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Entscheidung 10 Ob 70/98m×

Entscheidung 10 Ob 70/98m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob70/98m

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika D*****, vertreten durch Dr.Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr.Christian R*****, vertreten durch Dr.Manfred Meyndt ua, Rechtsanwälte in Linz, sowie die auf seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Verlassenschaft nach Ing.Karl H*****, vertreten durch Dr.Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, und Bank *****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 1,133.675,84 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. November 1997, GZ 4 R 106/97d-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der unter Zitierung des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO relevierte (und mit einem Widerspruch des Urteiles mit sich selbst begründete) Nichtigkeitsgrund (samt daraus abgeleiteter erheblicher Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) liegt nicht vor. Dieser zweite Fall der genannten Gesetzesstelle betrifft nämlich nach herrschender Auffassung nur den Spruch eines Urteils; ein Widerspruch in den Gründen (wie er hier vermeintlich aufgezeigt wird), reicht nicht aus (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 477, mwN; Fasching, LB2 Rz 1760).

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht als Beteiligte im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO qualifiziert (SZ 27/305, JBl 1987, 53, AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64, 8 Ob 1655/91) und damit auch keine Haftung des Beklagten (als vormaligem Masseverwalter) nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 1299, ABGB, Paragraph 81, Absatz eins, KO) abgeleitet werden. So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, KO zählt (NZ 1992, 64; MGA KO8 E 39a zu Paragraph 81,; jüngst auch Hierzenberger/Rill in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Involvenzgesetzen, 2. Lfg, Rz 24 zu Paragraph 81, KO), muß dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. Besondere Beratungspflichten des Masseverwalters bestehen in einem solchen Falle nicht (SZ 27/305, NZ 1992, 64 [das dort wiedergegebene Zitat "SZ 28/305" ist ein Druckfehler und betrifft richtigerweise die Entscheidung SZ 27/305]).

Zwar können auch durch Unterlassung verursachte Irrtümer zur Anfechtung eines Rechtsgeschäftes berechtigen, insbesondere wenn eine nach der Verkehrsanschauung gebotene Aufklärung unterlassen wurde (4 Ob 510/93, 10 Ob 2066/96p, 4 Ob 301/97m, jeweils mwN). Die Klägerin begehrt hier jedoch nicht die Aufhebung des Liegenschaftskaufvertrages, sondern ausschließlich Schadenersatzansprüche, welche zu ihrer (erfolgreichen) Durchsetzung ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers voraussetzen. Vertragspartner war jedoch nicht der Beklagte persönlich - insoweit könnten auch bloß fahrlässig veranlaßte Irrtümer des anderen Teiles unter Umständen schadenersatzpflichtig machen (SZ 48/102 = JBl 1976, 205) -, sondern die von diesem vertretene Gemeinschuldnerin (Beil./E), wobei der darüber abgeschlossene Kaufvertrag in der Folge auch konkursgerichtlich genehmigt wurde.

Selbst wenn man - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes - davon ausgeht, daß der Beklagte von dem die Baulandwidmung der kaufgegenständlichen Liegenschaft aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.4.1994 im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 7.10.1994 Kenntnis hatte, so fehlen dennoch Grundlagen für eine vorsätzliche Irreführung durch den Beklagten. Dies wäre jedoch bei direkter Inanspruchnahme des Vertreters einer vertretenen Partei (hier: der Masse) und Geltendmachung bloßer Vermögensschäden grundsätzlich unerläßliche Voraussetzung (SZ 56/135 mwN). Auch die Revisionsausführungen beschränken sich auf die allgemeine Behauptung eines vorsätzlichen Handelns, ohne einen Sachverhalt aufzuzeigen, der eine Grundlage für einen solchen Schluß bieten könnte. Allein der Umstand, daß dem Beklagten die Widmungsänderung bekanntgeworden war, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe die Klägerin hierüber bewußt in Irrtum geführt.

Im übrigen handelt es sich dabei, ob ein bestimmter Umstand im Verfahren (ausreichend) vorgebracht wurde, nicht um eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierte Frage.

Anmerkung

E49791 10A00708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00070.98M.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19980317_OGH0002_0100OB00070_98M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014811 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverk …
RS0014882 Rechtssatz 08.10.1975Zivilrecht
Derjenige, der den Irrtum eines anderen schuldhaft und rechtswidrig, wenn auch bloß fahrlässig, veranlasste, ist diesem gegenüber schadenersatzpflichtig (ausdrückl Abl v SZ 36/22, SZ 39/56, 7 Ob 175/66, 8 Ob 166/65 sowie Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, …
RS0016277 Rechtssatz 23.03.1966Zivilrecht
Ein Schadenersatz kommt nach §§ 874 ABGB nur im Falle von List oder ungerechter Furcht in Betracht.
RS0016297 Rechtssatz 07.02.1963Zivilrecht
Bloß fahrlässige Irreführung verpflichtet nicht zum Schadenersatz.
RS0016303 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht
Der Vertreter, der den Vertragspartner seines Machtgebers ohne Überschreitung seiner Vollmacht durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluß veranlaßte, haftet für die dadurch entstandenen (sogenannten "bloßen" oder "reinen") Vermögensschaden im Regelfall …
RS0023620 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Die Beratung derjenigen Personen, die Gegenstände aus der Konkursmasse kaufen, fällt nicht in die Amtspflichten des Masseverwalters.
RS0030752 Rechtssatz 16.10.1952Zivilrecht
Ein Vertreter oder Bevollmächtigter wird persönlich und direkt schadenersatzpflichtig, wenn er die Widerrechtlichkeit seines Handelns einsehen kann.
RS0042133 Rechtssatz 07.12.1949Zivilrecht
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt.
RS0065345 Rechtssatz 19.02.1986Zivilrecht
Beteiligte im Sinne des § 81 Abs 3 KO sind unter anderem auch die Absonderungsberechtigten.
RS0065408 Rechtssatz 03.07.1974Zivilrecht
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