Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
Die Rechtsmittelwerberinnen machen geltend, sie seien Beteiligungsgesellschaften, die Erstklägerin sei an der Wiener Börse notiert und sie hätten „etwa über“ 12.000 Kunden. Durch die beanstandete Äußerung entstehe beim Leser zwangsläufig der typische und landläufige negative Eindruck: „Die haben ja nicht einmal ausreichende Kundenordner, was ist von diesem Unternehmen schon zu halten.“ Gerade Beteiligungsunternehmen müssten hinsichtlich der eigenen Unternehmensunterlagen strukturiert und geordnet sein und dementsprechend über ausreichende Kundenordner im Hinblick auf 12.000 Kunden verfügen. Hätten die Klägerinnen nicht viele Kundenordner, würden sie dem Leser als schlampig, unzuverlässig, schlecht organisiert erscheinen. Im Gesamtzusammenhang des tendenziös zu Lasten der Klägerinnen gefärbten Artikels sei die Äußerung als Behauptung mangelnder Organisiertheit/Seriosität der Klägerinnen zu beurteilen. Es sei allgemein bekannt, dass sie in einer Krise seien und dies auf die Malversationen eines ehemaligen Prokuristen zurückführten. Wenn nunmehr der Leser zudem dem Bericht entnehme, dass angeblich nicht viele Kundenordner bei der Hausdurchsuchung, die tatsächlich stattgefunden habe, aufgefunden worden seien, so verliere er jegliches Vertrauen in die Seriosität und/oder das Wiedererstarken der Klägerinnen. Die Äußerung habe aus Sicht des Lesers die nahe liegende Bedeutung, dass „eben nicht viele Kundenordner vorhanden sind“. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Äußerung könne auch bedeuten, dass die Unterlagen andernorts aufbewahrt worden seien, entferne sich vom Bedeutungsgehalt des Artikels und von der Unklarheitenregel.
Mit ihren Ausführungen zeigen die Rechtsmittelwerberinnen keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:Mit ihren Ausführungen zeigen die Rechtsmittelwerberinnen keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage (6 Ob 77/02w). Tatsachen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (stRsp, zB 6 Ob 235/02f; 6 Ob 20/95 SZ 68/97; 4 Ob 171/93 uva). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodass das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (4 Ob 171/93).1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage (6 Ob 77/02w). Tatsachen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (stRsp, zB 6 Ob 235/02f; 6 Ob 20/95 SZ 68/97; 4 Ob 171/93 uva). Die Richtigkeit der verbreiteten Äußerung muss grundsätzlich einem Beweis zugänglich sein, sodass das Verbreiten nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (4 Ob 171/93).
2. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und damit auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsleser oder -hörer. Der subjektive Wille des Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RIS-Justiz RS0031883; vgl RS0031815). Da die Ermittlung des Bedeutungsinhalts von den näheren Umständen des jeweiligen Falls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt, kommt ihr wegen dieser Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111733 [T5]).2. Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und damit auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsleser oder -hörer. Der subjektive Wille des Äußernden ist nicht maßgeblich. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RIS-Justiz RS0031883; vergleiche RS0031815). Da die Ermittlung des Bedeutungsinhalts von den näheren Umständen des jeweiligen Falls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt, kommt ihr wegen dieser Einzelfallbezogenheit grundsätzlich keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111733 [T5]).
3. Das Rekursgericht hat die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Rechtsprechung zur Unklarheitenregel begründet. Danach muss der Äußernde bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (s 4 Ob 171/93 mwN). Ist aber der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers in einer bestimmten Richtung klar, so kann die Unklarheitenregelung nicht mehr in Betracht kommen (RIS-Justiz RS0085169).
4. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Anwendung der Unklarheitenregel am Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 10 MRK) zu messen (4 Ob 71/06d; 4 Ob 98/07a zum Lauterkeitsrecht; RIS-Justiz RS0121107). Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Äußernden noch stärker belastenden Deutung unbeachtet bleiben. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (RIS-Justiz RS0121107 [T4]).4. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Anwendung der Unklarheitenregel am Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 10, MRK) zu messen (4 Ob 71/06d; 4 Ob 98/07a zum Lauterkeitsrecht; RIS-Justiz RS0121107). Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Äußernden noch stärker belastenden Deutung unbeachtet bleiben. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (RIS-Justiz RS0121107 [T4]).
5. In die beanstandete Äußerung kann entgegen der Meinung der Klägerinnen nicht hineingelesen werden, dass Kundenordner nicht - gemessen an der Geschäftstätigkeit der Klägerinnen und der Anzahl ihrer Kunden - in „ausreichender“ Anzahl vorhanden waren oder die Klägerinnen Kundenordner nicht in ausreichender Anzahl hätten, die einem unvoreingenommenen Durchschnittspublikum die unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt, die Klägerinnen seien schlecht organisiert oder nicht seriös. An die beanstandete Äußerung schließt nämlich der Halbsatz an: „und auch das Haus selbst könnte bald weg sein.“ Dieser legt den Schluss, dass die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Kundenordner tatsächlich nicht alle vorhanden waren, und nicht die Auslegung der Rechtsmittelwerberinnen nahe, die auch im Gesamtzusammenhang, in dem die beanstandete Äußerung steht, als entfernt erscheinen muss.
Der Ausdruck „viele“ Kundenordner ist unscharf und lässt Interpretationsspielraum. Nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittspublikums ist demnach der Aussagegehalt erkennbar durch eine subjektive Bewertung des Äußernden geprägt. Die Klägerinnen behaupteten, der Staatsanwaltschaft sei bei der freiwilligen Einsichtnahme die Möglichkeit zur Einsicht in etwa 500 Aktenordner betreffend rund 12.000 Kunden - auch in digitaler Form - gegeben worden. Gemessen an der Kundenzahl beruht die Bewertung der Anzahl der aufgefundenen Ordner als nicht „viele“ auf einer Tatsache.
6. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 78, 402 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO).6. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses konnte sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 41 Abs 1, 46 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO).7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz eins,, 46 Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO).