Rechtssatz RS0070266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070266
Entscheidungsdatum
17.01.1995
Rechtssatz
An die Nachweispflicht des Mieters wird ein strenger Maßstab angelegt: Aus dem Umstand, daß es dem Mieter nicht gelungen ist, Abhilfe gegen das Verhalten seiner Ehegattin zu schaffen, kann noch nicht die Folgerung gezogen werden, daß eine Abhilfe überhaupt nicht möglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070266
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB00575_9400000_001