Rechtssatz RS0070251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070251
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Rechtssatz
Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 521/95
Entscheidungstext OGH 20.09.1995 8 Ob 521/95
- 9 Ob 56/98w
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 Ob 56/98w
nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. (T1)
- 1 Ob 280/98b
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 280/98b
Vgl auch; nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T2)
- 1 Ob 277/06a
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 277/06a
Beisatz: Beide Begriffe („Mitbewohner" bzw „im Haus wohnende Person") werden von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. (T3) Beisatz: Hier: Getränkeautomatenaufsteller, dessen im Objekt der Vermieterin aufgestellter Getränkeautomat durch den Geschäftsführer einer Mieterin im selben Objekt wiederholt beschädigt wurde. (T4)
- 2 Ob 164/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 164/11y
nur T2 nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T5)
- 7 Ob 199/11g
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 199/11g
Beis wie T5
- 3 Ob 219/12w
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 219/12w
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 35/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 35/16x
Beis wie T3
Beisatz: Hier der Geschäftsführer der Vermieterin. (T6)
- 5 Ob 135/17i
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 135/17i
Auch
- 1 Ob 92/21t
Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 92/21t
Beis wie T3; Beisatz: Eine im Haus aufhältige Spendensammlerin zählt nicht zum geschützten Personenkreis der „Mitbewohner“. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070251
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_0080OB00521_9500000_002