Der gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Mit ihm macht die klagende Partei geltend, daß der neue Mietzinsüberprüfungsantrag des Beklagten inhaltlich jenem in dem vorangegangenen Verfahren, das mit einer bereits rechtskräftigen Entscheidung geendet habe, entspreche und die Unterbrechung des Räumungsverfahrens aufgrund dieses Antrages rechtsmißbräuchlich begehrt werde.
Das Rechtsmittelverfahren ist mangels Ausführung des Unterbrechungsbeschlusses im § 521a ZPO einseitig.Das Rechtsmittelverfahren ist mangels Ausführung des Unterbrechungsbeschlusses im Paragraph 521 a, ZPO einseitig.
Damit ein Rechtsstreit nach § 41 MRG unterbrochen werden kann, muß die Entscheidung im Verfahren nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG präjudiziell sein (vgl. 7 Ob 552/82, 3 Ob 508/84, zuletzt 4 Ob 1538/89). Nach Würth-Zingher (Wohn- und Mietrecht19 § 41 MRG Rz 2) - dessen Ansicht der erkennende Senat folgt - ist für die obligatorische Unterbrechung nach § 41 MRG jedoch ein tauglicher Antrag erforderlich; von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.Damit ein Rechtsstreit nach Paragraph 41, MRG unterbrochen werden kann, muß die Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG präjudiziell sein vergleiche 7 Ob 552/82, 3 Ob 508/84, zuletzt 4 Ob 1538/89). Nach Würth-Zingher (Wohn- und Mietrecht19 Paragraph 41, MRG Rz 2) - dessen Ansicht der erkennende Senat folgt - ist für die obligatorische Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG jedoch ein tauglicher Antrag erforderlich; von vornherein aussichtslose Anträge erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, daß der Hauptmietzins nach § 16 Abs.1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich (vgl. Würth-Zingher aaO § 37 Rz 20). Die Formulierung des vom Beklagten zu SL ***** des MBA ***** erhobenen Mietzinsüberprüfungsantrages zielt vom Vorbringen und vom Entscheidungsbegehren her auf eine Entscheidung für die Vergangenheit und Zukunft ab, weil eine ausdrückliche Einschränkung für einen bestimmten Mietzinszahlungszeitraum nicht vorliegt.Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, daß der Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG (Angemessenheit) oder nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich vergleiche Würth-Zingher aaO Paragraph 37, Rz 20). Die Formulierung des vom Beklagten zu SL ***** des MBA ***** erhobenen Mietzinsüberprüfungsantrages zielt vom Vorbringen und vom Entscheidungsbegehren her auf eine Entscheidung für die Vergangenheit und Zukunft ab, weil eine ausdrückliche Einschränkung für einen bestimmten Mietzinszahlungszeitraum nicht vorliegt.
Der Beklagte hat in dem vorangegangenen, bereits rechtskräftig entschiedenen Mietzinsüberprüfungsverfahren behauptet, daß seine Wohnung der Kategorie B entspreche, hat aber gegen die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung, daß seine Wohnung der Kategorie A zuzuordnen sei, kein Rechtsmittel erhoben. Er hat in seinem neuen Antrag nicht vorgebracht, daß sich seit der vorangegangenen Entscheidung der dieser zugrundeliegende Sachverhalt geändert habe; der Beklagte behauptet vielmehr, daß bereits von allem Anfang an seine Wohnung nicht über den einer Zuordnung zur Kategorie A oder Kategorie B erforderlichen Vorraum verfüge. Das Verfahren nach § 37 MRG ist ein dem Zivilprozeß weitestgehend angenähertes Außerstreitverfahren (vgl. Würth-Zingher aaO Rz 32). Der sonst im Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz besteht nicht, wenn die Parteien gewisse Umstände zugestehen (vgl. Würth-Zingher aaO Rz 27). Mit dem vorliegenden zweiten Mietzins- bzw. Kategorieüberprüfungsverfahren bekämpft der Beklagte in Wirklichkeit die Auswirkungen der in Rechtskraft erwachsenen Vorentscheidung. Anerkennt man aber, daß das Außerstreitverfahren ein weitestgehend der ZPO angenähertes Verfahren ist, so muß man auch bei Sachbeschlüssen die für Zivilurteile geltende Feststellungswirkung (vgl. Rechberger in Rechberger ZPO, vor § 390 Rz 25 sowie § 228 Rz 15) einer rechtskräftigen Entscheidung bejahen. Auch den Verfügungen im Außerstreitverfahren kommt materielle Rechtskraft zu; diese bezieht sich auf den Tatbestand, der zur Zeit der Entscheidung gegeben war. Nur dann, wenn sich dieser geändert hat, kann auch die Entscheidung geändert werden (E.4 bis 8 zu § 18 AußStrG in MGA 302). Der Ansicht des Rekursgerichtes wäre deshalb nur dann zuzustimmen, wenn der Beklagte in seinem neuen Antrag zwischenzeitig eingetretene Änderungen behauptet hätte. Da der Beklagte Änderungen nicht geltend macht, handelt es sich bei seinem zweiten Antrag um ein untaugliches Instrument, sodaß Präjudizialität für das vorliegende Räumungsverfahren nicht besteht. Damit fehlt es aber auch an den Voraussetzungen für die vom Rekursgericht angenommene zwingende Unterbrechung des Räumungsverfahrens.Der Beklagte hat in dem vorangegangenen, bereits rechtskräftig entschiedenen Mietzinsüberprüfungsverfahren behauptet, daß seine Wohnung der Kategorie B entspreche, hat aber gegen die in jenem Verfahren ergangene Entscheidung, daß seine Wohnung der Kategorie A zuzuordnen sei, kein Rechtsmittel erhoben. Er hat in seinem neuen Antrag nicht vorgebracht, daß sich seit der vorangegangenen Entscheidung der dieser zugrundeliegende Sachverhalt geändert habe; der Beklagte behauptet vielmehr, daß bereits von allem Anfang an seine Wohnung nicht über den einer Zuordnung zur Kategorie A oder Kategorie B erforderlichen Vorraum verfüge. Das Verfahren nach Paragraph 37, MRG ist ein dem Zivilprozeß weitestgehend angenähertes Außerstreitverfahren vergleiche Würth-Zingher aaO Rz 32). Der sonst im Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz besteht nicht, wenn die Parteien gewisse Umstände zugestehen vergleiche Würth-Zingher aaO Rz 27). Mit dem vorliegenden zweiten Mietzins- bzw. Kategorieüberprüfungsverfahren bekämpft der Beklagte in Wirklichkeit die Auswirkungen der in Rechtskraft erwachsenen Vorentscheidung. Anerkennt man aber, daß das Außerstreitverfahren ein weitestgehend der ZPO angenähertes Verfahren ist, so muß man auch bei Sachbeschlüssen die für Zivilurteile geltende Feststellungswirkung vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO, vor Paragraph 390, Rz 25 sowie Paragraph 228, Rz 15) einer rechtskräftigen Entscheidung bejahen. Auch den Verfügungen im Außerstreitverfahren kommt materielle Rechtskraft zu; diese bezieht sich auf den Tatbestand, der zur Zeit der Entscheidung gegeben war. Nur dann, wenn sich dieser geändert hat, kann auch die Entscheidung geändert werden (E.4 bis 8 zu Paragraph 18, AußStrG in MGA 302). Der Ansicht des Rekursgerichtes wäre deshalb nur dann zuzustimmen, wenn der Beklagte in seinem neuen Antrag zwischenzeitig eingetretene Änderungen behauptet hätte. Da der Beklagte Änderungen nicht geltend macht, handelt es sich bei seinem zweiten Antrag um ein untaugliches Instrument, sodaß Präjudizialität für das vorliegende Räumungsverfahren nicht besteht. Damit fehlt es aber auch an den Voraussetzungen für die vom Rekursgericht angenommene zwingende Unterbrechung des Räumungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Zufolge eines als Zwischenstreit zu wertenden Rechtsmittelverfahrens waren der obsiegenden klagenden Partei Kosten zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Zufolge eines als Zwischenstreit zu wertenden Rechtsmittelverfahrens waren der obsiegenden klagenden Partei Kosten zuzuerkennen.