Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes teilweise zulässig. Insoweit die Revisionswerber nicht nur die teilweise Klagestattgebung durch das Berufungsgericht bekämpfen und die Abweisung aller Klagebegehren anstreben, ist die Revision unzulässig.
I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Klagestattgebung hinsichtlich des ersten Teils des Unterlassungsbegehrens laut P 1. lit a der Klagebegehren. In den übrigen Punkten hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise unangefochten bestätigt und teilweise zur Verfahrensergänzung aufgehoben, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dieser Teil der Berufungsentscheidung ist der Anfechtung entzogen und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Revision (richtig: Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes) ist in diesem Punkt unzulässig (§ 519 Abs 1 ZPO).römisch eins. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Klagestattgebung hinsichtlich des ersten Teils des Unterlassungsbegehrens laut P 1. Litera a, der Klagebegehren. In den übrigen Punkten hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise unangefochten bestätigt und teilweise zur Verfahrensergänzung aufgehoben, ohne auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dieser Teil der Berufungsentscheidung ist der Anfechtung entzogen und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Revision (richtig: Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes) ist in diesem Punkt unzulässig (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO).
II. In prozessualer Hinsicht ist vorauszuschicken: Der Kläger begehrte die Unterlassung der Behauptung, dass er "ein eitler, sich im Rampenlicht der Öffentlichkeit badender Dampfplauderer sei und keinen einzigen nennenswerten Erfolg gelandet habe". Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil dieses Unterlassungsbegehren geteilt und nur den ersten Teil der Behauptung (nur dieser war im Artikel unter Anführungszeichen gesetzt) verboten, zum zweiten Teil die Verfahrensergänzung zur Feststellung der Wahrheit der Behauptung angeordnet. Es hat damit das Klagebegehren dahin ausgelegt, dass der Kläger zwei voneinander trennbare Unterlassungsbegehren stellte. Diese Auslegung blieb unbekämpft, sodass sich die ansonsten nötige Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung des Teilbegehrens erübrigt. Bestünde nämlich der Kläger auf den Zusammenhang aller im P 1. lit a des Klagebegehrens enthaltenen Teiläußerungen, hinge die Rechtfertigung des Werturteils ("Dampfplauderer") von der sachlichen Richtigkeit des zu Grunde liegenden Tatsachensubstrates (hat keinen Erfolg gelandet) ab, soferne diese Behauptung nicht ebenfalls als unüberprüfbares Werturteil betrachtet wird, wovon das Berufungsgericht aber nicht ausging.römisch zwei. In prozessualer Hinsicht ist vorauszuschicken: Der Kläger begehrte die Unterlassung der Behauptung, dass er "ein eitler, sich im Rampenlicht der Öffentlichkeit badender Dampfplauderer sei und keinen einzigen nennenswerten Erfolg gelandet habe". Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil dieses Unterlassungsbegehren geteilt und nur den ersten Teil der Behauptung (nur dieser war im Artikel unter Anführungszeichen gesetzt) verboten, zum zweiten Teil die Verfahrensergänzung zur Feststellung der Wahrheit der Behauptung angeordnet. Es hat damit das Klagebegehren dahin ausgelegt, dass der Kläger zwei voneinander trennbare Unterlassungsbegehren stellte. Diese Auslegung blieb unbekämpft, sodass sich die ansonsten nötige Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung des Teilbegehrens erübrigt. Bestünde nämlich der Kläger auf den Zusammenhang aller im P 1. Litera a, des Klagebegehrens enthaltenen Teiläußerungen, hinge die Rechtfertigung des Werturteils ("Dampfplauderer") von der sachlichen Richtigkeit des zu Grunde liegenden Tatsachensubstrates (hat keinen Erfolg gelandet) ab, soferne diese Behauptung nicht ebenfalls als unüberprüfbares Werturteil betrachtet wird, wovon das Berufungsgericht aber nicht ausging.
III. Im Revisionsverfahren ist nicht weiter strittig, dass die Weiterverbreitung ehrverletzender und rufschädigender Äußerungen Dritter nach der sogenannten "Zitatenjudikatur" wegen des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann. Die medienrechtliche Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG, die für Medieninhaber einen Rechtfertigungsgrund normiert, wenn eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung vorliegen, ist auch bei den auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsansprüchen zu beachten (SZ 68/136; SZ 69/113 uva). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dieser Judikatur ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht, das sich aus der bedeutsamen Stellung des zitierten Buchautors, dem ehemals höchsten Polizeibeamten der Republik und der Wichtigkeit des Themas (Kritik an einem hohen, leitenden Polizeibeamten) ergibt (vgl dazu 6 Ob 322/98s = MR 1999, 81).römisch drei. Im Revisionsverfahren ist nicht weiter strittig, dass die Weiterverbreitung ehrverletzender und rufschädigender Äußerungen Dritter nach der sogenannten "Zitatenjudikatur" wegen des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann. Die medienrechtliche Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG, die für Medieninhaber einen Rechtfertigungsgrund normiert, wenn eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung vorliegen, ist auch bei den auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Unterlassungsansprüchen zu beachten (SZ 68/136; SZ 69/113 uva). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit dieser Judikatur ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht, das sich aus der bedeutsamen Stellung des zitierten Buchautors, dem ehemals höchsten Polizeibeamten der Republik und der Wichtigkeit des Themas (Kritik an einem hohen, leitenden Polizeibeamten) ergibt vergleiche dazu 6 Ob 322/98s = MR 1999, 81).
IV. Zur Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten:römisch vier. Zur Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten:
1. Grundsätzlich kann nur ein neutrales Zitat gerechtfertigt sein. Der Rechtfertigungsgrund setzt das Fehlen einer Identifikation voraus (RIS-Justiz RS0111733). Wenn sich der Verbreiter mit der Meinung des Zitierten identifiziert, liegt in Wahrheit eine eigene Meinungsäußerung des Zitierenden vor, die der Beurteilung nach § 1330 ABGB zu unterziehen ist.1. Grundsätzlich kann nur ein neutrales Zitat gerechtfertigt sein. Der Rechtfertigungsgrund setzt das Fehlen einer Identifikation voraus (RIS-Justiz RS0111733). Wenn sich der Verbreiter mit der Meinung des Zitierten identifiziert, liegt in Wahrheit eine eigene Meinungsäußerung des Zitierenden vor, die der Beurteilung nach Paragraph 1330, ABGB zu unterziehen ist.
2. Ob eine Identifikation zu bejahen ist, hängt von der Art der Verbreitung, also davon ab, wie der angesprochene Adressatenkreis (hier der unbefangene Zeitungsleser) die Aussagen auslegt. Es kommt auf die konkreten Formulierungen an (6 Ob 12/00h; 6 Ob 95/01s; 6 Ob 114/01k). Nicht entscheidend ist die nach außen nicht erkennbare Einstellung des Verbreiters zum Inhalt der zitierten fremden Äußerung.
3. Aus einer kommentarlosen Wiedergabe der fremden Äußerung kann noch nicht auf eine Identifikation des Verbreiters geschlossen werden. Dieser muss nicht eigens betonen, dass er die Meinung des Zitierten (beispielsweise eines Interviewpartners oder eines Leserbriefschreibers) nicht teilt. Wenn er einen Kommentar abgibt, ist dieser auszulegen. Eine Identifikation kann nicht nur bei einer ausdrücklich erklärten Zustimmung zum veröffentlichten Vorwurf des Dritten bejaht werden, sie kann sich auch schlüssig ergeben, etwa dadurch, dass sich der Verbreiter dem Angriff des Zitierten gegen einen Gegner anschließt und selbst den Rücktritt des Angegriffenen von seinem Amt fordert (vgl 6 Ob 222/99m).3. Aus einer kommentarlosen Wiedergabe der fremden Äußerung kann noch nicht auf eine Identifikation des Verbreiters geschlossen werden. Dieser muss nicht eigens betonen, dass er die Meinung des Zitierten (beispielsweise eines Interviewpartners oder eines Leserbriefschreibers) nicht teilt. Wenn er einen Kommentar abgibt, ist dieser auszulegen. Eine Identifikation kann nicht nur bei einer ausdrücklich erklärten Zustimmung zum veröffentlichten Vorwurf des Dritten bejaht werden, sie kann sich auch schlüssig ergeben, etwa dadurch, dass sich der Verbreiter dem Angriff des Zitierten gegen einen Gegner anschließt und selbst den Rücktritt des Angegriffenen von seinem Amt fordert vergleiche 6 Ob 222/99m).
V. Das Berufungsgericht hat aus verschiedenen Formulierungen des Zeitungsartikels, in dem aus dem Buch nur teilweise wörtlich zitiert wurde, eine Identifikation der Beklagten mit dem Buchautor abgeleitet, im Wesentlichen aus dem Umstand, dass bei mehreren den Kläger betreffenden Passagen für den Leser offen geblieben sei, ob es sich um einen Buchauszug oder um Informationen der Beklagten handle.römisch fünf. Das Berufungsgericht hat aus verschiedenen Formulierungen des Zeitungsartikels, in dem aus dem Buch nur teilweise wörtlich zitiert wurde, eine Identifikation der Beklagten mit dem Buchautor abgeleitet, im Wesentlichen aus dem Umstand, dass bei mehreren den Kläger betreffenden Passagen für den Leser offen geblieben sei, ob es sich um einen Buchauszug oder um Informationen der Beklagten handle.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Auch in der Frage der Identifikation des Redakteurs mit der Meinung des Buchautors ist der in Ehrenbeleidungssachen maßgebliche Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass die bekämpfte Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fiel, zu beurteilen ist (RS0031883). Die vom Berufungsgericht angenommenen Missverständnisse beruhen auf der gewählten Form einer stark verkürzten Wiedergabe des Buchinhalts mit nur teilweise wörtlichen Zitaten und einer im Übrigen vom Redakteur formulierten, zusammenfassenden Wiedergabe von Meinungen des Buchautors. Missverständnisse des Publikums könnten generell nur dadurch ausgeschlossen werden, dass ausschließlich wörtlich zitiert wird oder das Buch zur Gänze in einer Artikelserie wiedergegeben wird. Bei einer verkürzten Wiedergabe des wesentlichen Inhalts eines Buches (hier vor seinem Erscheinen) muss der Inhalt vom Redakteur zusammengefasst werden. Dies liegt in der Natur der Sache und ist grundsätzlich dem Leser auch bekannt. Bei der hier vorliegenden Form der Aufmachung des Artikels mit einer Fülle wörtlicher Zitate liegt für den Durchschnittsleser noch nicht der Verdacht nahe, dass die im Artikel geschilderten Sachverhalte in dem dem Publikum als "Enthüllungsbuch von Österreichs größtem Geheimnisträger" vorgestellten Buch keine Deckung finden. Ein solcher Verdacht, der sich ausschließlich aus der notwendigen Verkürzung des Buchinhalts auf die für den Artikel (die Artikelserie) zur Verfügung gestellten Zeitungsseiten ableitet, ginge über eine bloße Hypothese nicht hinaus und genügt für die Bejahung der Identifikation des Verbreiters mit dem Buchautor nicht. Auch bei einer Buchbesprechung geht der Leser grundsätzlich davon aus, dass der Rezensent die Äußerungen des kommentierten Autors richtig wiedergibt. Der subjektive Kommentar kann sich nur aus den besonderen Formulierungen der Besprechung ergeben. Bei Betrachtung des Artikels der Beklagten im Gesamtzusammenhang ergeben sich nicht die vom Berufungsgericht angenommenen Anhaltspunkte für den Leser, dass der Artikel im Buch nicht enthaltene Sachverhalte oder Werturteile des Buchautors, sondern Meinungen des Redakteurs wiedergebe. Die gegenteilige Ansicht führte im Ergebnis dazu, dass nur unter Anführungszeichen gesetzte wörtliche Zitate unbedenklich wären, bei einer vom Zitierenden selbst formulierten, inhaltlich richtigen Zusammenfassung der Äußerung eines Dritten aber immer eine Identifikation zu bejahen wäre. Einer solchen Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat auch aus einer Zwischenüberschrift "Ein Attentat als Fahndungsmittel", die im Buchtext nicht aufscheine und aus dem Umstand, dass der zweite bekämpfte Vorwurf gegen den Kläger (über ein Gerücht, er habe Journalisten mit Informationen über eine Einvernahme versorgt) nur im Manuskript des Buches, nicht aber in der später veröffentlichten Buchversion aufscheine, auf eine Identifikation geschlossen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass das angesprochene Publikum den wahren Sachverhalt nur nach dem Lesen auch des Buches erkennen kann, davor und ausschließlich auf Grund des Textes des Artikels aber nicht zur Auffassung gelangt, der Redakteur schließe sich der Meinung des Buchautors an. Im Übrigen hat der Buchautor nach den getroffenen Feststellungen den Artikel genehmigt und es kann aus dem späteren Weglassen einer Passage im erst nach Erscheinen des Artikels veröffentlichten Buch nichts über eine Identifikation der Beklagten abgeleitet werden.
Die Beklagten haben weder den subjektiv erkennbaren Eindruck erweckt, die abträgliche Meinung des Buchautors über den Kläger zu teilen oder sogar noch zu verstärken, noch dessen Äußerungen objektiv unrichtig wiedergegeben. Die den Revisionsgegenstand bildende, von den Beklagten unter Anführungszeichen gesetzte Äußerung des Buchautors scheint im Buch zwar nicht mit dem gleichen Wortlaut auf, ist aber inhaltlich eine richtige Wiedergabe ("Vielrederei" S 33 des Buches; "Baden in der öffentlichen Aufmerksamkeit" S 123 des Buches). Dass richtig zitiert wurde, hat überdies seine Grundlage in der festgestellten Genehmigung des Artikelinhalts durch den Buchautor selbst. Mit der Vornahme von Korrekturen am Artikelinhalt und dem anschließenden Einverständnis des Autors zur Veröffentlichung des Artikels bekundete er, dass der Redakteur mit seinen Formulierungen den Buchinhalt richtig wiedergibt, wodurch der Artikel selbst zu einem objektiv richtigen Zitat wurde, auch wenn dessen Grundlage nicht das später erschienene Buch, sondern nur ein Manuskript bildete, das nach den getroffenen Feststellungen nur geringfügige sprachliche Änderungen gegenüber der Endfassung aufwies (das weiters festgestellte Weglassen einer Passage des Manuskripts in der Endfassung betrifft nicht den Revisionsgegenstand).
2. Aus den dargelegten Gründen ist der bekämpfte Artikel zumindest im Revisionsgegenstand als korrektes und gerechtfertigtes Zitat zu qualifizieren. Das öffentliche Interesse an der Wiedergabe der Meinung des ehemals höchsten Polizeibeamten über den Leiter der Staatspolizei rechtfertigt die Veröffentlichung. Die durch Art 10 MRK garantierte Meinungsfreiheit und Pressefreiheit bilden nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR, eine wesentliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft. Einschränkungen dieser Freiheiten sind nur im engen Rahmen dann möglich, wenn sie als verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft für notwendig erachtet werden können. Der Pressefreiheit wird nach der Judikatur des EGMR ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt. Im Rahmen der journalistischen Freiheit wird sogar ein "Rückgriff auf einen gewissen Grad an Übertreibung oder sogar Provokation" gestattet (Urteile des EGMR vom 20. 5. 1999, ÖJZ 2000, 232 und vom 26. 2. 2002 [Dichand gegen Österreich], ÖJZ 2002, 464). Im Lichte dieser Entscheidungen ist der bekämpfte, zitierende Artikel nicht zu beanstanden. Dagegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass seine Person im Artikel der Beklagten besonders hervorgehoben werde, das Buch selbst sich aber großteils mit anderen Sachverhalten und Personen beschäftige. Zum einen nehmen der Kläger und die Staatspolizei im Buch des Autors durchaus eine gewichtige Rolle ein, zum anderen ist der Artikel der Beklagten nur Teil einer Artikelserie. Schließlich vermag die Wichtigkeit des Themas auch eine nur teilweise Veröffentlichung des Buchinhalts (eines sogenannten "Enthüllungsbuches") zu rechtfertigen.2. Aus den dargelegten Gründen ist der bekämpfte Artikel zumindest im Revisionsgegenstand als korrektes und gerechtfertigtes Zitat zu qualifizieren. Das öffentliche Interesse an der Wiedergabe der Meinung des ehemals höchsten Polizeibeamten über den Leiter der Staatspolizei rechtfertigt die Veröffentlichung. Die durch Artikel 10, MRK garantierte Meinungsfreiheit und Pressefreiheit bilden nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR, eine wesentliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft. Einschränkungen dieser Freiheiten sind nur im engen Rahmen dann möglich, wenn sie als verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft für notwendig erachtet werden können. Der Pressefreiheit wird nach der Judikatur des EGMR ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt. Im Rahmen der journalistischen Freiheit wird sogar ein "Rückgriff auf einen gewissen Grad an Übertreibung oder sogar Provokation" gestattet (Urteile des EGMR vom 20. 5. 1999, ÖJZ 2000, 232 und vom 26. 2. 2002 [Dichand gegen Österreich], ÖJZ 2002, 464). Im Lichte dieser Entscheidungen ist der bekämpfte, zitierende Artikel nicht zu beanstanden. Dagegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass seine Person im Artikel der Beklagten besonders hervorgehoben werde, das Buch selbst sich aber großteils mit anderen Sachverhalten und Personen beschäftige. Zum einen nehmen der Kläger und die Staatspolizei im Buch des Autors durchaus eine gewichtige Rolle ein, zum anderen ist der Artikel der Beklagten nur Teil einer Artikelserie. Schließlich vermag die Wichtigkeit des Themas auch eine nur teilweise Veröffentlichung des Buchinhalts (eines sogenannten "Enthüllungsbuches") zu rechtfertigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.