Rechtssatz RS0013663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013663
Entscheidungsdatum
14.05.1970
Rechtssatz
Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung, in welcher Weise einem der Gesamtheit der Miteigentümer erteilten baubehördlichen Auftrag entsprochen werden soll, entweder die von einem Dritten ( Bestandnehmer ) eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung rückgängig zu machen oder um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung hiefür anzusuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013663
Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00097_7000000_002