des außerstreitigen Gerichtes auch in einem solchen Fall die Sanktionierung zu erlangen gesucht werden könne. Die zu RIS-Justiz RS0117159 zusammengefassten Entscheidungen betrafen Fälle des Paragraph 828, ABGB, also auch nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzbare (Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 828, Rz 4) Einwilligungen in geplante Substanzveränderungen (zuletzt 1 Ob 250/05d: Abriss eines Gebäudes). Der erkennende Senat schließt sich dieser neueren (und inzwischen durch mehrere Senate des Höchstgerichtes gefestigten) Rechtsprechung an. Zu 4 Ob 120/01b und 5 Ob 174/02b (RIS-Justiz RS0115331) wurde dabei auch ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Erwirkung einer solchen nachträglichen Sanktionierung vorgenommener Veränderungen im Wege eines Antrages nach Paragraph 835, ABGB einem Miteigentümer selbst dann offen steht, wenn gegen ihn bereits ein rechtskräftiger Exekutionstitel zur Rückführung eigenmächtig durchgeführter Veränderungen ergangen ist (wie dies hier durch zwei rechtskräftige Entscheidungen jeweils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegeben ist). Auch daraus kann daher nichts grundsätzlich Stichhaltiges gegen den Antragsteller abgeleitet werden. Die Frage, ob sich eine von der Mehrheit beschlossene (bzw auch schon vollzogene) Maßnahme positiv oder negativ, also vorteilhaft oder nachteilig für die Eigentümergemeinschaft auswirkt, ist grundsätzlich und stets eine von den singulären Verhältnissen des Einzelfalles geprägte; insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage nur bei krasser Verkennung der Rechtslage vor vergleiche RIS-Justiz RS0042405; RS0013703). Von einem, wie im Rechtsmittel behauptet, „Ermessensmissbrauch" bzw einer „gesetzwidrigen Ermessensausübung" durch das Rekursgericht kann nicht ausgegangen werden, hat dieses doch - im Sinne der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0013703) - die Gesamtinteressen beider einander gegenüberstehenden Miteigentümer in seine Beurteilung einbezogen.

Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E86175 2Ob228.07d

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/116 S 71 - Zak 2008,71 = immolex-LS 2008/25 = immolex 2008,152/69 (Edelhauser) - immolex 2008/69 (Edelhauser) = ecolex 2008/106 S 317 (Friedl) - ecolex 2008,317 (Friedl) = wobl 2008,305/110 - wobl 2008/110 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00228.07D.1129.000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20071129_OGH0002_0020OB00228_07D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013581 Rechtssatz 14.05.1970Zivilrecht
Die nach § 63 Abs 1 BauO für Wien erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung wird durch den nach § 835 ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt. VwGH 05.10.1954, Z 2669/53; Ve …
RS0013682 Rechtssatz 18.02.1965Zivilrecht
Einem Miteigentümer ist es grundsätzlich versagt, für die von ihm eigenmächtig vorgenommene Veränderung die nachträgliche Sanktion des Außerstreitrichters zu erwirken, die Anrufung des Richters zur Entscheidung gem § 835 ABGB, ob die Veränderung unbedingt o …
RS0013703 Rechtssatz 05.12.1975Zivilrecht
Ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Miteigentümer und nicht von jenem der Mehrheit zu beurteilen.
RS0042405 Rechtssatz 11.01.1984Zivilrecht
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit de …
RS0087222 Rechtssatz 13.04.1965Zivilrecht
Die Frage, ob Miteigentümer, die an der gemeinsamen Sache eigenmächtig Änderungen vorgenommen haben durch nachträgliche Antragstellung beim Außerstreitrichter die Genehmigung dieser Maßnahmen erlangen können, ist im Gesetze nicht ausdrücklich gelöst (SZ 23/ …
RS0115331 Rechtssatz 29.05.2001Zivilrecht
Hat ein schlichter Miteigentümer auf Grund eines gegen ihn oder die Miteigentumsgemeinschaft ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels eine von ihm eigenmächtig durchgeführte Veränderung wieder rückgängig zu machen, steht ihm das Recht zu, im Wege eines A …
RS0117159 Rechtssatz 12.09.2002Zivilrecht
Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.