Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob und wann bei getrennter Vermietung von Nachbarwohnungen zum Zwecke der Zusammenlegung im Rahmen des § 5 MRG ein einheitlicher Bestandgegenstand vorliegt, über den Einzelfall hinausgeht.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob und wann bei getrennter Vermietung von Nachbarwohnungen zum Zwecke der Zusammenlegung im Rahmen des Paragraph 5, MRG ein einheitlicher Bestandgegenstand vorliegt, über den Einzelfall hinausgeht.
Die Revision ist auch berechtigt.
Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, ist teilweise eine Tat - und teilweise eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluß abhängt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu § 1092 bis 1094, MietSlg 38.460/10; WoBl 1992/22, WoBl 1993/127 = MietSlg 45.438). Da die Zusammenlegung zur Standardanhebung aber mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis ist, sondern im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des § 5 Abs 2 MRG erfolgt, erübrigen sich weitere Feststellungen über die Vorstellungen der Parteien vom Sinn und Zweck des Vertragsabschlusses. Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs 2 MRG, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.Ob mehrere in Bestand gegebene Objekte eine einheitliche Bestandsache bilden, ist teilweise eine Tat - und teilweise eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in erster Linie vom Parteiwillen bei Vertragsabschluß abhängt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1092 bis 1094, MietSlg 38.460/10; WoBl 1992/22, WoBl 1993/127 = MietSlg 45.438). Da die Zusammenlegung zur Standardanhebung aber mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis ist, sondern im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, MRG erfolgt, erübrigen sich weitere Feststellungen über die Vorstellungen der Parteien vom Sinn und Zweck des Vertragsabschlusses. Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, MRG, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.
Gegenstand der beiden Mietverträge sind zwei selbständige Nachbarwohnungen. Das gegenseitige Erforderlich- und Nützlichsein zweier Wohnungen allein stellt im Zusammenhang mit einem Zusammenlegungswillen die Einheitlichkeit des Bestandobjektes nicht her. § 5 Abs 2 MRG sieht vor, daß durch Zusammenlegung der Wohnungen eine Wohnung einer gehobenen Ausstattungskategorie geschaffen wird. Der Zins richtet sich nach der gehobenen Kategorie der "so vergrößerten" Wohnung. Das bedeutet aber, daß erst nach der faktischen Zusammenlegung auch eine wirtschaftliche (erhöhter gemeinsamer Zins) Einheitlichkeit der Bestandobjekte gegeben ist. Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzes- und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehung im Zusammenhang mit der Zusammenlegungsverpflichtung.Gegenstand der beiden Mietverträge sind zwei selbständige Nachbarwohnungen. Das gegenseitige Erforderlich- und Nützlichsein zweier Wohnungen allein stellt im Zusammenhang mit einem Zusammenlegungswillen die Einheitlichkeit des Bestandobjektes nicht her. Paragraph 5, Absatz 2, MRG sieht vor, daß durch Zusammenlegung der Wohnungen eine Wohnung einer gehobenen Ausstattungskategorie geschaffen wird. Der Zins richtet sich nach der gehobenen Kategorie der "so vergrößerten" Wohnung. Das bedeutet aber, daß erst nach der faktischen Zusammenlegung auch eine wirtschaftliche (erhöhter gemeinsamer Zins) Einheitlichkeit der Bestandobjekte gegeben ist. Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzes- und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehung im Zusammenhang mit der Zusammenlegungsverpflichtung.
Vorbehalte einer Partei gegen den Eintritt der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sind bedeutungslos. Das Nichtzuhalten der Zusammenlegungsverpflichtung zieht unter anderem, so dies bereits im Mietvertrag (MietSlg 39.468) vereinbart ist, eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG nach sich (MietSlg 45.228). Da die Vereinbarung des Kündigungsgrundes im Mietvertrag zu erfolgen hat, betrifft dieser vereinbarte Kündigungsgrund jedoch nur die Wohnung, in deren Mietvertrag die Unterlassung der Zusammenlegungsverpflichtung als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart worden ist. Auch dies spricht für eine getrennte Behandlung der Wohnungen bis zur Zusammenlegung. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bereits ein einheitliches Bestandverhältnis vorgelegen sei, weshalb von einer (gänzlichen) Weitergabe des (ganzen) Bestandobjektes nicht die Rede sein könne, weil ja nur top 27 untervermietet worden war, kann daher nicht aufrechterhalten werden.Vorbehalte einer Partei gegen den Eintritt der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sind bedeutungslos. Das Nichtzuhalten der Zusammenlegungsverpflichtung zieht unter anderem, so dies bereits im Mietvertrag (MietSlg 39.468) vereinbart ist, eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG nach sich (MietSlg 45.228). Da die Vereinbarung des Kündigungsgrundes im Mietvertrag zu erfolgen hat, betrifft dieser vereinbarte Kündigungsgrund jedoch nur die Wohnung, in deren Mietvertrag die Unterlassung der Zusammenlegungsverpflichtung als Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG vereinbart worden ist. Auch dies spricht für eine getrennte Behandlung der Wohnungen bis zur Zusammenlegung. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bereits ein einheitliches Bestandverhältnis vorgelegen sei, weshalb von einer (gänzlichen) Weitergabe des (ganzen) Bestandobjektes nicht die Rede sein könne, weil ja nur top 27 untervermietet worden war, kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Zwar steht die entgeltliche Weitergabe der also getrennt zu behandelnden top Nr 27 nach den erstgerichtlichen Feststellungen fest. Diese wurden aber vom Beklagten mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht hat sich aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht nur mit der Rechtsrüge beschäftigt, ohne auf die übrigen Berufungsgründe einzugehen.
Dies wird es im zu ergänzenden Verfahren nachzuholen haben. Weiters wird zu erheben sein, ob die kurzfristige Untervermietung mit der Absicht der Wohnungszusammenlegung in Verbindung mit der Beschaffung der Einreichpläne und der Auflösung des Untermietverhältnisses die darin liegende Einwendung des absehbaren dringenden Bedarfes des Beklagten oder eintrittsberechtigter Personen am Mietgegenstand begründet. In diesem Falle wäre auch für den Fall der gänzlichen Weitergabe der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht gegeben (MietSlg 45.389).Dies wird es im zu ergänzenden Verfahren nachzuholen haben. Weiters wird zu erheben sein, ob die kurzfristige Untervermietung mit der Absicht der Wohnungszusammenlegung in Verbindung mit der Beschaffung der Einreichpläne und der Auflösung des Untermietverhältnisses die darin liegende Einwendung des absehbaren dringenden Bedarfes des Beklagten oder eintrittsberechtigter Personen am Mietgegenstand begründet. In diesem Falle wäre auch für den Fall der gänzlichen Weitergabe der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht gegeben (MietSlg 45.389).
Daher war mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 51 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 51, Absatz eins, ZPO.