Rechtssatz RS0005335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005335
Geschäftszahl
4Ob328/73 (4Ob329/73); 6Ob268/97y; 4Ob119/99z; 8ObA67/10a
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Eine Erörterung des Tatsachenvorbringens des Gegners der gefährdeten Partei unter Anleitung des Gerichtes iS § 182 ZPO hat im Provisorialverfahren nicht zu erfolgen, weil der Gegner der gefährdeten Partei bei Erhebung eines Widerspruches alle Umstände, die diesen begründen sollen, ebenso genau anzuführen und zu bescheinigen hat, wie die gefährdete Partei ihr Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Erlassung der EV.Eine Erörterung des Tatsachenvorbringens des Gegners der gefährdeten Partei unter Anleitung des Gerichtes iS Paragraph 182, ZPO hat im Provisorialverfahren nicht zu erfolgen, weil der Gegner der gefährdeten Partei bei Erhebung eines Widerspruches alle Umstände, die diesen begründen sollen, ebenso genau anzuführen und zu bescheinigen hat, wie die gefährdete Partei ihr Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Erlassung der EV.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 328/73
Entscheidungstext OGH 25.09.1972 4 Ob 328/73
Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529
- 6 Ob 268/97y
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 6 Ob 268/97y
- 4 Ob 119/99z
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 119/99z
Auch
- 8 ObA 67/10a
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 67/10a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005335
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19720925_OGH0002_0040OB00328_7300000_002