Aus der Begründung:
Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, daß es einem Miteigentümer grundsätzlich verwehrt ist, die von ihm eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache unter Berufung auf §§ 834, 835 ABGB nachträglich vom Außerstreitrichter sanktionieren zu lassen. Die Anrufung des Richters zur Entscheidung, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht, kann sich naturgemäß nur auf die Zukunft beziehen, weil § 834 ABGB von wichtigen Veränderungen spricht, welche ... vorgeschlagen werden (EvBl 1965/86 = RZ 1965, 126 = ImmZ 1965, 303 = MietSlg 17.051).Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, daß es einem Miteigentümer grundsätzlich verwehrt ist, die von ihm eigenmächtig vorgenommenen Veränderungen der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache unter Berufung auf Paragraphen 834, 835, ABGB nachträglich vom Außerstreitrichter sanktionieren zu lassen. Die Anrufung des Richters zur Entscheidung, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht, kann sich naturgemäß nur auf die Zukunft beziehen, weil Paragraph 834, ABGB von wichtigen Veränderungen spricht, welche ... vorgeschlagen werden (EvBl 1965/86 = RZ 1965, 126 = ImmZ 1965, 303 = MietSlg 17.051).
Nach dem Vorbringen der Antragsteller, von dem bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage auszugehen ist, kann nun nicht unterstellt werden - wie dies der Rechtsmittelwerber tut -, daß die Mehrheitseigentümer selbst eigenmächtig Veränderungen an der im Miteigentum stehenden Sache vorgenommen oder Veränderungen zugelassen haben und nunmehr den Versuch Unternehmen, eine derartige Vorgangsweise vom Außerstreitrichter nachträglich billigen zu lassen. Der Streit geht nach dem Vorbringen der Antragsteller vielmehr darum, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten behördlichen Auftrag entsprochen werden soll, der den Parteien (nur) die Wahl läßt, entweder den von einer dritten Person (Mieter) eigenmächtig bewerkstelligten Anbau und die erfolgte Abänderung des Portals zu beseitigen und damit den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen oder aber um die nachträgliche Baubewilligung für diese bereits bewirkten Veränderungen anzusuchen. Nach der Beschlußfassung der Mehrheitseigentümer soll von der Miteigentumsgemeinschaft der letztgenannte Weg beschritten werden.
Die Weigerung des Minderheitseigentümers, sich dem Ansuchen um die nachträgliche Baubewilligung anzuschließen, gestattet es den Mehrheitseigentümern, i S der §§ 833 ff ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters zu begehren, wobei dessen Zuständigkeit unabhängig davon gegeben ist, ob es sich bei der von den Mehrheitseigentümern beschlossenen Maßnahme um eine solche der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung (wichtige Veränderung) handelt. Die nach § 63 Abs 1 WrBauO erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag des anderen Miteigentümers auf Erteilung einer Baubewilligung ist - im Fall ihrer Verweigerung - durch den nach § 835 ABGB ergehenden richterlichen Beschluß zu ersetzen (VwGH 5. Oktober 1954, 2669/53 JBl 1955, 284). Die gleiche Rechtslage ergibt sich, wenn es - wie diesfalls - ein Minderheitseigentümer ablehnt, einem Ansuchen der Mehrheitseigentümer um nachträgliche Baubewilligung beizutreten, das dazu bestimmt ist, die baubehördliche Genehmigung für bauliche Veränderungen zu erlangen, die von einer dritten Person (Bestandnehmer) eigenmächtig vorgenommen worden sind.Die Weigerung des Minderheitseigentümers, sich dem Ansuchen um die nachträgliche Baubewilligung anzuschließen, gestattet es den Mehrheitseigentümern, i S der Paragraphen 833, ff ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters zu begehren, wobei dessen Zuständigkeit unabhängig davon gegeben ist, ob es sich bei der von den Mehrheitseigentümern beschlossenen Maßnahme um eine solche der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung (wichtige Veränderung) handelt. Die nach Paragraph 63, Absatz eins, WrBauO erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag des anderen Miteigentümers auf Erteilung einer Baubewilligung ist - im Fall ihrer Verweigerung - durch den nach Paragraph 835, ABGB ergehenden richterlichen Beschluß zu ersetzen (VwGH 5. Oktober 1954, 2669/53 JBl 1955, 284). Die gleiche Rechtslage ergibt sich, wenn es - wie diesfalls - ein Minderheitseigentümer ablehnt, einem Ansuchen der Mehrheitseigentümer um nachträgliche Baubewilligung beizutreten, das dazu bestimmt ist, die baubehördliche Genehmigung für bauliche Veränderungen zu erlangen, die von einer dritten Person (Bestandnehmer) eigenmächtig vorgenommen worden sind.
Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß über den vorliegenden Antrag im Verfahren außer Streitsachen entschieden werden muß.