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Entscheidung 5 Ob 87/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob87/98z

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Bettina C*****, vertreten durch Mag. Franz Rötzer, Sekretär der Mietvereinigung Österreichs, Spengergasse 30-32, 1050 Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Günther S***** und 2.) Sybille S*****, beide vertreten durch Dr. Theodor Strohal und Dr. Wolfgang G. Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 1997, GZ 39 R 512/97-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG (das Vorliegen eines "Wohnhauses") die Verhältnisse bei Inkrafttreten des MRG bzw zum Zeitpunkt des (späteren) Mietvertragsabschlusses maßgeblich sind und daß nachträgliche Änderungen grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen können (WoBl 1993, 80/115; MietSlg 47/36 ua; Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 59 zu Paragraph eins, MRG). Eine Ausnahme von der (Voll-)anwendbarkeit des MRG ist jedoch nicht zu vermuten (Würth aaO Rz 1 zu Paragraph eins, MRG). Es wäre also, zumal im Verfahren nie davon die Rede war, der derzeitige Zustand des Hauses weiche vom Zustand bei Mietvertragsabschluß ab, Sache der Vermieter gewesen, entsprechendes Vorbringen (über den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses und seither eingetretene Veränderungen) zu erstatten. Die nunmehrige Behauptung, im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses am 10.12.1987 (das Datum wird erstmals im ao Revisionsrekurs genannt) wären im Haus nur zwei selbständige Wohnungen vorhanden gewesen (die auch als solche benutzt wurden), stellt daher eine im Mietrechtsverfahren nach Paragraph 37, MRG unzulässige Neuerung dar vergleiche ImmZ 1988, 312 uva).

Anmerkung

E49989 05A00878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00087.98Z.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0050OB00087_98Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069235 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann.
RS0069320 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, ist, dass das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und da …
RS0070471 Rechtssatz 15.03.1988Zivilrecht
Das Rechtsmittelrecht des Außerstreitverfahrens wurde grundsätzlich durch die Vorschriften der ZPO über den Rekurs ersetzt, wobei Rekurse gegen Sachbeschlüsse im wesentlichen der Berufung und Revision gleichgestellt werden. Für Rekurse in Verfahren nach § 3 …
RS0079363 Rechtssatz 29.09.1992Zivilrecht
Maßgebend für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 Mietrechtsgesetz vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermietung; nachträgliche, noch dazu über Wunsch der Antragstellerin vorgenommene Umbauten vermögen daran nichts zu ändern.
RS0079852 Rechtssatz 28.11.1995Zivilrecht
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige …