Rechtssatz RS0102043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102043
Geschäftszahl
10Ob504/96 (10Ob505/96)
Entscheidungsdatum
06.02.1996
Rechtssatz
Die Zusammenlegung zur Standardanhebung von Bestandobjekten ist mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis, sondern erfolgt im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des § 5 Abs 2 MRG. Dessen Auslegung ist maßgeblich, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.Die Zusammenlegung zur Standardanhebung von Bestandobjekten ist mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis, sondern erfolgt im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, MRG. Dessen Auslegung ist maßgeblich, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102043
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00504_9600000_001