Rechtssatz RS0069421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069421
Entscheidungsdatum
16.12.2014
Rechtssatz
Sollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Abs 5 erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1.Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 MRG), also auch jene über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG, gelten. Sollte das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht möglich sein, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichen, käme eine "Änderungskündigung" in Betracht.Sollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach Paragraph 45, MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Absatz 5, erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1.Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG), also auch jene über die Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, 19, MRG, gelten. Sollte das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht möglich sein, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichen, käme eine "Änderungskündigung" in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 619/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 619/89
Veröff: WoBl 1990,160
- 1 Ob 610/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 610/90
- 5 Ob 112/05i
Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 112/05i
Beisatz: Hier: Mietvertragsabschluss vor dem 1.1.2002 (§ 49d Abs 2 MRG). (T1)
- 5 Ob 159/14i
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 159/14i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069421
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0050OB00619_8900000_001