Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG, die eine Vollausnahme vom MRG für Mietgegenstände normiert, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen liegen, nicht auf Mietverträge anzuwenden ist, die - wie hier - vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossen wurden (§ 49d Abs 2 MRG). Dies bedeutet, dass für die vorliegenden Bestandverhältnisse noch die alte Rechtslage nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG aF anzuwenden ist, nach der diese Bestandverträge in den Teilanwendungsbereich des MRG fallen, also § 45 MRG anzuwenden ist. In § 45 Abs 5 MRG aF war geregelt, dass für den Fall, dass der Vermieter für die in § 1 Abs 4 Z 1 oder Z 2 MRG genannten Mietgegenstände den Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrag begehrt, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz anzuwenden sind, also auch die §§ 18 ff MRG. In der vergleichbaren Regelung des § 45 Abs 3 MRG nF, die am 1.1.2002 in Kraft trat (§ 49d Abs 1 MRG), ist aber das Mietverhältnis in sogenannten Zweifamilienhäusern nicht mehr genannt, was im Zusammenhang mit dem neuen § 1 Abs 5 MRG zu verstehen ist, der ja überhaupt eine Vollausnahme vom MRG für Bestandverträge in diesen Objekten vorsieht. Es besteht also ein gewisser Widerspruch in den Bestimmungen, der durch das Übergangsrecht ausgelöst wird.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, MRG, die eine Vollausnahme vom MRG für Mietgegenstände normiert, die in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen liegen, nicht auf Mietverträge anzuwenden ist, die - wie hier - vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossen wurden (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG). Dies bedeutet, dass für die vorliegenden Bestandverhältnisse noch die alte Rechtslage nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG aF anzuwenden ist, nach der diese Bestandverträge in den Teilanwendungsbereich des MRG fallen, also Paragraph 45, MRG anzuwenden ist. In Paragraph 45, Absatz 5, MRG aF war geregelt, dass für den Fall, dass der Vermieter für die in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, MRG genannten Mietgegenstände den Erhaltungs- oder Verbesserungsbeitrag begehrt, die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz anzuwenden sind, also auch die Paragraphen 18, ff MRG. In der vergleichbaren Regelung des Paragraph 45, Absatz 3, MRG nF, die am 1.1.2002 in Kraft trat (Paragraph 49 d, Absatz eins, MRG), ist aber das Mietverhältnis in sogenannten Zweifamilienhäusern nicht mehr genannt, was im Zusammenhang mit dem neuen Paragraph eins, Absatz 5, MRG zu verstehen ist, der ja überhaupt eine Vollausnahme vom MRG für Bestandverträge in diesen Objekten vorsieht. Es besteht also ein gewisser Widerspruch in den Bestimmungen, der durch das Übergangsrecht ausgelöst wird.
Es findet sich kein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, zwar die vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossenen Mietverträge weiterhin der damals geltenden Rechtslage der Teilanwendbarkeit des MRG zu unterwerfen, aber den Zugang zur Anwendbarkeit des 1. Hauptstückes mit den genannten Ausnahmen im Rahmen des § 45 MRG, wie er damals möglich war, zu verwehren. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass für Bestandverhältnisse, auf die noch § 1 Abs 2 Z 4 MRG weiterhin anzuwenden ist (§ 49d Abs 2 MRG), auch § 45 Abs 3 MRG nF wie für Mietgegenständen nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG (weiter) gilt. Dies bedeutet, dass ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz auch auf die vorliegenden Bestandverhältnisse anzuwenden sind, also auch die §§ 18 ff MRG.Es findet sich kein Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, zwar die vor dem 1. 1. 2002 abgeschlossenen Mietverträge weiterhin der damals geltenden Rechtslage der Teilanwendbarkeit des MRG zu unterwerfen, aber den Zugang zur Anwendbarkeit des 1. Hauptstückes mit den genannten Ausnahmen im Rahmen des Paragraph 45, MRG, wie er damals möglich war, zu verwehren. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass für Bestandverhältnisse, auf die noch Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG weiterhin anzuwenden ist (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG), auch Paragraph 45, Absatz 3, MRG nF wie für Mietgegenständen nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG (weiter) gilt. Dies bedeutet, dass ab dem Anhebungsbegehren des Vermieters die Bestimmungen des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 7 und 10 MRG und über die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz auch auf die vorliegenden Bestandverhältnisse anzuwenden sind, also auch die Paragraphen 18, ff MRG.
Damit bleibt es aber bei der bisherigen Judikatur. Steht dem Vermieter die Möglichkeit offen, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, gelten gemäß Abs 3 nF (Abs 5 aF) für die Mietgegenstände des Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1. Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung und den Richtwert), also auch jene über die Hauptmietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG. Er kann daher in diesem Fall auch gleich einen Antrag analog §§ 18 ff MRG stellen (6 Ob 516/93; 5 Ob 619/89). Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der Höhe des vereinbarten Hauptzinses nicht möglich wäre, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, käme eine „Änderungskündigung" in Betracht (5 Ob 619/89, RIS-Justiz RS0069427, RS0069421).Damit bleibt es aber bei der bisherigen Judikatur. Steht dem Vermieter die Möglichkeit offen, nach Paragraph 45, MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, gelten gemäß Absatz 3, nF (Absatz 5, aF) für die Mietgegenstände des Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1. Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung und den Richtwert), also auch jene über die Hauptmietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG. Er kann daher in diesem Fall auch gleich einen Antrag analog Paragraphen 18, ff MRG stellen (6 Ob 516/93; 5 Ob 619/89). Nur wenn das Verlangen nach einem Erhaltungsbeitrag wegen der Höhe des vereinbarten Hauptzinses nicht möglich wäre, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichte, käme eine „Änderungskündigung" in Betracht (5 Ob 619/89, RIS-Justiz RS0069427, RS0069421).