Rechtssatz RS0079852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079852
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG vorliegt, ist das Inkrafttreten des MRG am 1.1.1982, weil der verfahrensgegenständliche Mietvertrag schon vorher abgeschlossen wurde; es wird daher auf die damalige Sachlage abzustellen sein; nachträgliche Veränderungen sind unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 141/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95
- 5 Ob 87/98z
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 87/98z
Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079852
Dokumentnummer
JJR_19951128_OGH0002_0050OB00141_9500000_004