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Entscheidung 4 Ob 119/99z×

Entscheidung 4 Ob 119/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob119/99z

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Erich V*****, 2. Erich V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas & Dr. Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8. März 1999, GZ 15 R 13/99p-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG (und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind

  • Strichaufzählung
    unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt (stRsp ua ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite je mwN; SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilungen ("konkludente Tatsachenbehauptung": ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN). Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (ÖBl 1990, 253 - Moderne Sklaven; ÖBl 1991, 26
  • Strichaufzählung
    Kunstfeind uva).

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder ein Werturteil vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, den die beanstandeten Äußerungen hinterlassen; dabei ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden abzustellen (ÖBl 1993, 163 - Kelomat-Druckkochtopf mwN; SZ 68/97 = MR 1995, 57 - Rößlwirtin [Korn]; MR 1998, 269 - Schweine-KZ [Korn]; MR 1998, 328 - Trivial Pursuite uva). Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen (SZ 69/113 = JBl 1996, 789 = MR 1996, 146 - Giftanschlag). Für die Ausstrahlung ehrverletzender Äußerungen in Rundfunk- und Fernsehsendungen wurde die Auffassung vertreten, daß sich die Rundfunkanstalt dann unwahre Tatsachenbehauptungen nicht zurechnen lassen müsse, wenn diese im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen ("Meinungsforum") geäußert und im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben worden seien, trete doch das Unternehmen in solchen Fällen nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung (SZ 64/36 = JBl 1991, 796 = ÖBl 1991, 161 - Altöl-Skandal).

Die angefochtene Entscheidung wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung richtig auf den Einzelfall an, wenn sie die von der Beklagten in Form eines Zitats verbreitete Äußerung, der Erstkläger sei neben seiner Tätigkeit als Chefredakteur der "n*****" gleichzeitig als SP-Pressesprecher tätig, die "n*****" sei ein "rotes Parteiblättchen", nicht als zulässige politische Kritik, sondern als Behauptung unrichtiger Tatsachen beurteilt und der Beklagten zugerechnet hat, weil das Zitat nicht Teil einer neutralen Wiedergabe mehrerer Ansichten im Rahmen eines Meinungsforums sei.

Der Oberste Gerichtshof hat einerseits ausgesprochen, daß der Gegner der gefährdeten Partei bei Erhebung eines Widerspruches alle Umstände, die diesen begründen sollen, ebenso genau anzuführen und zu bescheinigen hat wie die gefährdete Partei ihr Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (ÖBl 1973, 139 = JBl 1974, 529; 6 Ob 268/97y), andererseits aber auch (unter Berufung auf die Lehrmeinung von Neumann/Lichtblau) den Standpunkt vertreten, der Antragsgegner sei im Widerspruchsverfahren nicht auf das im Widerspruch enthaltene Vorbringen und die dort angebotenen Beweise beschränkt, sondern könne dieses Vorbringen auch noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen (2 Ob 22/74). Diese von der Beklagten angeschnittene Streitfrage bedarf hier aber keiner näheren Untersuchung: Daß sich die Beklagte (erstmals) in der Widerspruchstagsatzung auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr infolge Beendigung des Wahlkampfs berufen hat, führt selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorbringens nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Abweisung des Sicherungsantrags mangels Wiederholungsgefahr, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß auch außerhalb von Wahlkampfzeiten gleichartige Behauptungen wie die beanstandeten aufgestellt und von der Beklagten veröffentlicht und verbreitet werden. Auch die (erstmals im Rekurs als Grund für den Wegfall der Wiederholungsgefahr herangezogene) Klagerückziehung gegen jenen Gemeinderat, der die veröffentlichte Äußerung gemacht hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, bezieht sich doch das gegen die Beklagte gerichtete Unterlassungsgebot nicht nur auf das Verbot der Veröffentlichung und Verbreitung von Äußerungen einer bestimmten Person.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E54072 04A01199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00119.99Z.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0040OB00119_99Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005335 Rechtssatz 25.09.1972Zivilrecht
Eine Erörterung des Tatsachenvorbringens des Gegners der gefährdeten Partei unter Anleitung des Gerichtes iS § 182 ZPO hat im Provisorialverfahren nicht zu erfolgen, weil der Gegner der gefährdeten Partei bei Erhebung eines Widerspruches alle Umstände, die …
RS0005903 Rechtssatz 21.02.1974Zivilrecht
Der Antragsgegner ist im Widerspruchsverfahren nicht auf das im Widerspruch enthaltene Vorbringen und die dort angebotenen Beweise beschränkt, sondern kann dieses Vorbringen auch noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen (Vgl Neumann-Lichtblau 3.Aufl, 126 …
RS0031810 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").
RS0031815 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem n …
RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
RS0111733 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
Unter der Voraussetzung, dass das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebote …