[8] Die außerordentliche Revision des Beklagten ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.
[9] 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht wird, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage, wenn die Auflösungserklärung in ihr abgegeben worden ist. Nachträgliche Änderungen, etwa eine spätere Besserung des Verhaltens des Mieters, sind daher bedeutungslos (RS0021049 [T4, T6]; RS0105354 [T5, T11, T15]). Im Verfahren nach § 1118 ABGB gilt – entgegen der Argumentation des Beklagten – keine Eventualmaxime (RS0021049 [T8]; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1118 Rz 33 mwN). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht wird, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage, wenn die Auflösungserklärung in ihr abgegeben worden ist. Nachträgliche Änderungen, etwa eine spätere Besserung des Verhaltens des Mieters, sind daher bedeutungslos (RS0021049 [T4, T6]; RS0105354 [T5, T11, T15]). Im Verfahren nach Paragraph 1118, ABGB gilt – entgegen der Argumentation des Beklagten – keine Eventualmaxime (RS0021049 [T8]; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1118, Rz 33 mwN).
[10] 2. Erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 erster Fall ABGB umfasst sowohl den Tatbestand des nachteiligen Gebrauchs im engeren Sinn als auch jenen des unleidlichen Verhaltens (vgl RS0020956). Ein erheblich nachteiliger Gebrauch (im engeren Sinn) setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraus (RS0102020). Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des § 1118 ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt (RS0133130). Nach der Rechtsprechung stellt eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar (8 Ob 67/14g [Punkt 3.1. mwN]). Ob erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls ausgehend von der Gesamtheit der Feststellungen zu beurteilen (RS0021018).2. Erheblich nachteiliger Gebrauch iSd Paragraph 1118, erster Fall ABGB umfasst sowohl den Tatbestand des nachteiligen Gebrauchs im engeren Sinn als auch jenen des unleidlichen Verhaltens vergleiche RS0020956). Ein erheblich nachteiliger Gebrauch (im engeren Sinn) setzt eine wiederholte längerwährende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands oder eine erhebliche Verletzung oder Drohung mit einer Verletzung der Substanz des Mietgegenstands voraus (RS0102020). Die nicht mit einer Substanzgefährdung verbundene Verletzung vertraglicher Pflichten erfüllt nur dann den Tatbestand des Paragraph 1118, ABGB, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt (RS0133130). Nach der Rechtsprechung stellt eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat einen erheblich nachteiligen Gebrauch dar (8 Ob 67/14g [Punkt 3.1. mwN]). Ob erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls ausgehend von der Gesamtheit der Feststellungen zu beurteilen (RS0021018).
[11] 3. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen erheblich nachteiligen Gebrauchs in im Einzelfall korrekturbedürftiger Weise bejaht. Der Beklagte ließ die Anfang Februar 2024 vorhanden gewesenen Müllsäcke (unbekannten Inhalts) nämlich noch vor dem entscheidenden Zeitpunkt der Zustellung der Räumungsklage entfernen, danach befanden sich nur mehr „viele Sachen“ in der Wohnung. Das bloße Vorhandensein unangenehmer Gerüche im Bereich der Wohnung (und teilweise auch im Stiegenhaus), deren konkrete Ursache das Erstgericht nicht feststellen konnte, reicht für die Annahme erheblich nachteiligen Gebrauchs ebenfalls nicht aus. Sekundäre Feststellungsmängel zu im und vor dem Bestandobjekt wahrnehmbaren Gerüchen liegen nicht vor.
[12] 4. Die in der Wohnung bereits „sehr lange“ bestehende Schimmelproblematik ist nach den Feststellungen hauptursächlich auf die in die Ingerenz der Vermieter fallende mangelnde Dämmung zwischen Ober- und Dachgeschoss zurückzuführen. Dass auch das Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten (mit-)ursächlich gewesen wäre, konnte das Erstgericht hingegen nicht feststellen, sodass eine vertragswidrige Benützung des Mietobjekts durch den Beklagten nicht feststeht (vgl 4 Ob 2/23g [Rz 13] zur berechtigten Annahme eines Mieters, mit durchschnittlichem Lüften das Auslangen finden zu können).4. Die in der Wohnung bereits „sehr lange“ bestehende Schimmelproblematik ist nach den Feststellungen hauptursächlich auf die in die Ingerenz der Vermieter fallende mangelnde Dämmung zwischen Ober- und Dachgeschoss zurückzuführen. Dass auch das Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten (mit-)ursächlich gewesen wäre, konnte das Erstgericht hingegen nicht feststellen, sodass eine vertragswidrige Benützung des Mietobjekts durch den Beklagten nicht feststeht vergleiche 4 Ob 2/23g [Rz 13] zur berechtigten Annahme eines Mieters, mit durchschnittlichem Lüften das Auslangen finden zu können).
[13] Dass der Beklagte die Kläger nach deren ex lege erfolgtem Eintritt in den Mietvertrag (§ 1120 ABGB) vor Februar 2024 nicht gesondert über die Schimmelproblematik informiert haben mag, kann im Einzelfall ebenfalls keinen erheblich nachteiligen Gebrauch verwirklichen, weil die Rechtsvorgänger der Beklagten über den in der Wohnung vorhandenen Schimmel informiert waren. Dass der Beklagte die Kläger nach deren ex lege erfolgtem Eintritt in den Mietvertrag (Paragraph 1120, ABGB) vor Februar 2024 nicht gesondert über die Schimmelproblematik informiert haben mag, kann im Einzelfall ebenfalls keinen erheblich nachteiligen Gebrauch verwirklichen, weil die Rechtsvorgänger der Beklagten über den in der Wohnung vorhandenen Schimmel informiert waren.
[14] 5. Auch mit ihren Ausführungen zur mangelnden Zutrittsmöglichkeit zum Bestandobjekt bringen die Kläger keinen eine Räumung rechtfertigenden Grund iSd § 1118 erster Fall ABGB zur Darstellung. Durch einen Schlosstausch alleine macht der Mieter keinen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt (vgl Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1118 Rz 58), auch die mangelnde Mobilität des Mieters rechtfertigt als solche keine Räumung. Dass der Beklagte den Klägern den Zutritt zum Mietobjekt in einer akuten Gefährdungssituation verweigert hätte, lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Sie haben auch nicht konkret vorgebracht, dass bzw wann sie den Anwalt des Beklagten konkret zur Zutrittsgewährung zwecks Besichtigung oder Beseitigung der die Substanz gefährdenden Schimmelschäden aufgefordert hätten (was im Fall der Verweigerung zur Annahme erheblich nachteiligen Gebrauchs führen könnte: 8 Ob 44/07i; 5 Ob 113/12x). Für den Verfahrensausgang relevante sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.5. Auch mit ihren Ausführungen zur mangelnden Zutrittsmöglichkeit zum Bestandobjekt bringen die Kläger keinen eine Räumung rechtfertigenden Grund iSd Paragraph 1118, erster Fall ABGB zur Darstellung. Durch einen Schlosstausch alleine macht der Mieter keinen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandobjekt vergleiche Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1118, Rz 58), auch die mangelnde Mobilität des Mieters rechtfertigt als solche keine Räumung. Dass der Beklagte den Klägern den Zutritt zum Mietobjekt in einer akuten Gefährdungssituation verweigert hätte, lässt sich dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Sie haben auch nicht konkret vorgebracht, dass bzw wann sie den Anwalt des Beklagten konkret zur Zutrittsgewährung zwecks Besichtigung oder Beseitigung der die Substanz gefährdenden Schimmelschäden aufgefordert hätten (was im Fall der Verweigerung zur Annahme erheblich nachteiligen Gebrauchs führen könnte: 8 Ob 44/07i; 5 Ob 113/12x). Für den Verfahrensausgang relevante sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
[15] 6. Insgesamt war damit der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[16] 7. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 40, 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Eine Berufungsbeantwortung hat der Beklagte nicht erstattet.7. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 40, 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Eine Berufungsbeantwortung hat der Beklagte nicht erstattet.