Rechtssatz RS0102044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102044
Geschäftszahl
10Ob504/96 (10Ob505/96)
Entscheidungsdatum
06.02.1996
Rechtssatz
Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung von Bestandobjekten läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzeskonforme und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehung im Zusammenhang mit der Zusammenlegungsverpflichtung. Vorbehalte einer Partei gegen den Eintritt der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sind bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102044
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00504_9600000_002