Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Beklagte bis zuletzt Vertragspartner der klagenden Partei geblieben und die Gesellschaft mbH allein zu dem Zweck gegründet worden sei, um die fehlenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen zu können. Nach den Feststellungen hat die klagende Partei einen anderen Vertragspartner nicht akzeptiert (S 12 f des Berufungsurteils). Diese Tatsachenfeststellungen sind im Revisionsverfahren nicht anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN), sodass die Wunschvorstellung des Beklagten, die Gesellschaft mbH sei an seiner Stelle in den Bestandvertrag eingetreten, nicht weiter beachtlich ist. Damit erweist sich der Einwand der mangelnden Passivlegitimation schon auf Tatsachenebene als unberechtigt.Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Beklagte bis zuletzt Vertragspartner der klagenden Partei geblieben und die Gesellschaft mbH allein zu dem Zweck gegründet worden sei, um die fehlenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen zu können. Nach den Feststellungen hat die klagende Partei einen anderen Vertragspartner nicht akzeptiert (S 12 f des Berufungsurteils). Diese Tatsachenfeststellungen sind im Revisionsverfahren nicht anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN), sodass die Wunschvorstellung des Beklagten, die Gesellschaft mbH sei an seiner Stelle in den Bestandvertrag eingetreten, nicht weiter beachtlich ist. Damit erweist sich der Einwand der mangelnden Passivlegitimation schon auf Tatsachenebene als unberechtigt.
Die Vorinstanzen haben den zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag im Einklang mit den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgelegt. Sie gingen davon aus, dass dem Beklagten stets klar war oder zumindest klar sein musste, dass Tabledance vom vertraglich festgelegten Verwendungszweck nicht umfasst gewesen sei und dass die klagende Partei derartigen Veranstaltungen nicht zugestimmt habe (S 11 und 14 des Berufungsurteils). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wird, ist keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (8 Ob 42/00k; 1 Ob 28/99w; 1 Ob 302/99i uva). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann hier keine Rede sein, denn es wurde unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Vertrags die Parteienabsicht erforscht und logisch einwandfrei gewürdigt (vgl 1 Ob 28/99w; 3 Ob 84/97t uva). Der Umfang des Gebrauchsrechts eines Bestandnehmers bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertragsinhalt (WoBl 1999, 230; WoBl 1997, 38); der Bestandzweck kann wirksam auf bestimmte Aktivitäten eingeschränkt werden (vgl WoBl 1993, 11). Es kommt daher tatsächlich gar nicht darauf an, wie der Begriff "Bar/Disco" in diversen Lexika oder im Internet beschrieben bzw wie er von den Verwaltungsbehörden verstanden wird, haben doch die Streitteile diese Bezeichnung bei Abfassung des Vertrags festgestelltermaßen übereinstimmend so verstanden, dass Tabledance-Veranstaltungen im Pachtobjekt nicht durchgeführt werden dürften.Die Vorinstanzen haben den zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag im Einklang mit den durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgelegt. Sie gingen davon aus, dass dem Beklagten stets klar war oder zumindest klar sein musste, dass Tabledance vom vertraglich festgelegten Verwendungszweck nicht umfasst gewesen sei und dass die klagende Partei derartigen Veranstaltungen nicht zugestimmt habe (S 11 und 14 des Berufungsurteils). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wird, ist keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (8 Ob 42/00k; 1 Ob 28/99w; 1 Ob 302/99i uva). Von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis kann hier keine Rede sein, denn es wurde unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des Vertrags die Parteienabsicht erforscht und logisch einwandfrei gewürdigt vergleiche eins, Ob 28/99w; 3 Ob 84/97t uva). Der Umfang des Gebrauchsrechts eines Bestandnehmers bestimmt sich in erster Linie nach dem Vertragsinhalt (WoBl 1999, 230; WoBl 1997, 38); der Bestandzweck kann wirksam auf bestimmte Aktivitäten eingeschränkt werden vergleiche WoBl 1993, 11). Es kommt daher tatsächlich gar nicht darauf an, wie der Begriff "Bar/Disco" in diversen Lexika oder im Internet beschrieben bzw wie er von den Verwaltungsbehörden verstanden wird, haben doch die Streitteile diese Bezeichnung bei Abfassung des Vertrags festgestelltermaßen übereinstimmend so verstanden, dass Tabledance-Veranstaltungen im Pachtobjekt nicht durchgeführt werden dürften.
Im Ergebnis zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Im Ergebnis zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.