Rechtssatz RS0102513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102513
Entscheidungsdatum
30.05.2007
Rechtssatz
Für die obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.Für die obligatorische Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG ist ein tauglicher Antrag erforderlich. Von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2130/96b
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2130/96b
- 9 Ob 136/01t
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 Ob 136/01t
- 7 Ob 70/07f
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 70/07f
Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102513
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_0070OB02130_96B0000_001